Beschluss vom 2. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini,
Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura
Quiblier und/oder Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin 1
B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver
Kunz und/oder David Cuendet,
Beschwerdeführerin 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2018.1, BB.2018.2
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Verfügungen vom 14. Ju-
li 2017 Vermögenswerte auf verschiedenen Bankverbindungen, insbeson-
dere der A. Limited und der B. Limited, beschlagnahmte;
- die BA mehrmals Teilaufhebungen bzw. Beschränkungen der Beschlagnah-
men verfügte, namentlich mit Verfügungen vom 1. September 2017;
- die A. Limited und die B. Limited die bis dahin in der Sache ergangenen
Verfügungen jeweils bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
anfochten;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss
BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 die Beschwerden abwies, soweit
diese nicht gegenstandslos geworden waren und soweit sie auf diese eintrat;
- die BA mit Verfügungen vom 22. Dezember 2017 in der Sache erneut Be-
schlagnahmen teilweise freigab und im Übrigen aufrechterhielt (BB.2018.1,
act. 1.1 und 1.2; BB.2018.2, act. 1.1 und 1.2);
- dagegen die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, und
die B. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuen-
det, je mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts erhoben mit dem hauptsächlichen An-
trag, die Verfügungen der BA vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben,
soweit darin die Beschlagnahmen aufrecht erhalten werden (BB.2018.1,
act. 1; BB.2018.2, act. 1);
- die BA mit Beschwerdeantworten je vom 16. Januar 2018 die Abweisung der
Beschwerden beantragt, soweit auf sie einzutreten sei (BB.2018.1, act. 3;
BB.2018.2, act. 3);
- die A. Limited und die B. Limited je mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ihre
Beschwerde vom 29. Dezember 2017 zurückziehen; sie in Bezug auf die
Kosten- und Entschädigungsfolgen darum ersuchen zu berücksichtigen,
dass sie in den mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom
27. Dezember 2017 erledigten Beschwerdeverfahren unter Berücksichti-
gung der Verfügungen der BA vom 22. Dezember 2017 nicht nur "be-
schränkt", sondern grossmehrheitlich obsiegt hätten (BB.2018.1, act. 5;
BB.2018.2, act. 5).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeverfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 aufgrund ihres engen
Zusammenhangs zu vereinen sind (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän-
zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);
- mithin die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 zufolge Rückzugs der Be-
schwerden als erledigt abzuschreiben sind;
- die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück-
zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- mithin die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Rechtmittelverfahrens zu
tragen haben;
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf das gesetzliche und reglementari-
sche Minimum von Fr. 200.– je Beschwerdeverfahren (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver-
fahren nach den Art. 429–434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO); die Ent-
schädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid; bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV
352 E. 2.4.2);
- 4 -
und erkennt:
1. Die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 werden vereint.
2. Die Verfahren BB.2018.1 und BB.2018.2 werden zufolge Rückzugs der Be-
schwerden als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren BB.2018.1 von Fr. 200.– wird der Be-
schwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren BB.2018.2 von Fr. 200.– wird der Be-
schwerdeführerin 2 auferlegt.
Bellinzona, 2. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Laura Quiblier und Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Rechtsanwälte Oliver Kunz und David Cuendet
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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