Beschluss vom 14. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.114
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Strafanzeige der B. AG vom 22. Februar 2018 eröffnete die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) am 21. März 2018 gegen A. ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundes-
gesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51)
und der ungetreuen Geschäftsbesorgung evtl. ungetreuen Amtsführung
(act. 1.1; act. 1, S. 4).
B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 belegte die BA das Stockwerkeigentum
[…] in Z. mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y. an, im Grundbuch
eine Sperre anzumerken (act. 1.1).
C. Dagegen liess A. am 20. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Grundbuch-
sperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 1).
D. Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Juli 2018, worin sie die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde A. am 16. Juli 2018 zur
Kenntnis gebracht (act. 4, 5). Hierzu liess sich A. innert der erstreckten Frist
mit Eingabe vom 15. August 2018 vernehmen (act. 7). Mit Schreiben vom
30. August 2018 verzichtete die BA auf die Einreichung einer Duplik (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift-
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lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer-
den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess-
lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be-
schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2
StPO).
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 13. Juni
2018 betreffend die angeordnete Grundbuchsperre. Der Beschwerdeführer
ist als Eigentümer des vom Beschlag betroffenen Grundstücks beschwerde-
legitimiert (vgl. Art. 646 Abs. 3 und Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be-
hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.
[zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO ist eine provisorische (konser-
vatorische) strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zur vorläufigen Siche-
rung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Ge-
genstände und Vermögenswerte dient. Als solche greift sie in die verfas-
sungsmässigen Individualrechte ein (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV) und darf
nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass-
nahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und wenn die
Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d
StPO). Zudem wird ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tat-
verdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswer-
tes oder einem Dritten vorausgesetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), an den am
Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt werden
(BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge-
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richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem-
ber 2002 E. 3 und 4). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwer-
deinstanz bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwä-
gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2). Der hinreichende
Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Be-
weise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung sprechen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4
S. 316; Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012
E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdich-
ten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren
Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt
werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbe-
schlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die
StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die De-
ckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die
Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor
(Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme).
Bei der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO) handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile,
die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Diesfalls ist zu prüfen, ob
eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss
Art. 70 f. StGB wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_694/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25;
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2
m.w.H.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa-
tes in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Er-
satzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit
Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbe-
schlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforde-
rung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Konto- oder Grund-
buchsperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen
Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet
sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einzie-
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hungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlag-
nahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei
welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten
Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II
453 E. 4.1 S. 46; BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 70/71
StGB N. 69).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die angefochtene Verfügung ge-
nüge den Begründungsanforderungen nicht. Daraus gehe weder der hinrei-
chende Tatverdacht noch ein Konnex mit einer der in Art. 263 Abs. 1 StPO
umschriebenen Beschlagnahmemöglichkeiten hervor (act. 1, S. 3).
4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in stän-
diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und
Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungs-
pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be-
deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 81 StPO N. 9).
4.3 Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: „Gegenstände oder
Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden
beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder im Hinblick auf eine Ersatz-
forderung gebraucht werden oder wenn sie als Deliktsgut einzuziehen sind.“
(act. 1.1). Dies entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1
StPO. Eine – zumindest rudimentäre – Begründung, weshalb die Vorausset-
zungen der in Frage kommenden Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall
erfüllt sein sollen und weshalb die Beschwerdegegnerin insbesondere den
hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet, lässt sich der angefochte-
nen Verfügung nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin legte ihre Über-
legungen erst in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 dar (act. 4). Wie
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nachfolgend aufzuzeigen ist (E. 5 hiernach), hält die angefochtene Verfü-
gung aus anderen Gründen vor dem Bundesrecht nicht stand, weshalb die
Frage, ob die Verfügung auch aus formellen Gründen aufzuheben wäre,
offengelassen werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018
aus, der Beschwerdeführer habe am 2. August 2010 als Leiter der Abteilung
Marketing & Vertrieb Armee und Behörden der B. AG mit C., D. und der E.
mit Sitz in X.; ein Collaboration Agreement (nachfolgend „Agreement“) abge-
schlossen. Dieses habe die Parteien zu Kommissionen auf den Verkauf von
bestimmten Defence-Produktkategorien nach Russland, den GUS-Staaten
und Mexiko berechtigt. Gemäss dem Agreement sei für den Beschwerdefüh-
rer und C. eine Kommission von 10 % und für D. eine Kommission von 20 %
vorgesehen gewesen. Die auf den Verkauf aller Produkte anvisierte Marge
von 42 % sei durch die E. eingenommen und an den Beschwerdeführer, C.
