Beschluss vom 9. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision (Art. 410 StPO); Ausstand von Mitgliedern
der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m.
Art. 38 VGG analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.176
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 25. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige
gegen Unbekannt wegen einfacher, schwerer und fahrlässiger Körperverlet-
zung (Art. 122 – 123 StGB und Art. 125 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB),
Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB), Raufhandels (Art. 133 StGB), An-
griffs (Art. 134 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies
StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Störung von Be-
trieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), Schreckung der Be-
völkerung (Art. 258 StGB), Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur
Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Krimineller Organisation (Art. 260ter StGB),
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) sowie
Verbrechen gegen die Menschheit (Art. 264a StGB) in Verbindung mit Wi-
derhandlungen gegen das Fernmeldegesetz und das Waffengesetz erstat-
tete (BB.2018.166 act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 2. August 2018 mitteilte, dass
der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) die Eingabe von A. vom
25. Juli 2018 geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass seinem
Ersuchen um Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht stattgegeben werden
könne, da die Eingabe lediglich summarische Informationen enthalte, welche
den Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Strafanzeige nicht
genüge (BB.2018.166 act. 1.3);
- A. mit Eingabe vom 16. September 2018 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte und Beschwerde wegen Rechtsverzögerung
und Rechtsverweigerung erhob, weil seit seiner „Replik“ vom 16. Au-
gust 2018 „weder durch die Bundesanwaltschaft, noch durch die Strafverfol-
gungsbehörden des Bundes die unverzichtbaren, weiteren Verfahrenshand-
lungen zur Kenntnis gebracht worden“ seien (BB.2018.166 act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.166 vom 18. Septem-
ber 2018 die Beschwerde abwies;
- A. mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 erneut an die Beschwerdekammer
gelangte und um Neubeurteilung seiner Beschwerde vom 16. Septem-
ber 2018 durch ein Dreiergremium der Beschwerdekammer unter neuem
Vorsitz und in anderer Zusammensetzung ersuchte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Gesuchsteller sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkör-
per im Verfahren BB.2018.166 (und damit auch im vorliegenden Verfahren)
richtet; dieses Gesuch mit dem vorliegenden Beschluss jedoch gegen-
standslos wird; es im Übrigen mangels rechtsgenüglicher Begründung ohne-
hin abzuweisen wäre;
- aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das
Ersuchen um „Neubeurteilung [s]einer Beschwerde“ als sinngemässes Ge-
such um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;
- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren
beschwert ist;
- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer
Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2);
- es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid
der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss
handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision
eben nicht möglich ist;
- damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- fest-
zusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Gesuche wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 9. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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