Beschluss vom 27. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Stephan Blättler und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO); Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.135
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem gegen B.
und A. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs
(Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;
- im Hinblick auf eine geplante Einvernahme von A. die Bundesanwaltschaft
dessen Vertreter mittels E-Mail vom 13. Juni 2018 neun Terminvorschläge
(nämlich 3. bis 6. September 2018, 10. bis 13. September 2018 und 20. Sep-
tember 2018) unterbreitet habe, die jedoch wegen Auslandsabwesenheiten
von A. mit Schreiben vom 19. Juni 2018 abgelehnt worden seien;
- A. der Bundesanwaltschaft stattdessen Terminvorschläge für den Monat No-
vember 2018 gemacht habe;
- die Bundesanwaltschaft die Einvernahme A.s jedoch zu einem früheren Zeit-
punkt habe durchführen wollen, weshalb sie dem Vertreter von A. mit Schrei-
ben vom 21. Juni 2018 die Daten 13. bis 17. August 2018, 20. bis 22. Au-
gust 2018, 27. bis 29. August 2018 vorschlug (act. 1.4), die von jenem jedoch
allesamt als unmöglich abgelehnt wurden (act. 1.5);
- in der Folge die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 3. Juli 2018 A. zur Ein-
vernahme als beschuldigte Person am 6. September 2018, 09.30 Uhr, und
zur Einvernahme von B. als (mit-)beschuldigte Person am 5. Septem-
ber 2018, 09.30 Uhr, vorlud (act. 1.2);
- sich der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. Juli 2018 an die Bundesan-
waltschaft wandte und mitteilte, dass A. vom 6. bis und mit 9. Septem-
ber 2018 ein 4-tägiges obligatorisches Seminar an der Universität Zürich be-
suchen werde; ohne den Besuch dieser Vorlesung A. die Prüfung des zuge-
hörigen Moduls nicht abschliessen könne; auch der Termin zur Einvernahme
des Mitbeschuldigten B. vom 5. September 2018 der Bundesanwaltschaft
bereits als unmöglicher Termin bekannt gegeben worden sei; der Vertreter
von A. der Bundesanwaltschaft ferner die Daten 6., 26., 27., 28. oder 29. No-
vember 2018 als Verschiebetermine anbot (act. 1.3; act. 1, S. 7);
- mit Schreiben vom 11. Juli 2018 die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von
A. mitteilte, dass sie an den Vorladungen vom 3. Juli 2018 festhalte (act. 1.6);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Datum
vom 16. Juli 2018 Beschwerde erheben lässt; er die Abnahme der mit Vor-
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ladungen vom 3. Juli 2018 angesetzten Termine vom 5. und 6. Septem-
ber 2018 beantragt; zudem das Begehren stellt, die Bundesanwaltschaft sei
anzuweisen, neue Termine festzulegen, an welchen ihm und seinem Rechts-
vertreter eine Teilnahme möglich sei (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 10 Tagen
Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382
Abs. 1 StPO);
- mit der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs eine Beschwer gegeben ist
und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist;
- Vorladungen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrens-
handlung zugestellt werden; dabei bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die
Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht genom-
men wird (Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO);
- Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten
Verhandlungstermine verschieben können; das Gesuch vor Ablauf der Frist
gestellt werden und hinreichend begründet werden muss (Art. 92 StPO);
- den Behörden bei der Beurteilung eines Verschiebungsgesuches ein erheb-
licher Ermessungsspielraum zukommt; die Betroffenen insbesondere keinen
Anspruch auf Verschiebung von Terminen haben (vgl. Beschluss der Be-
schwerdekammer BB.2012.68 vom 17. Juli 2012 E. 2.1; Beschluss der [I.]