und D. weitergeleitet worden. Die E. AG (vormals E. GmbH) sei ebenso wie
die E. Ltd. (mit Sitz in W.) zu 100 % im Besitz von D. Die B. AG habe ihre
Produkte an die E. verkauft, welche diese an die russische staatliche Ein-
kaufsunternehmung F., die eine Tochtergesellschaft der G. sei, weiterver-
kauft habe. Die Produkte der B. AG seien direkt an die F. geliefert worden,
die Zahlungen seien jedoch von der F. an die E. und anschliessend an die
B. AG erfolgt. Die F. habe die Produkte der B. AG weiter an Spezialeinheiten
der russischen Armee (z.B. FSO) verkauft. Dem Anhang 1 des Agreements
könne entnommen werden, dass unter anderem Produkte der B. AG vertrie-
ben worden seien. Zudem werde in den Übersichten zu den Kommissions-
berechnungen der Jahre 2010, 2012 und 2013 der Verkauf von B. AG Pro-
dukten aufgeführt, für welche der Beschwerdeführer Kommissionen erhalten
habe (act. 4, S. 2 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gestützt auf das vorgenannte Agree-
ment Kommissionen im Zusammenhang mit Lieferungen von militärischen,
zivilen und Dual-Use-Produkten erhalten zu haben. Indes bringt er vor, dass
für sämtliche dieser Geschäfte eine Bewilligung des SECO [Staatssekreta-
riat für Wirtschaft] vorgelegen habe, soweit eine Bewilligungspflicht bestan-
den habe. Die an ihn bezahlten Kommissionen hätten Produkte betroffen,
welche weder von der B. AG hergestellt worden seien noch deren Geschäfts-
betrieb konkurrenziert hätten. Für die wenigen in den Aufstellungen enthal-
tenen Lieferungen von B. AG seien ihm keine Kommissionen ausbezahlt
worden. Er habe Kommissionen für andere Geschäfte erhalten, wobei diese
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Geschäfte keinen Zusammenhang zu den von der B. AG selbst hergestellten
Produkten gehabt hätten (act. 1, S. 4 f.; act. 7, S. 2 f.).
5.3
5.3.1 Obschon sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium befindet und an den
Tatverdacht entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sind, lässt
sich vorliegend ein hinreichender Tatverdacht weder den dem Gericht ein-
gereichten Akten noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entneh-
men.
5.3.2 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Widerhand-
lung gegen das KMG und der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventualiter
ungetreuen Amtsführung ermittelt (act. 1.1). Ihm wird im Wesentlichen vor-
geworfen, in den Jahren 2010, 2012 und 2013 unrechtmässig Kommissions-
zahlungen für Verkauf von B. AG Produkten erhalten zu haben (act. 4, S. 2).
In der Stellungnahme vom 12. Juli 2018 legt die Beschwerdegegnerin nicht
dar, welche Widerhandlung gegen das KMG dem Beschwerdeführer konkret
vorgeworfen wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführer lassen darauf
schliessen, dass ihm möglicherweise eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a
KMG vorgeworfen wird, wonach sich strafbar macht, wer ohne entspre-
chende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten
Bedingungen und Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, aus-
führt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung
von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial
beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst. Der diesbe-
zügliche Tatverdacht ist jedoch nicht zu erkennen. Zum einen führt die Be-
schwerdegegnerin nicht aus, welche Rolle der Beschwerdeführer bei der Er-
bringung der im Agreement vereinbarten Leistungen innegehabt haben soll.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, welche B. AG Produkte gestützt auf das
Agreement an wen geliefert worden seien und weshalb diese unter das KMG
fallen könnten. Dem Anhang 1 des ins Recht gelegten Agreements lässt sich
lediglich entnehmen, dass den Vertragsparteien Kommissionen unter ande-
rem aus dem Verkauf der Produkte der B. […] und B. […] zustanden
(act. 4.1). Ob deren Produkte tatsächlich geliefert wurden und ob diese unter
das KMG fallen, lässt sich gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten
nicht beurteilen.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum Vorbingen des Beschwerdefüh-
rers, wonach die an ihn bezahlten Kommissionen Produkte betroffen hätten,
welche weder von der B. AG hergestellt worden seien noch deren Geschäfts-
betrieb konkurrenziert hätten und sämtliche Bewilligungen seitens des
SECO vorgelegen hätten, nicht (act. 4). Sie reichte lediglich Unterlagen ein,
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welche die Überweisung allfälliger Kommissionen an den Beschwerdeführer
belegen könnten. Diese könnten allenfalls die Behauptung der Beschwerde-
gegnerin stützen, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der vom Beschlag
betroffenen Liegenschaft zumindest teilweise mit den erhaltenen Kommissi-
onen finanziert habe. Indes lassen diese Unterlagen nicht ohne Weiteres auf
die deliktische Herkunft der Kommissionen schliessen. Damit lässt sich vor-
liegend nicht beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kom-
missionen aus unrechtmässigen Rechtsgeschäften erfolgten und damit ein-
ziehbares Deliktsgut darstellen könnten. Die Rüge ist begründet.
Ebenso legt die Beschwerdegegnerin nicht dar, weshalb sie gegen den Be-
schwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB),
eventualiter ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) ermittelt und worin sie
ein strafbares Verhalten zu erkennen glaubt. Insbesondere legt sie nicht dar,
welche Funktion der Beschwerdeführer bei seiner früheren Arbeitgeberin in-
nehatte und welche vertraglichen bzw. gesetzlichen Aufgaben ihm zukamen.
Der hinreichende Tatverdacht ist folglich auch diesbezüglich zu verneinen.
5.3.3 Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass mangels Kenntnis der mutmassli-
chen Deliktshöhe vorliegend nicht beurteilt werden kann, ob die angeordnete
Grundbuchsperre und Beschlagnahme betreffend die im Jahr 2013 zu einem
Kaufpreis von rund CHF 2 Mio. erworbene Stockwerkeinheit (act. 4, S. 3 f.)
als verhältnismässig zu qualifizieren wäre. Diese Frage kann jedoch ange-
sichts des vorgängig festgestellten Ergebnisses dahingestellt bleiben.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018 aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
7.2 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer
keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessens-
weise auf Fr. 1‘500.-- festzulegen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen
und MwSt.) auszurichten (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Juni 2018 wird
aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- auszurichten.
Bellinzona, 18. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Hohler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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