Beschluss vom 13. September 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.152
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 7. Mai 2018 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Straf-
antrag stellte gegen die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesge-
richts, vertreten durch Bundesrichterin B., wegen «vorsätzlichem Amtsmiss-
brauch in der Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. vors. Verstoss gegen
die Willkür, Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz, Verstoss gg Treu und
Glauben und Verstösse von Betrug zu Gunsten des Staates, der Nötigung,
der vors. Irreführung der Rechtspflege, weiterhin Verstösse gg Art. 95, 97,
55 und 81 BGG, Verstösse gg ein faires Verfahren und Verstösse gg die
EMRK, insbesondere der Diskriminierung»;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, welcher die Strafanzeige zur Be-
handlung zugewiesen wurde, A. am 16. Mai 2018 um Nachbesserung bzw.
Vervollständigung seiner Strafanzeige bat;
- sich A. diesbezüglich am 18. Mai 2018 vernehmen liess;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 13. August 2018 unter Hinweis
auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme dieses
Strafverfahrens ersuchte;
- die Bundesanwaltschaft am 16. August 2018 die Übernahme des Verfahrens
bestätigte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.0845);
- sie am 28. August 2018 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand ge-
nommen (act. 1.1);
- A. hiergegen am 1. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.);
- das Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2018 vom 29. März 2018, mit wel-
chem dieses nicht auf die vom Beschwerdeführer gegen einen Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde eintrat,
Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);
- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er
mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da-
bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs
erfüllt sein soll;
- auch die anderen Vorwürfe betreffend den Ausführungen des Beschwerde-
führers nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbe-
stand des Betrugs (Art. 146 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der
Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrens-
bestimmungen);
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- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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