Verfügung vom 15. Februar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Präsident,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
Gesuchsteller
Gegenstand Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.133
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Beschluss
BB.2014.169 vom 14. September 2015 eine von A. erhobene Beschwerde
teilweise gut, wies dessen Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidi-
gung im Beschwerdeverfahren jedoch wegen nicht erbrachtem Bedürftigkeits-
nachweis ab und auferlegte diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.–.
B. Am 11. Februar 2016 beantragte A. der Beschwerdekammer, ihm in Anbe-
tracht seiner finanziellen Verhältnisse die auferlegte Gerichtsgebühr zu erlas-
sen und ihm in Wiedererwägung des erwähnten Beschlusses für das Be-
schwerdeverfahren BB.2014.169 auch die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Mit Beschluss BB.2016.30 vom 18. Februar 2016 wies die Beschwer-
dekammer dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A. eine
Gerichtsgebühr von Fr. 200.–.
C. Mit Beschluss BB.2016.49 vom 2. Mai 2016 wies die Beschwerdekammer
eine weitere von A. erhobene Beschwerde ab. Das damit verbundene Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wies sie zufolge
Aussichtslosigkeit ab. A. wurde diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von
Fr. 500.– auferlegt.
D. In der Folge korrespondierte A. nach Erhalt verschiedener Mahnungen mit
dem Finanzdienst des Bundesstrafgerichts. Letzterer erklärte sich vorerst be-
reit, mit der Einleitung weiterer Inkassoschritte zuzuwarten. Mit Eingabe vom
31. Mai 2018 ersuchte A. schliesslich um Erlass der gesamten geschuldeten
Verfahrenskosten und um Weiterleitung der Angelegenheit an die Beschwer-
dekammer (act. 1).
E. Nachdem das entsprechende Ersuchen an die Beschwerdekammer weiterge-
leitet wurde, forderte diese A. auf, zwecks Offenlegung seiner finanziellen Ver-
hältnisse ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und
wahrheitsgetreu auszufüllen und die gemachten Angaben durch geeignete
Urkunden zu belegen (act. 2). Am 30. August 2018 liess A. der Beschwerde-
kammer das Formular mitsamt Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnis-
sen zugehen (act. 4, 4.1, 4.2).
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Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
1.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet
oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten-
pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die
Beschwerdekammer ist zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs
um Erlass von Verfahrenskosten, welche rechtskräftig abgeschlossene Be-
schwerdeverfahren betreffen (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2015.99 vom 22. März 2016; BB.2015.52 vom 11. Juni 2015; BP.2013.10
vom 2. Mai 2013 E. 1.1).
1.2
1.2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrens-
leitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen
eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Fran-
ken zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Bestimmung dient der
Vereinfachung von Beschwerdeverfahren von geringfügiger Bedeutung
(siehe hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1312; vgl. auch GUIDON, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 1 und 4; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, Art. 395 StPO N. 2; RÉMY, Commentaire romand, 2011, Art. 395 StPO
N. 2). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zäh-
len insbesondere die Verfahrenskosten nach Art. 422 ff. StPO (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). Über den Erlass
der durch sie selber auferlegten Verfahrenskosten entscheidet die Beschwer-
dekammer jedoch nicht auf eine entsprechende Beschwerde hin, sondern nur
auf entsprechendes Gesuch der betroffenen Verfahrenspartei. Damit stellt
sich die Frage, ob Art. 395 lit. b StPO (zumindest sinngemäss) auf den vorlie-
genden Fall angewendet werden kann oder nicht. Aufgrund der erwähnten
ratio legis macht es keinen Sinn, die Beschwerdeinstanz im Falle einer Be-
schwerde betreffend Verfahrenskosten mit einem strittigen Betrag von nicht
mehr als 5‘000 Franken als Einzelgericht, für den Fall eines Gesuchs um Stun-
dung oder Erlass von Verfahrenskosten im entsprechenden Betrag jedoch als
Kollegialbehörde entscheiden zu lassen.
