Beschluss vom 15. Januar 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch B.,
a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.171
Nebenverfahren: BP.2018.63
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, er-
öffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eventuell anderer noch zu
bestimmender Verbrechen. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale
Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft an.
Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA")
die Strafuntersuchung. In der Folge wurde die Untersuchungshaft vom Kan-
tonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern jeweils auf Antrag
der Bundesanwaltschaft mehrfach verlängert, namentlich mit Entscheid und
Berichtigung vom 29. Januar 2018 bis zum 25. Juli 2018 (Verfahrensakten,
pag. 24 ff.).
B. Am 2. Mai 2018 reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, bei
der BA auf Französisch Strafklage ein wegen Folterhandlungen im Sinne des
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention, FoK; SR 0.105), wegen Folter oder grausamer, un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des
Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und des Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK; SR 0.101) und wegen Amtsmissbrauchs im Sinne des
Art. 312 StGB, begangen im Rahmen des Strafverfahrens SV.17.0026, kon-
kret im Vollzug der Haft, insbesondere in der Zeit vom 23. bis zum 27. April
2018. Die Strafklage richtet sich gegen nicht namentlich genannte Beamte
der Bundes[kriminal]polizei, jede andere in die Geschehnisse involvierte Per-
son, jedweder Bundesbehörde angehörend, miteingeschlossen die Bundes-
anwaltschaft, jedweder kantonalen Behörde oder Dritten mit amtlichen
Machtbefugnissen angehörend (Verfahrensakten, pag. 6 ff.). A., vertreten
durch Rechtsanwalt Philippe Currat, erstattete gleichentags beim Bundes-
amt für Polizei (Fedpol) eine weitgehend mit der Strafklage übereinstim-
mende Strafanzeige, die am 7. Mai 2018 zuständigkeitshalber an die BA wei-
tergeleitet wurde (Verfahrensakten, pag. 57 ff.).
C. Am 2. Juli 2018 teilte die Aufsichtsbehörde über die BA B. mit, dass er von
ihr für die Leitung des Verfahrens betreffend die Strafklage zum ausseror-
dentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt worden sei, und übermittelte
ihm die weitergeleiteten Dokumente (Verfahrensakten, pag. 1 f.).
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D. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (nur per E-Mail) auf Französisch gelangte
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, an den a.o. Staatsanwalt
des Bundes B.. Er machte auf eine Feststellungsverfügung des Regionalge-
fängnisses Z. vom 17. Juli 2018 aufmerksam, welche insbesondere feststellt,
dass die am 4. Dezember 2017 an A. durchgeführte oberflächliche Leibesvi-
sitation nicht rechtmässig gewesen ist, weil sie unverhältnismässig gewesen
ist. Er erklärte, auch wenn dieses Element nicht in direktem Zusammenhang
mit dem angezeigten Sachverhalt stehe, erhelle es doch den Kontext seiner
Haftbedingungen (Verfahrensakten, pag. 107 ff.).
E. Mit Schreiben vom 23. August 2018 (nur per E-Mail) auf Französisch ge-
langte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, erneut an den a.o.
Staatsanwalt des Bundes B.. Er brachte ein Schreiben des Regionalgefäng-
nisses Y. vom 10. August 2018 betreffend die Haftbedingungen von A. zur
Kenntnis (Verfahrensakten, pag. 116 ff.).
F. Mit Verfügung vom 19. September 2018 auf Deutsch vereinte der
a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die mit Eingaben vom 2. Mai 2018 zur An-
zeige gebrachten Handlungen in der Hand der Bundesbehörden (Verfahren-
sakten, pag. 3 f.; act. 1.1A). Mit Verfügung vom 20. September 2018 auf
Deutsch wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahren-
sakten, pag. 123 f.; act. 1.1B). Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Sep-
tember 2018 auf Deutsch nahm er die Strafsache (Strafanzeige vom 2. Mai
2018) nicht anhand (Verfahrensakten, pag. 125 ff.; act. 1.1C). Die drei Ver-
fügungen wurden dem Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 20. Sep-
tember 2018 mitgeteilt (Verfahrensakten, pag. 132; act. 1.1).
G. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, gelangte mit Beschwerde
vom 1. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(act. 1). Er beantragt hauptsächlich, die Nichtanhandnahmeverfügung vom
20. September 2018 sei aufzuheben und der a.o. Staatsanwalts des Bundes
B. sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.
H. Am 4. Oktober 2018 übermachte der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. der
Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten (act. 4).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie
ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be-
schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä-
gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah-
meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als
Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als geschä-
digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel-
bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar
verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Da die Beschwerde aufgrund der folgenden Erwägungen abzuweisen ist,
kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegiti-
mation zusteht und auf die Beschwerde einzutreten wäre.
