Beschluss vom 3. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Vorinstanz
2. D.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.184-186
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Sachverhalt:
A. Am 23. März 2018 erstatteten A. (nachfolgend «A.») für sich und im Namen
von C. (nachfolgend «C.») sowie B. (nachfolgend «B.») bei der Bundesan-
waltschaft (nachfolgend «BA») gegen D. (nachfolgend «D.») eine Strafan-
zeige wegen Verleumdung/übler Nachrede, mutmasslich begangen durch
die zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 auf Facebook ver-
fassten Beiträge (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0062 ff.).
B. Die BA vereinigte am 23. Mai 2018 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen
D. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersuchung in Bezug auf den
Ehrverletzungsvorwurf nicht anhand (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0055 ff.).
Gleichentags erliess die BA einen Strafbefehl, mit welchem D. wegen Wider-
handlungen gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das
Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2017, zu einer bedingten Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verur-
teilt wurde (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0038 ff.).
C. Die von A., B. und C. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai
2018 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts mit Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 teilweise gut
und wies die BA an, ein Verfahren gegen D. wegen des Verdachts der üblen
Nachrede und/oder Verleumdung in Bezug auf drei in den Erwägungen ge-
nannten Facebook-Beiträge zu eröffnen (Verfahrensakten, Urk. 21-04-
0073 ff.).
D. Am 31. August 2018 dehnte die BA das bei ihr hängige Verfahren gegen D.
auf den Tatbestand der üblen Nachrede aus. Gleichentags teilte die BA den
Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung wegen des Vor-
wurfs der üblen Nachrede durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit und
gab ihnen die Gelegenheit, bis zum 13. September 2018 allfällige Beweisan-
träge und Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (Verfah-
rensakten, Urk. 03-00-0064 ff.). Am 18. Oktober 2018 stellte die BA das Ver-
fahren gegen D. wegen übler Nachrede ein (act. 1.3).
E. Dagegen liessen A., B. und C. am 29. Oktober 2018 bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen, die
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Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 sei unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, die Untersuchung
weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben.
Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 aufzuhe-
ben und die BA sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft
Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1).
Mit Eingabe vom 20. November 2018 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie
auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 5). D. liess sich nicht
vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei
nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens
grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Ab-
schluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger-
schaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Pri-
vatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver-
fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf
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Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützte oder zumindest mitge-
schützte Rechtsgut zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei der üblen Nach-
rede im Sinne von Art. 173 StGB stellt das geschützte Rechtsgut die Ehre
dar, deren Träger sowohl natürliche als auch juristische Personen sind (vgl.
u.a. BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom
23. Juni 2017 E. 1.2; RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173
StGB N. 38 ff.).
1.3 Die Beschwerdeführer haben sich gemäss der angefochtenen Verfügung als
Privatkläger konstituiert (act. 1.3) und sind als Träger des Rechtsgutes be-
schwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 stellt
vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be-
hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41;
138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegeg-
ner wegen übler Nachrede gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8
Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen Widerhand-
lungen gegen das Waffengesetz, Tierschutzgesetz und Sprengstoffgesetz
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die drei zu
beurteilenden Facebook-Beiträge habe er jedoch vor dem 23. Mai 2018 ver-
fasst, weshalb bei einer allfälligen strafbaren Handlung eine Zusatzstrafe
auszusprechen wäre. Unter der Berücksichtigung der drei Facebook-Bei-
träge wäre die im Strafbefehl verhängte Strafe indes nicht höher ausgefallen
und es wäre keine ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen. Der
Einstellung stünden auch keine überwiegenden Interessen der Privatkläger-
schaft entgegen. Die Privatkläger würden richtigerweise keinen Schadener-
satz geltend machen. Es sei lediglich eine Genugtuung für den Privatkläger 3
[Beschwerdeführer 3] in Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht worden, wo-
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bei eine Begründung des Anspruchs nicht vorgebracht worden sei. Die Pri-
vatkläger hätten auch nach dem Beschluss der Beschwerdekammer
[BB.2018.100-102 vom 28. August 2018] ihre Ansprüche weder angepasst
noch begründet. Müsste von einem Genugtuungsanspruch ausgegangen
werden, würde sich dieser wohl auf Fr. 375.-- belaufen (act. 1.3).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer-
den. Sofern keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entge-
genstehen, kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO von einer Strafverfolgung absehen. Bei der Über-
prüfung der Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 8
Abs. 2 StPO kommt den Interessen der Privatklägerschaft besonderes Ge-
wicht zu. Diese richten sich typischerweise auf Zivilansprüche. In manchen
Fällen kann bei der Privatklägerschaft auch an der Feststellung der Strafbar-
keit an sich ein gewichtiges Interesse bestehen, wie beispielsweise bei
Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den
unlauteren Wettbewerb (Urteile des Bundesgericht 6B_431/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 3.1 und 6B_282/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.4; FI-
OLKA/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 8 StPO N. 60 ff. m.H.).
