Beschluss vom 9. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Frank Th. Peter-
mann,
Gesuchsteller
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,
II. STRAFKAMMER,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59
Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.175
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. April 2018 A. wegen Verteilung
eines Flugblattes mit ehrverletzendem Inhalt zum Nachteil der Privatkläge-
rin B., der Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 174 Ziff. 2 StGB
sowie i.V.m. Art. 176 StGB und Art 28 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322bis StGB
schuldig sprach;
- A. beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend „Obergericht“) Beru-
fung erhob; das Berufungsverfahren der II. Strafkammer des Obergerichts
(nachfolgend „II. Strafkammer“) zugeteilt wurde;
- im Berufungsverfahren A. mit Eingabe vom 14. September 2018 ein Aus-
standsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts stellte (act. 1);
- mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 die II. Strafkammer in der für das Beru-
fungsverfahren festgelegten Spruchkörperbesetzung die Akten zum Ent-
scheid über das Ausstandsbegehren von A. an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts unter Beilage der Stellungnahmen aller Mitglieder der
II. Strafkammer überwies (act. 3, act. 2A-G); diese erklärten, dass bei ihnen
kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO vorliege, soweit
sie auf das Ausstandsgesuch eintraten (act. 2A-G);
- aus nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet wurde (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Ent-
scheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56
StPO geltend gemacht wird und das gesamte Berufungsgericht (eines Kan-
tons) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn bei ihr
ein in Art. 56 lit. a bis f genannter Ausstandsgrund vorliegt;
- der Gesuchsteller zur Begründung des Ausstandsgesuchs ausführte, dass
die Strafsache mit der Gesamterneuerungswahl des […] des Kantons Zürich
im Jahr 2015 zusammenhänge; die drei bürgerlichen Parteien des Kantons
Zürich ihre politische Macht in […] an die linke Seite verloren hätten, wenn
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das inkriminierte Flugblatt sein Ziel erreicht hätte und B. nicht gewählt wor-
den wäre (act. 1 S. 1);
- der Gesuchsteller die Wahl der Oberrichter im Kanton Zürich erläuterte
(act. 1 S. 2 ff.) und argumentierte, dass das Wahlverfahren vollständig von
den politischen Parteien beherrscht sei, weshalb dieses System insbeson-
dere bei Prozessen, welche in engem Zusammenhang mit machtpolitisch
wesentlichen Wahlen stünden, als überaus anfällig für die Befürchtung er-
scheine, dass die Mitglieder des Obergerichts in einem solchen Fall allein
schon aufgrund dieser Voraussetzungen den Anschein der Befangenheit
auslösen könnten;
- nach Darstellung des Gesuchstellers diesem Anschein nicht nur die Mitglie-
der des Obergerichtes ausgesetzt seien, welche der Partei der Privatklägerin
B. angehören würden, sondern auch jene anderer Parteien; für Richter der
bürgerlichen Parteien sich die Frage der Unparteilichkeit stelle; für die übri-
gen Richter deren Unabhängigkeit als fraglich erscheine, denn ihr Amt allen-
falls bei einer Wiederwahl auch von Mitgliedern des Kantonsrates bestätigt
werden müsse, welche den bürgerlichen Parteien angehören würden;
- ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche,
die, wie vorliegend, keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter
in einem konkreten Fall persönlich befangen sein sollten, unzulässig sind
(s. Urteile des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.2;
6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; je mit weiteren Hinweisen);
dies auch für die Beurteilung von Straftaten gilt, welche in einem politischen
Kontext eingebettet sind;
- die weiteren Hinweise des Gesuchstellers auf das zürcherische Wahlsystem
(act. 1 S. 3 f.) nicht geeignet sind, objektive Zweifel an der Unabhängigkeit
der Zürcher Oberrichter zu wecken;
- die Amtsdauer der Oberrichter von sechs Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit
die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1
EMRK nicht verletzt (vgl. für die Bundesrichter Urteil des Bundesgerichts
1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4; zum Ausgleich zwischen demokrati-
scher Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit s. BGE 143 I 21 E. 3);
der Gesuchsteller auch nicht dartut, dass es in der Vergangenheit zu (politi-
schen) Beeinflussungsversuchen gegenüber Oberrichtern gekommen wäre
und diese bei einer Wiederwahl nicht bestätigt worden wären; der Gesuch-
steller überdies nicht behauptet, dass vorliegend versucht worden sei, auf
das Strafverfahren Einfluss zu nehmen;
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- ebenso die vom Gesuchsteller angeführten Zuwendungen von Richtern an
politische Parteien für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit
nicht in Frage zu stellen vermögen (s. Urteil des Bundesgerichts
1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4);
- nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten
zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG
i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Frank Th. Petermann
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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