2. Der Beschwerdeführer beantragt, über die vorliegende Beschwerde sei in
französischer Sprache zu beschliessen (act. 1 S. 19 in fine). Nach konstanter
Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen
Entscheides die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispiels-
weise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. Septem-
ber 2015 E. 2; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.136
vom 13. November 2018 E. 1; je m.w.H.). Vorliegend besteht kein Anlass,
davon abzuweichen.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihn einzuvernehmen (act. 1 passim). Be-
weisergänzungen können zwar auch noch im Beschwerdeverfahren bean-
tragt werden (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Beweiserhebung ist jedoch
grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen, welche in der Regel
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im schriftlichen Verfahren entscheiden und zu prüfen haben, ob ein Ent-
scheid gegen geltendes Recht verstösst (Urteil des Bundesgerichts
6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2; vgl. TPF 2017 38 E. 2.1; je
m.w.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, zusätzliche Beweise zu erheben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Art. 6 des Bun-
desgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Ver-
ständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG;
SR 441.1) geltend, weil die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf
Deutsch ergangen sei, obwohl er in der Sache seine Eingaben auf Franzö-
sisch gemacht habe. Art. 3 StBOG sei vorliegend nicht anwendbar (act. 1
S. 16, 19).
4.2 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache
eigener Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Die Bundesbehörden antworten in der
Amtssprache, in der sie angegangen werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 SpG). Die
besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten (Art. 6
Abs. 6 SpG).
4.3 Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Sprachengesetzes gelten auch für
die Bundesanwaltschaft (TPF 2014 161 E. 2.4). Sodann sind die Regeln über
die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3
Abs. 2 und Abs. 3 StBOG) besondere Bestimmungen der Bundesrechts-
pflege im Sinne von Art. 6 Abs. 6 SpG, welche der Regel von Art. 6 Abs. 2
SpG vorgehen.
4.4 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrens-
sprache ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der
StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1
StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Franzö-
sisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesanwalt-
schaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt wird (Art. 3 Abs. 2
StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Ver-
fahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am
Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a–c StBOG). Die
bei der Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie
kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden,
namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3
Abs. 4 StBOG).
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Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen
an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an, ist aber nicht
abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden
Ressourcen ein Kriterium bilden. Für sich alleine genommen können jedoch
weder interne organisatorische Erwägungen noch eine rein arithmetische
Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlaggebend sein. Insge-
samt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Mass-
stab zur Festlegung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets
die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei
ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum.
Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder ausdrücklich oder auch still-
schweigend erfolgen (TPF 2017 38 E. 3.3 m.w.H.).
Für die Verfahrenssprachen vor der Eröffnung der Untersuchung gelten
diese Grundsätze sinngemäss (vgl. – implizit – Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.136 vom 13. November 2018 E. 3).
4.5 Die Sprache der Eingaben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegeg-
nerin ist nicht (allein) massgebend für die Bestimmung der Verfahrensspra-
che. Vorliegend konnten aufgrund des angezeigten Sachverhalts ein poten-
tieller Ermittlungsschwerpunkt im deutschsprachigen Raum und potentielle
deutschsprachige Verfahrensbeteiligte nicht von vornherein ausgeschlossen
werden. Der Beschwerdeführer liess sich von einem Anwalt vertreten, von
dem zu erwarten ist, dass er die Amtssprachen kennt bzw. zumindest passiv
versteht, umso mehr als es sich um den obligatorischen Verteidiger im auf
Deutsch geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer handelt.