3.2.2 Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt den Verzicht auf Strafverfolgung, wenn zu
einer rechtskräftig ausgefällten Strafe eine voraussichtlich nicht ins Gewicht
fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Damit werden die Fälle der sog.
retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, d.h. wo
eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wenn das Gericht oder die Staatsanwalt-
schaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andere Tat verurteilt worden ist (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., Art. 8 StPO
N. 72). Dabei ist die Zusatzstrafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht
schwerer betraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur-
teilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 S. 318). Art. 49 Abs. 2 StGB
will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprin-
zip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 144 IV 313
E. 1.1.1 S. 316; 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; je m.w.H.). Liegen die Voraus-
setzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypo-
thetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich dabei zu fragen, welche Strafe es
ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte.
Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zah-
lenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quoten-
mässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 267; 132 IV 102 E. 8.3).
Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der
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neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142
IV 265 E. 2.4.2 S. 269 m.w.H.). Bei der Prüfung, ob die Zusatzstrafe i.S.v.
Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO nicht ins Gewicht fällt und als bedetungslos bezeich-
net werden kann, ist von einem relativen Massstab auszugehen. Entspre-
chend kommt es nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist,
sondern ob ein Schuldspruch für die Höhe der Strafe ins Gewicht fällt. Je
schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto
eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Bedeutungslosigkeit angenom-
men werden (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., Art. 8 StPO N. 68).
3.2.3 Die Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, wenn
Zivilansprüche angemeldet sind oder besonders gewichtige Fälle des Inte-
resses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs vor-
liegen (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., Art. 8 StPO N. 72 f.; WOHLERS, in: Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 8 N. 20). Das in Art. 8 Abs. 2 StPO geregelte Op-
portunitätsprinzip ist bei Antragsdelikten nur mit Zurückhaltung anzuwenden,
zumal sich diese gerade dadurch auszeichnen, dass es sich dabei oftmals
um Bagatelldelikte handelt und entsprechend nicht von Amtes wegen ver-
folgt werden. Der Anspruch des Privatklägers, auf die Verfolgung des Täters,
den er mit seinem Strafantrag bekundet, sollte nicht auf dem Wege der Op-
portunität mit dem Argument des Bagatellcharakters zunichtegemacht wer-
den (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, N. 190).
3.3 Die Bundesanwaltschaft verneinte ein überwiegendes Interesse der Be-
schwerdeführer zu Unrecht. Die Beschwerdeführer stellten am 23. März
2018 bei ihr eine Strafanzeige und führten darin ausführlich aus, weshalb sie
ihre Ehre bzw. Persönlichkeit durch die mutmasslich vom Beschwerdegeg-
ner verfassten Facebook-Beiträgen verletzt erachten und legten
Printscreens der Beiträge als Beweismittel bei. Die mögliche Ehrenrührigkeit
der drei bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Facebook-Beiträge bejahte
die Beschwerdekammer im Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August
2018, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist. Der Be-
schwerdeführer 3 ist als ein gemeinnütziger Tierschutzverein zum grossen
Teil auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Beim Beschwerdefüh-
rer 1 handelt es sich um den Präsidenten des Beschwerdeführers 3 und um
einen bekannten Schweizer Tierschützer. Die Beschwerdeführerin 2 ist die
Vizepräsidentin des Beschwerdeführers 3. Beiträge im Internet, worin dem
Präsidenten und der Vizepräsidentin des Vereins vorgeworfen wird, Unwahr-
heiten zu verbreiten, die Spender und Mitglieder zu täuschen sowie durch
Spendengelder eigene Honorare zu sichern anstatt die Gelder für den
- 7 -
Vereinszweck zu verwenden, sind geeignet, dem Ruf des Vereins zu scha-
den und dessen Spendeneinnahmen zu verringern. Entsprechend ist den
Beschwerdeführern ein wesentliches Interesse an der Feststellung der Straf-
barkeit des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem haben die Be-
schwerdeführer in der Strafanzeige eine Zivilforderung in Höhe von
Fr. 1‘000.-- geltend gemacht (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0062 ff.). Wes-
halb die Bundesanwaltschaft das Interesse der Beschwerdeführer als nicht
überwiegend erachtete, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
Dies umso weniger, als es der Bundesanwaltschaft aus früheren Beschwer-
deverfahren bekannt war, dass der Beschwerdegegner Auszüge aus den
ihm von der Bundesanwaltschaft zugestellten (Nichtanhandnahme- und Ein-
stellungs-)verfügungen auf Facebook veröffentlichte. Mit Stellen des Straf-
antrags und der Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme-
verfügung vom 23. Mai 2018 brachten die Privatkläger ihr Interesse an der
Strafverfolgung ausreichend zum Ausdruck. Die Einstellung des Verfahrens
durfte angesichts der wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer nicht
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem
Grund gutzuheissen und die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 18. Ok-
tober 2018 ist aufzuheben.
