Beschluss vom 20. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. AG,
Gesuchstellerin
gegen
B., Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.111
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen C. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung
gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG), ungetreue Geschäftsbesor-
gung (Art. 158 StGB) und evtl. ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) führt;
- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft am 29. März 2018 einen
Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erliess und unter anderem die
Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei in Zug anordnete
(act. 1.1);
- anlässlich der von der Bundeskriminalpolizei am 5. April 2018 durchgeführ-
ten Hausdurchsuchung E. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände
verlangte (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft am 12. April 2018 beim Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Bern die Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten
Gegenstände verlangte;
- die A. AG mit Schreiben vom 25. April 2018 an die Bundesanwaltschaft ge-
langte und die Herausgabe bzw. Siegelung sämtlicher im Rahmen obge-
nannter Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente verlangte, soweit
diese Dokumente der A. AG gehören würden bzw. soweit die A. AG an die-
sen Dokumenten wirtschaftlich Berechtigte sei (act. 1.5);
- die A. AG im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens in der Gesuchsantwort
vom 4. Juni 2018 festhielt, es sei nicht nachvollziehbar, ja willkürlich und klar
eine „fishing expedition“, wenn die A. AG und die Anwaltskanzlei im Durch-
suchungsprotokoll aufgeführt würden; das Verhalten der involvierten Beam-
ten müsse juristisch geprüft werden und es sei von Amtes wegen zu prüfen,
ob nicht allenfalls strafrechtlich relevante Verhalten wie „Amtsmissbrauch,
Sachentziehung, eventuelle Nötigung“ vorlägen; bis zur Abklärung dieses
Sachverhalts die involvierten Beamten in den Ausstand treten müssten; die
Eingabe als Ausstandsbegehren zu betrachten sei (act. 1 S. 4 f.);
- die Bundesanwaltschaft am 13. Juni 2018 die Strafanzeige wegen „Amts-
missbrauch, Sachentziehung, eventuelle Nötigung“ der Aufsichtsbehörde
über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) weiterleitete (act. 2 S. 2);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
das Ausstandsgesuch in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zum Ent-
scheid übermittelte (act. 2).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie die Bundesanwaltschaft oder das gesamte Berufungsgericht betreffende
Gesuche beurteilt, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO
geltend gemacht wird (Art. 59 Abs. 1 lit. a und d StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- eine Partei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stel-
len hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt (BGE 143
V 66 E. 4.3 S. 69; 140 I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; Urteil des
Bundesgerichts 1B_104/2017 vom 11. April 2017, E. 2.4);
- unverzüglich nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs
binnen maximal sechs bis sieben Tagen bedeutet und ein zweiwöchiges Zu-
warten bereits klarerweise unzulässig ist (Urteile des Bundesgerichts
1B_58/2017 vom 5. April 2017, E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017,
E. 3.3.2);
- die Gesuchstellerin die am 5. April 2018 durchgeführte Durchsuchung der
Räumlichkeiten der A. AG moniert; sie spätestens mit ihrem Schreiben vom
25. April 2018 an die Bundesanwaltschaft Kenntnis von der Durchsuchung
und damit vom angeblichen Ausstandsgrund hatte (vgl. act. 1.5);
- sich das Ausstandsbegehren vom 4. Juni 2018 damit eindeutig als verspätet
erweist, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher von der Gesuchstellerin zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- B., Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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