Schon aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch erging.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafklage im Wesentlichen einmal
hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen vor, dass er seit dem 27. Ja-
nuar 2017 allein in einer Einzelzelle untergebracht und täglich 23 Stunden
darin eingeschlossen sei. Er habe nicht mehr als eine Stunde pro Tag an
frischer Luft zur Verfügung. Der Zeitpunkt dieses Spaziergangs sei von Tag
zu Tag unterschiedlich. In der Woche vom 16. April 2018 sei er jeweils zwi-
schen 9.00 und 10.00 Uhr und in der Woche vom 23. April 2018 jeweils zwi-
schen 14.00 und 15.00 Uhr vorgesehen gewesen. Seine Zelle sei mit einem
erhöht angebrachten Kippfenster ausgestattet, das sich nur teilweise öffnen
lasse, von oben nach unten, und dessen Glas undurchsichtig sei, sodass er
weder das Tageslicht noch nach draussen sehen könne. Er verfüge nicht
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über Aussenkontakte, kein Familienmitglied halte sich in der Schweiz auf. Er
habe im Gefängnis in Y. keinen Zugang zum Telefon und müsse für Papier
und Briefmarken bezahlen, wenn er Dritten schreiben wolle, wofür er keine
Mittel habe, nachdem alles, was er gehabt habe, im Rahmen des Strafver-
fahrens gegen ihn beschlagnahmt worden sei. Er verfüge aus diesem Grund
auch nicht über Mittel, um sich Zahnbürsten, Zahnpasta, Produkte für die
Dusche, Shampoo und Mineralwasserflaschen zu kaufen. Er habe aus dem-
selben Grund auch nicht die Mittel, um den Zugang zum Fernseher oder die
Elektrizität zu bezahlen. Seit seiner Festnahme im Gefängnis habe er einige
Stunden unregelmässig arbeiten können (Verfahrensakten, pag. 7 f.).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafklage im Wesentlichen weiter
im Zusammenhang mit Einvernahmen in Bern vor, er habe an mehreren auf-
einanderfolgenden Tagen nicht duschen können. Er sei in einem Fahrzeug
ohne Fenster transportiert worden, sodass er während der Transporte weder
das Tageslicht noch nach draussen habe sehen können. Er sei nach seiner
Ankunft im Einvernahmezentrum bis zum Beginn der Einvernahmen in einer
Zelle ohne Fenster untergebracht gewesen. Er sei während der Einvernah-
men zusammen mit seinem Rechtsvertreter in einem Raum ohne Fenster
untergebracht gewesen, von wo er die Einvernahmen über eine audio-visu-
elle Übertragung mitverfolgt habe. Er sei während der Mittagspausen in der
Zelle ohne Fenster untergebracht gewesen. Ihm sei ein kleiner Imbiss in
einem Plastiksack in die Zelle gebracht worden. Er sei auch nach den Ein-
vernahmen in der Zelle ohne Fenster untergebracht worden, bis er von den
Transportbegleitern übernommen worden sei. Er habe an diesen Tagen kei-
nen Spaziergang an der frischen Luft gehabt. Ihm sei während der Tage
keine Gelegenheit gegeben worden, seine Tagesgebete zu verrichten (Ver-
fahrensakten, pag. 8 ff.).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafklage im Wesentlichen ferner
vor, dass ihn am Ende einer Einvernahme ein Polizist unmittelbar wegge-
stossen habe ("bousculer"), um an ihm vorbeizugehen. Auf eine Frage hät-
ten die Polizisten auf Schweizerdeutsch geantwortet, was er nicht verstan-
den habe (Verfahrensakten, pag. 12).
5.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung,
wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er-
lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf-
grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli-
chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-
füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass
der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme
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darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137
IV 285 E. 2.3 m.w.H.).
Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer
Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass,
eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftat-
bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil
des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
5.3 Das schweizerische Recht kennt weder – abgesehen von den Erwähnungen
bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. Art. 264a Abs. 1 lit. f
StGB) und den Kriegsverbrechen (vgl. Art. 264c Abs. 1 lit. c StGB) – den
beanzeigten Straftatbestand der Folter (Art. 1 FoK) noch den beanzeigten
Straftatbestand der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder er-
niedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II).
Es enthält indes eine Reihe von Vorschriften, die entsprechende Handlun-
gen bestrafen, so insbesondere Art. 122 ff. (Körperverletzung), Art. 127 ff.
(Gefährdung des Lebens und der Gesundheit) und Art. 312 StGB (Amtsmiss-
brauch; vgl. Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend das Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe [BBl 1985 III S. 285 ff., 291]; vgl. auch Beschluss des
Bundesstrafgerichts BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 4.4.3).
5.4 Die vom Beschwerdeführer in seiner Strafklage vorgebrachten Umstände
lassen keine Anhaltspunkte erkennen, es könnten Straftatbestände gemäss
Art. 122 ff. oder Art. 127 ff. StGB erfüllt sein.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die
ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht-
mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü-
gen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 312 StGB missbraucht nur derjenige die Amtsge-
walt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig
anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht
geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts
1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2).
5.5.2 Der Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Polizeihaft im Kanton
Bern richtete sich bis zum 30. November 2018 grundsätzlich nach dem Ge-
setz über den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom
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25. Juni 2003 (SMVG/BE; BSG 341.1) und der dazugehörigen Verordnung
vom 5. Mai 2004 (SMVV/BE; BSG 341.11; Art. 1 Abs. 3 Satz 1, Art. 91
SMVG/BE). Jede Vollzugseinrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs
erlässt eine Hausordnung. Diese ist durch die Polizei- und Militärdirektion zu
genehmigen. Die Hausordnung enthält alle nötigen Detailvorschriften für die
Durchführung des Vollzugs. Die Eingewiesenen sind verpflichtet, sich an die
Hausordnung und die Weisungen der Vollzugseinrichtung zu halten (Art. 15
SMVV/BE). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern erliess am 10. Mai
2016 mit Inkrafttreten am 1. Juni 2016 eine Hausordnung für die Regional-
gefängnisse des Kantons Bern (nachfolgend "Hausordnung"; abgerufen un-
ter https://www.pom.be.ch > Justizvollzug > Haft > […]). Die Hausordnung
gilt für alle Regionalgefängnisse des Kantons Bern und für alle in diesen Ein-
richtungen vollzogenen Haftarten (Ziff. 1.2 Hausordnung).