Beschwerdekammer vom 14. April 2008; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächitger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 10 zu Art. 92);
- die Behörde bei ihrem Entscheid sämtliche involvierten Interessen gegen-
einander abzuwägen hat; in nicht besonders dringlichen Strafsachen es ge-
nügen muss, wenn der Gesuchsteller nachvollziehbare Gründe geltend
macht, weshalb er einen Termin nicht einhalten könne; solche Gründe etwa
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Krankheit, Hospitalisierung, Inhaftierung, Militärdienst, Arbeitsüberlastung,
Auslandsaufenthalt oder bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen sind (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.68 vom
17. Juli 2012 E. 2.1, mit Hinweisen; WEDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]),
2. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 202);
- der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Termin vom 6. September 2018,
geltend macht, im Rahmen einer Weiterbildung an einem obligatorischen Se-
minar an der Universität Zürich verhindert zu sein; er ohne den Besuch die-
ses Seminars die Prüfung des zugehörigen Moduls nicht abschliessen könne
(act. 1, S. 7; act. 1.3);
- dem bei den Akten liegenden „Curriculum 2018-2020“ zum Studiengang
MAS in Applied History der Universität Zürich entnommen werden kann,
dass vom 6. bis 9. September 2018 ein Seminar „Weltperspektiven I: East
Asia“ stattfindet (act. 1.3.1);
- gemäss Auszug aus dem Vertrag mit der Programmleitung des Nachdiplom-
studiengangs „Applied History“ ein ungenügender Leistungsnachweis einmal
am nächstmöglichen Termin wiederholt werden könne, ansonsten er als de-
finitiv nicht bestanden gelte; sofern ein Teilnehmer der Erbringung eines
Leistungsnachweises unabgemeldet fern bleibe, dieser als nicht bestanden
gelte; weitere Details zur Abmeldung von Leistungsnachweisen der Verord-
nung zum Studiengang zu entnehmen seien (act. 1.3.3., Ziff. 2 des Vertra-
ges);
- der öffentlich zugänglichen Verordnung über die Weiterbildungsstudien-
gänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakul-
tät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016 (https://mas-applied-his-
tory.ch/wp-content/uploads/Verordnung.pdf) in deren § 13 und 14 entnom-
men werden kann, dass ein Modul als dann bestanden gelte, wenn der da-
zugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden sei; im Falle eines
Eintritts eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhin-
derungsgrundes vor Beginn des Leistungsnachweises der Studiengangleite-
rin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes
und mit einer entsprechenden Bestätigung versehenes Abmeldegesuch ein-
zureichen sei;
- die Bundesanwaltschaft sich bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer zu-
handen der Universität Zürich eine entsprechende Bescheinigung zur Be-
gründung der Absenz zu verfassen (act. 1.6, S. 2);
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- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer ferner insgesamt mindes-
tens 20 Termine vorgeschlagen hatte, die vom Beschwerdeführer bzw. sei-
nem Vertreter jedoch als unmöglich bezeichnet wurden;
- unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten die eintägige Absenz vom
viertägigen Seminar an der Universität Zürich dem Beschwerdeführer zuge-
mutet werden kann;
- unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Besuch des
Seminars überhaupt um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame beruf-
liche oder gesellschaftliche Verpflichtung handelt;
- die Bundesanwaltschaft daher das Verschiebungsgesuch betreffend die Ein-
vernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 6. Septem-
ber 2018 ohne Weiteres ablehnen durfte;
- Gleiches mit Bezug auf die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs hinsicht-
lich der Einvernahme von B. vom 5. September 2018 festzustellen ist;
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich nämlich ausführte, dass gestützt auf
eine Doodle-Umfrage unter sämtlichen Verfahrensparteien ergeben habe,
dass am 5. September 2018 die grösstmögliche Anzahl von Verfahrenspar-
teien – nämlich fünf von insgesamt sieben – verfügbar seien (act. 1.6, S. 3);
- der Vertreter des Beschwerdeführers hingegen geltend machte, am 5. Sep-
tember 2018 wegen einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat besetzt zu sein (act. 1.5, S. 2);
- der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein-
haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stell-
vertretung zu beauftragen (vgl. Beschluss der [I]. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts BB.2008. 35 vom 14. April 2008), wozu er vorliegend
gemäss des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Auftragsverhält-
nisses ausdrücklich ermächtigt ist (act. 1.1);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und
ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5
und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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