1.2.2 In den bisherigen Fällen, in welchen die Beschwerdekammer auf entspre-
chendes Gesuch hin allein über Erlass bzw. Stundung von Verfahrenskosten
zu entscheiden hatte, tat sie dies immer in Dreierbesetzung, ohne jedoch da-
bei auf die Frage nach der Möglichkeit einer Entscheidung durch die Verfah-
rensleitung alleine einzugehen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
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BB.2015.99 vom 22. März 2016; BB.2015.52 vom 11. Juni 2015; BP.2013.10
vom 2. Mai 2013).
1.2.3 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich demgegenüber ver-
schiedene Beispiele, in welchen die Verfahrensleitung einer kantonalen Be-
schwerdeinstanz entsprechende Gesuche allein beurteilt hat. Beim Urteil des
Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 bildete ein Entscheid
des Präsidiums des Kantonsgerichts Luzern betreffend einen Streitwert von
Fr. 500.– das Anfechtungsobjekt. Bei den Urteilen 6B_820/2017 vom 28. Au-
gust 2017 (Streitwert Fr. 1‘000.–) und 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 (Streit-
wert Fr. 800.–) richtete sich die Beschwerde jeweils gegen eine Verfügung der
kantonalen Beschwerdeinstanz und damit gegen einen von einer Einzelper-
son gefällten Entscheid (siehe Art. 80 Abs. 1 StPO). Wären die hierbei ange-
fochtenen Entscheide anstelle der jeweiligen Einzelperson durch das zustän-
dige Kollegialgericht zu entscheiden gewesen, so hätte dies wohl zu einer
Aufhebung des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen führen müssen
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2016 vom 26. August 2016
E. 3.3, 3.4).
1.2.4 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten in
der Höhe von insgesamt Fr. 2‘200.–. Dieser Betrag liegt unter dem Schwel-
lenwert von Art. 395 lit. b StPO. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten liegt
der vorliegende Entscheid damit in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung
der Beschwerdekammer.
2.
2.1 Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen der
Resozialisierung vorab der beschuldigten Person. Denn die Kostenauflage
kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell
belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Damit
Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze
oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall,
wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaft-
lichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finan-
zielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts
6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.147 vom 5. September 2018 E. 2.1).
2.2 Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskos-
ten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im
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Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Ge-
richtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteile des Bundesgerichts
6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3; 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017
E. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3 mit Hinweis). Mit der Konzi-
pierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber
der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Be-
urteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. Sep-
tember 2017 E. 3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.147
vom 5. September 2018 E. 2.2).
2.3 Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse –
wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Vertei-
digung – eine gewisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausrei-
chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen
werden, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanzi-
ellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die ge-
machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finan-
ziellen Verhältnisse ergeben (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdekammer hat sich wie eingangs erwähnt bereits zwei Mal mit
den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers auseinandergesetzt. Dabei
kam sie zum Schluss, dass die vom Gesuchsteller gemachten Angaben und
eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, dessen angespannte finanzi-
elle Situation glaubhaft zu machen (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2016.30 vom 18. Februar 2016). Bereits zuvor liess sich aufgrund der vom
Gesuchsteller eingereichten Belege kein kohärentes und widerspruchsfreies
Bild von dessen finanziellen Verhältnissen gewinnen (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.3).
3.2 Was die gemeinsamen Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Ehegattin
betrifft, legt der Gesuchsteller eine Bescheinigung der AHV vor, wonach er
über eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘136.– verfügt (Beilage 6 zu
act. 4.2). Das Nettoeinkommen der Ehegattin (nach Abzug der Steuern) be-
laufe sich derweil auf monatlich EUR 3‘900.– (act. 4.2, S. 6). Das entspricht
den Angaben in der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 2017 (Beilage
5 zu act. 4.2), wird aber nicht durch Lohnausweis oder entsprechenden Kon-
toauszug dokumentiert. In der Steuererklärung 2017 wurde angegeben, der
Gesuchsteller übe den Beruf eines Galeristen aus (Beilage 5 zu act. 4.2).
Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichen Angaben und Abrechnungen, ob
- 6 -
und in welchem Umfang der Gesuchsteller hieraus Einkünfte zu erzielen ver-
mag bzw. vermochte.