Demnach dienen die Gefängnisse dem Vollzug der Untersuchungshaft, der
Sicherheits- und der Auslieferungshaft (Art. 10 Abs. 1 lit. b SMVG/BE; Ziff. 2
Hausordnung). Der Kanton Bern verfügt über die Regionalgefängnisse Bern,
Biel, Burgdorf, Moutier und Thun sowie über die Bewachungsstation am In-
selspital Bern (Art. 20 Abs. 1 SMVV/BE). Eingewiesene haben Anspruch auf
Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde. Ihre verfassungs-
mässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden,
als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugsein-
richtung erfordern. Beschränkungen müssen in einem angemessenen Ver-
hältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die Eingewiesenen stehen in einem
besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton (Art. 19 Abs. 1–4 SMVG/BE). Ein-
gewiesene verfügen in der Regel über eine Einzelzelle (Art. 39 SMVG/BE,
Art. 44 SMVV/BE, Ziff. 5.2 Hausordnung). Eingewiesene, die nicht im Freien
beschäftigt sind, erhalten täglich Gelegenheit zu einem einstündigen Aufent-
halt im Freien (Art. 42 Abs. 2 SMVG/BE). Der Zeitpunkt des Spaziergangs
wird von der Regionalgefängnisdirektion festgelegt (Ziff. 5.3 Hausordnung).
Während der Untersuchungshaft und der fürsorgerischen Unterbringung be-
steht keine Arbeitspflicht (Art. 44 Abs. 1 SMVG/BE). Es besteht kein An-
spruch auf Arbeit oder Beschäftigung (Ziff. 9.1 Hausordnung). Eingewiesene
haben grundsätzlich das Recht, mit Aussenstehenden Kontakt zu pflegen.
Sie tragen die daraus entstehenden Kosten in der Regel selber (Art. 48
Abs. 1 SMVG/BE). Der Kontakt kann kontrolliert sowie beschränkt oder un-
tersagt werden, sobald ein Missbrauch dieses Rechts oder eine Gefährdung
der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, oder wenn der Kontakt dem
Vollzugszweck zuwiderläuft (Art. 48 Abs. 2 SMVG/BE). Eingewiesene Per-
sonen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen in den Räumlichkeiten
des Regionalgefängnisses grundsätzlich nicht telefonieren (Ziff. 6.3 Haus-
ordnung). Im Rahmen ihrer persönlichen finanziellen Möglichkeiten kann die
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eingewiesene Person über den Hausservice des Regionalgefängnisses im
Rahmen des Kioskangebots zusätzliche Einkäufe tätigen (Ziff. 5.4 Hausord-
nung). Über die Benutzung von Fernseh- und Radioapparaten sowie von
Aufnahme- und Wiedergabegeräten entscheidet die Leitung der Vollzugsein-
richtung. Für anfallende Gebühren wird eine Pauschale erhoben (Art. 52
Abs. 1 SMVG/BE). Der eingewiesenen Person stellt das Regionalgefängnis
kostenlos einen Regionalgefängnis-Radioempfänger und/oder gegen eine
Mietgebühr ein Regionalgefängnis-Fernsehgerät zur Verfügung (Ziff. 6.6
Hausordnung). Die tägliche Körperpflege erfolgt in der Zelle. Duschen ist ge-
mäss der Tagesordnung der Regionalgefängnisdirektion möglich (Ziff. 5.5
Hausordnung). Die Zelle des Beschwerdeführers verfügt über eine Toilette
und ein Lavabo mit warmem und kaltem Wasser (Verfahrensakten,
pag. 118).
5.5.3 Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen lassen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Be-
stimmungen zum Vollzug der Untersuchungshaft im Kanton Bern keine An-
haltspunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB
erfüllt sein.
5.5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Einver-
nahmen in Bern lassen namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen zum Vollzug der Untersuchungshaft im Kanton Bern eben-
falls keine Anhaltpunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss
Art. 312 StGB erfüllt sein. Insbesondere lag die Beschränkung des täglichen
Spaziergangs offensichtlich im öffentlichen Interesse und stand in einem an-
gemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck.
5.5.5 Ferner lassen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der Begegnung mit zwei Polizisten keine Anhaltspunkte erkennen,
es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl.
Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138
E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.).
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und
Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage einer
Kopie von act. 1; unter separater Rücksendung der eingereichten Verfah-
rensakten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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