Beschluss vom 4. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entscheid über die beschlagnahmten Vermögens-
werte (Art. 267 StPO); unentgeltliche Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.112, BP.2018.57
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen B., C., D., E. und F. eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 StGB), betreffend B. zudem wegen Verdachts der Gehil-
fenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 StGB), führt
(act. 2);
- die BA im Rahmen dieser Strafuntersuchung am 11. Juni 2018 die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten bei der Bank G. aufhob und letztere anwies,
die Vermögenswerte an eine Bankverbindung zugunsten des Betreibungs-
amtes Bern-Mittelland zu überweisen; sie die Aufhebung der Beschlag-
nahme und die Überweisung an das Betreibungsamt Bern-Mittelland unter
diverse "Bedingungen" stellte (act. 2);
- am 20. Juni 2018 aus Deutschland ein Schreiben von A. datiert vom
16. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging
(act. 1);
- A. darin erklärt, dass sie gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 der BA
Beschwerde erhebe; sie darin gleichzeitig darum ersucht, ihr zu helfen, bei
der Verteilung der verbliebenen Vermögenswerte berücksichtigt zu werden;
sie darin abschliessend fragt, ob es noch eine andere Behörde gebe, an die
sie sich wenden könnte (act. 1);
- die BA am 20. Juni 2018 auf Anfrage die angefochtene Verfügung per Fax
übermittelte (act. 2);
- mit Schreiben vom 21. Juni 2018 A. erläutert wurde, aus ihrem Schreiben
vom 16. Juni 2018 gehe nicht klar hervor, ob sie die in Frage stehende Ver-
fahrenshandlung anfechten wolle; sie ausserdem auf die Begründungsanfor-
derungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde; ihr gleichzeitig
eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt wurde, ihre Eingabe vom
16. Juni 2018 zu verbessern (act. 3);
- am 2. Juli 2018 innert Nachfrist aus Deutschland ein Schreiben von A. datiert
vom 27. Juni 2018 betreffend "Ihr Schreiben vom 21.06.2018" bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging (act. 5);
- A. darin erklärt, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshand-
lung anfechte; sie eine amtliche Kostenübernahme fordere (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde zu begründen ist; demnach unter
anderem die Gründe anzugeben sind, die einen anderen Entscheid nahe le-
gen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO); die Beschwerdebegründung sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; GUIDON,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 9c; DERS., Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392
m.w.H.);
- vorliegend die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres
Schreibens vom 27. Juni 2018 sich mit den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht auseinandersetzt;
- sich die Beschwerde mithin als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf
sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2
StPO e contrario);
- im Übrigen weder mit der angefochtenen Verfügung noch mit dem vorliegen-
den Beschluss ein Entscheid über einen Schadenersatzanspruch der Be-
schwerdeführerin bzw. dessen Umfang ergangen ist;
- das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138
E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. Novem-
ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die
Post an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin übersendet wer-
den kann;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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