3.3 Die Ausgaben betreffend reicht der Gesuchsteller ein detailliertes Budget für
das Jahr 2018 ein (Beilage 9 zu act. 4.2). Zu den wenigsten der darin geltend
gemachten Kosten werden jedoch Belege eingereicht, welche deren Bestand
oder deren regelmässige Bezahlung nachweisen könnten. So wurde bei-
spielsweise zu keiner der geltend gemachten «Einmalkosten» ein Beleg ein-
gereicht. Die meisten dieser Aufwendungen stehen offensichtlich im Zusam-
menhang mit der im Eigentum der Ehegattin stehenden Liegenschaft in Z. und
sind daher zumindest plausibel, aber weder in Bestand noch Umfang nach-
gewiesen. Das gilt auch für Aufwendungen für Privathaftpflicht- und Hausrat-
versicherung. Unter dem Titel Einkommenssteuer setzt der Gesuchsteller für
sich einen Betrag von EUR 600.– ein, bezeichnet diesen aber selber als un-
gewiss (Beilage 9 zu act. 4.2). In den eingereichten Unterlagen findet sich
denn auch kein definitiver Steuerbescheid.
Die monatlichen Ausgaben betreffend werden an erster Stelle die Aufwendun-
gen für Zinsen und Rückzahlungen sowohl des Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensvertrags in der Höhe von EUR 500.– (Beilage 2.1 zu act. 4.2) und des
Ratenkredits bei der HypoVereinsbank in der Höhe von EUR 268.– (Beilage
2 zu act. 4.2) genannt. Was den ersten Kredit anbelangt, beläuft sich die an-
hand des eingereichten Dokuments errechenbare Zinslast pro Monat auf
EUR 235.–. In welchem Umfang und in welchen Raten die Schuld selber zu
amortisieren ist, kann dem eingereichten Vertragsauszug nicht entnommen
werden. Im Rahmen des zweiten Kreditvertrags wurde ein Zahlungsplan so-
wohl für Zinsen als auch für Amortisation festgelegt. Der errechenbare Zinsan-
teil pro geschuldeter Ratenzahlung beläuft sich demnach auf rund EUR 33.–.
Die Anteile der erwähnten Zahlungen, welche der Rückzahlung der Schulden
dienen, sind im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ausser
Acht zu lassen. Der Bestand verschiedener Schulden alleine vermag keinen
einseitigen Verzicht des Staates auf seine Forderung zu rechtfertigen. Ein Er-
lass von Verfahrenskosten soll keine Gläubigerprivilegierung bewirken (vgl.
hierzu die Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2017 vom 25. Juli 2017 E. 5;
6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 2 und 4). Unklar ist diesbezüglich auch,
weshalb nach Fälligkeit der ersten neun Tilgungsraten des Ratenkredits der
Gesuchsteller immer noch von einer Gesamtschuld von EUR 20‘000.– aus-
geht (siehe act. 4.2, S. 4). Nachweise für effektiv geleistete Zahlungen liegen
keine vor. Weitere Posten sind nicht belegt, weisen aber eine gewisse Plau-
sibilität auf oder stehen ebenfalls im Zusammenhang mit der bereits erwähn-
ten Liegenschaft bzw. der durch die Ehegattin des Gesuchstellers gemieteten
Zweitwohnung an deren Arbeitsort (Gas, Strom, Abgaben). Die Mietkosten
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dieser Zweitwohnung in der Höhe von monatlich EUR 890.– sind durch den
eingereichten Mietvertrag ausgewiesen (Beilage 8 zu act. 4.2). Fraglich bleibt
diesbezüglich nur, weshalb im nach Abschluss dieses Mietvertrags abge-
schlossenen Ratenkreditvertrag unter Wohnkosten der Ehegattin lediglich ein
Betrag von EUR 770.– eingesetzt wurde (Beilage 2 zu act. 4.2). Keine Nach-
weise finden sich für die Aufwendungen für die Krankenkasse der Ehegattin
sowie die monatlich geltend gemachten EUR 100.– für Zahnarztkosten.