3.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Die Bundesanwaltschaft habe es unterlassen, in der Ein-
stellungsverfügung darzulegen, weshalb sie im Vergleich zu den im Strafbe-
fehl vom 23. Mai 2018 abgeurteilten Delikte für die allfällige Verleumdung
bzw. üble Nachrede eine Zusatzstrafe von geringem Ausmass erwartete
(act. 1, S. 5 ff.).
Obschon der Bundesanwaltschaft die angezeigten Ehrverletzungsdelikte
seit Ende März 2018 bekannt waren und es ihr aufgrund der von den Be-
schwerdeführern gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügun-
gen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den angezeigten Ehr-
verletzungsdelikten erhobenen Beschwerden voraussehbar war, dass die
Beschwerdeführer eine (weitere) Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des
Verfahrens nicht unbesehen akzeptieren werden, verurteilte sie den Be-
schwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen den übrigen ihm
vorgeworfenen Delikte, ohne die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfü-
gung betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede abzuwarten. Dadurch
nahm die Bundesanwaltschaft in Kauf, dass der Strafbefehl vom 23. Mai
2018 rechtskräftig wurde, bevor die Beschwerdekammer über allfällige Be-
schwerden hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte entschied, die gemeinsam
hätten beurteilt werden sollen. Weshalb die Bundesanwaltschaft den Aus-
- 8 -
gang der Beschwerdeverfahren nicht abwartete und sämtliche dem Be-
schwerdegegner vorgeworfenen Straftaten nicht gesamthaft beurteilte, ist
nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht dargelegt. Gründe, die für den
vorzeitigen Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 gesprochen hätten,
werden weder von der Bundesanwaltschaft vorgebracht noch gehen solche
aus den vorliegenden Akten hervor. Wie die Beschwerdeführer zutreffend
ausführen, wäre die Bundesanwaltschaft nicht befugt gewesen, einen Straf-
befehl zu erlassen und gegen den Beschwerdegegner hätte Anklage erho-
ben werden müssen, wenn sich das im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 aus-
gesprochene (Höchst-)Strafmass von 180 Tagessätzen (vgl. Art. 352 Abs. 1
lit. b StPO) in Anwendung des Aspirationsprinzips auch nur um einen Tages-
satz erhöht hätte. Damit wurde der Beschwerdegegner durch den Erlass des
Strafbefehls und ohne Abwarten allfälliger Beschwerdeverfahren insofern
bessergestellt, als er sich für die im vorgeworfenen Taten nicht vor einem
Gericht verantworten musste. Mit dem Institut der retrospektiven Konkurrenz
wird indes nicht nur bezweckt, dass der Täter durch die getrennte Beurtei-
lung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden kön-
nen, nicht benachteiligt, sondern auch soweit möglich nicht bessergestellt
wird (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 130 mit
weiteren zahlreichen Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung bereits
aus anderen Gründen aufzuheben ist (s. E. 3.3 hiervor), kann auf die Fest-
stellung einer Gehörsverletzung verzichtet werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b
StPO nicht gegeben sind. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verletzt
Bundesrecht und ist aufzuheben.
4.
4.1 Die Privatkläger stellen weiter den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzu-
weisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen
bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuwei-
sen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterfüh-
rung der Untersuchung zu überweisen (act. 1, S. 2).
4.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungs-
verfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang
des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das in Art. 397
Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht ist als Ausnahme vom Grundsatz
zu verstehen, wonach die Beschwerdeinstanz auch bei Gutheissung der Be-
schwerde keine Weisungen erteilen kann. Mit der Formulierung «Weisungen
- 9 -
für den Gang des Verfahrens» ist das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene
Weisungsrecht offen formuliert. Darunter können sowohl die Anordnung wei-
terer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen fallen, als auch die Wei-
sung, die Untersuchung durch eine im Gesetz vorgesehene Abschlussart
zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere
Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis
der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (Urteil des Bundesge-
richts 1B_480/2012 vom 6. März 2013 E. 5; KELLER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
2. Aufl. 2014, Art. 397 N. 9 f.).
4.3 Da die Bundesanwaltschaft in der hier zu beurteilenden Angelegenheit bis
dato keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ist sie anzuwei-
sen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen der üblen Nach-
rede hinsichtlich der drei im Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August
2018 aufgeführten Facebook-Beiträgen weiterzuführen und eigene oder po-
lizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Nach Vornahme der Un-
tersuchungshandlungen wird die Bundesanwaltschaft zu prüfen haben, ob
das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede einzu-
stellen oder ein (weiterer) Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben
sein wird. Bei der vorliegenden Beweislage lässt es sich nicht beurteilen, ob
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Strafbefehl erlassen oder Anklage gegen
den Beschwerdegegner erhoben werden kann. Soweit die Beschwerdefüh-
rer die Anweisung der Bundesanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls
bzw. zur Anklageerhebung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
4.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, die
Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwalt-
schaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen.
Die Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 2 StPO haben sich laut dem Gesetzes-
wortlaut auf den Gang des Verfahrens zu richten. Weisungen im Hinblick auf
die weitere Gestaltung der Untersuchung, die mit dem Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens nicht direkt zusammenhängen, sieht das Gesetz nicht
vor, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer nicht
einzutreten ist.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft
das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Ehrverletzungsdelikten
zulasten der Beschwerdeführer am 22. August 2017 von der Staatsanwalt-
schaft Muri-Bremgarten übernommen hat, nachdem bei ihr bereits ein Ver-
- 10 -
fahren gegen den Beschwerdegegner wegen Delikten, die in die Bundeszu-
ständigkeit fielen, hängig gewesen war (Verfahrensakten, Urk. 02-00-0205).
Unter Berücksichtigung des Art. 26 Abs. 3 StPO, der den Wechsel einer ein-
mal begründeten Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft im Sinne der perpe-
tuatio fori zu vermeiden bezweckt (KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 26 StPO N. 4; zur Änderung der begründeten örtlichen Zuständigkeit
aufgrund neuer wichtiger Gründe vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO), ist davon auszu-
gehen, dass die einmal begründete Bundesgerichtsbarkeit grundsätzlich be-
stehen bleibt, auch wenn der die Bundeszuständigkeit begründende Teil des
Verfahrens eingestellt wird. In diesem Sinne wird auch in Ziffer 2 der Ge-
richtsstandsempfehlungen der SSK vom 22. November 2018 empfohlen, die
einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tat-
sachen nachträglich nicht mehr zu ändern, selbst wenn ein Verfahren oder
Verfahrensteil eingestellt wurde. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die
Empfehlungen der SSK beziehen sich lediglich auf die (Teil-)Einstellung des
Verfahrens. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass gestützt auf den Grundsatz
der Verfahrenseinheit alle dem Täter vorgeworfenen Taten grundsätzlich ge-
meinsam zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) und damit zusammen
anzuklagen bzw. mit einem Strafbefehl zu erledigen sind. Wie der vorlie-
gende Fall zeigt, rechtfertigt es sich, die vorgenannten Grundsätze auch
dann anzuwenden, wenn ein Teil des Verfahrens mit Erlass eines Strafbe-
fehls zum Abschluss gebracht worden ist. Zudem ist gestützt auf das Ausge-
führte nicht davon auszugehen, dass der Wille des Gesetzgebers bei der
Schaffung der ausnahmsweisen Weisungsmöglichkeit in Art. 397 Abs. 2
StPO auf die Überweisung des Verfahrens an eine bisher unbeteiligte
Staatsanwaltschaft gerichtet war. Wie es sich damit verhält, wenn sämtliche
hier beteiligten Parteien sowie die von den Beschwerdeführern erwünschte
kantonale Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensfortführung einverstanden
wären, braucht angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht
beurteilt zu werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist. Die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 ist
aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen
den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder
Verleumdung wegen den im Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August
2018 aufgeführten Facebook-Beiträgen weiterzuführen und eigene oder po-
lizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
- 11 -
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wäre insgesamt auf Fr. 2'000.-- festzuset-
zen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da die
Beschwerdeführer mit ihren Anträgen hinsichtlich der Weisungserteilung
nicht durchzudringen vermochten (E. 4.3 und 4.4 hiervor) und damit unge-
fähr zu zwei Dritteln obsiegt haben, ist ihnen eine reduzierte Gerichtsgebühr
von Fr. 650.-- aufzuerlegen. Daran anzurechnen ist der entsprechende Be-
trag aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die
Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘350.-- zurückzuerstatten.
6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf angemes-
sene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerde-
verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur
Bemessung der Entschädigung bildet die von ihrem Rechtsvertreter einge-
reichte Kostennote (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
In der Kostennote vom 5. Dezember 2018 macht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. Oktober bis 5. Dezember 2018 einen
Aufwand von insgesamt Fr. 1'550.-- geltend (act. 8.1). Der darin aufgeführte
zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte
Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von
Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8
vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem
Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen
von Fr. 63.60. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 1'489.60 (inkl. Spesen)
ist den Beschwerdeführern zwei Drittel zuzusprechen. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Bundesanwaltschaft den Be-
schwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'069.50 (inkl. MwSt.)
auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1
des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 wird aufge-
hoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den
Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Ver-
leumdung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- wird den Beschwerdeführern auf-
erlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 1‘350.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'069.50 auszurichten.
Bellinzona, 3. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
- D.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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