Ebenso unklar und nicht belegt sind die angeblich monatlich an den Sohn des
Gesuchstellers geleisteten EUR 100.–. Offen bleiben schliesslich die betrags-
mässig umfangreichen Posten von monatlich EUR 500.– für Haushalt sowie
von EUR 1‘300.– auf Seiten der Ehegattin und von EUR 850.– auf Seiten des
Gesuchstellers für Kostenbeteiligung «Budget» (Beilage 9 zu act. 4.2). Dies-
bezüglich bemerkenswert ist der Umstand, dass gegenüber der Bank beim
Abschluss des Ratenkreditvertrags offenbar das Renteneinkommen des Ge-
suchstellers nicht angegeben wurde. Vielmehr wird im Vertragsdokument er-
wähnt, dass die Kunden selber von einem frei verfügbaren Einkommen in der
Höhe von EUR 1‘452.89 ausgehen (Beilage 2 zu act. 4.2).
3.4 Wesentlicher Vermögensbestandteil bildet die bereits erwähnte Liegenschaft
in Z. Deren Wert beziffert der Gesuchsteller auf Fr. 140‘000.– (act. 4.2, S. 3).
Unterlagen, welche diese Angabe zu belegen vermöchten, liegen keine vor.
Nachgewiesen sind demgegenüber auf Seiten der Schulden der Ratenkredit
von EUR 20‘000.– (Beilage 2 zu act. 4.2) und der Immobiliarkredit in der Höhe
von EUR 120’000.– (Beilage 2.1 zu act. 4.2), wobei – wie erwähnt – unklar ist,
ob und in welchem Umfang Teile dieser Schulden zwischenzeitlich bereits
amortisiert worden sind. Eingereicht wurden demgegenüber verschiedene
Bestätigungen zum jeweiligen Saldo per Ende Juli von drei Bankkonten und
zwei Kreditkartenkonten (Beilagen 1, 1.1, 3, 3.1 zu act. 4.2). Darin werden –
wenn überhaupt – bescheidene Guthaben bzw. vereinzelt Negativsaldos aus-
gewiesen. Kontoauszüge, welche zumindest einzelne der geltend gemachten
Aufwandposten belegen könnten, liegen demgegenüber keine vor.
3.5 Zum aktuellen Zeitpunkt bzw. generell nicht von Relevanz sind verschiedene
vom Gesuchsteller geltend gemachte Punkte: Erreicht dessen Ehegattin im
Jahr 2020 das Rentenalter, so wird ihr Renteneinkommen erst zu jenem Zeit-
punkt massgeblich sein. Über dessen konkrete Höhe äussert sich der Ge-
suchsteller im Rahmen seines Gesuchs auch nicht (act. 4.1). Ebensowenig
zu berücksichtigen sind derzeit allenfalls im Jahr 2020 anfallende Umzugs-
kosten oder generell «nicht vorhersehbare Gesundheitskosten» (act. 4.1).
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4. Die vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die eingereichten Unterla-
gen bzw. das weitgehende Fehlen sachdienlicher Unterlagen, welche die ge-
machten Angaben belegen könnten, sind nicht geeignet, eine finanzielle Situ-
ation darzutun, welche dermassen angespannt erscheint, dass sich der Erlass
der Verfahrenskosten aufdrängen würde. Diese belaufen sich wie erwähnt auf
Fr. 2‘200.– und bewegen sich daher im Vergleich zur gesamten Schuldenlast
des Gesuchstellers und seiner Ehegattin wie aber auch im Vergleich zu den
geltend gemachten Ausgaben und Einnahmen des Ehepaars in einem be-
scheidenen Rahmen. Von einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom-
mens des Gesuchstellers kann angesichts des Ausgeführten nicht ausgegan-
gen werden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller des-
sen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016; BB.2016.30 vom
18. Februar 2016; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013 E. 3.1). Um die finanzielle
Situation des Gesuchstellers diese Angelegenheit betreffend nicht weiter zu
verschärfen, ist vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichts-
gebühr zu verzichten.
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Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 15. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Christian von Wartburg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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