Beschluss vom 4. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Ivanovic,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Vorinstanz
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.191
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Sachverhalt:
A. Am 18. November 2017 erstatteten A. (nachfolgend «A.») für sich und im
Namen von C. (nachfolgend «C.») sowie D.(nachfolgend «D.») bei der Bun-
desanwaltschaft gegen B. (nachfolgend «B.») eine Strafanzeige wegen Ehr-
verletzungsdelikten, mutmasslich begangen durch zwei am 6. und 11. No-
vember 2017 auf Facebook (nachfolgend «FB») verfassten Beiträge (Ver-
fahrensakten, Urk. 05-00-0005 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 6. Dezember 2017 die angezeigte Tat
mit dem von ihr gegen B. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersu-
chung in Bezug auf den Ehrverletzungsvorwurf nicht anhand (Verfahrensak-
ten, Urk. 03-00-0018 ff.). Die dagegen von A., D. und C. erhobene Be-
schwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be-
schluss BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bun-
desanwaltschaft an, wegen des FB-Beitrages vom 6. November 2017 gegen
B. ein Verfahren wegen übler Nachrede zu eröffnen (Verfahrensakten,
Urk. 21-02-0087 ff.).
C. Am 8. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr gegen B. hängige
Verfahren auf den Tatbestand der üblen Nachrede aus und teilte den Par-
teien gleichentags den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch
Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Verfahrensakten, Urk. 03-00-
0030 f.).
D. Am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit wel-
chem B. wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, das Tier-
schutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2017, zu einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse
von Fr. 1‘000.-- verurteilt wurde (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0038 ff.). Glei-
chentags stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. hinsichtlich
des angezeigten FB-Beitrages vom 6. November 2017 ein. Die von A., D.
und C. gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 erhobene Be-
schwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.97 vom
7. August 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren ge-
gen B. wegen übler Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen
(Verfahrensakten, Urk. 21-03-0022 ff.). In der Folge liess die Bundesanwalt-
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schaft zwei in der Strafanzeige vom 18. November 2017 benannten Perso-
nen am 27. September 2018 als Zeugen einvernehmen (Verfahrensakten,
Urk. 12-05-0001 ff.; 12-06-0001 ff.).
E. Am 3. Oktober 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevor-
stehenden Abschluss der Untersuchung betreffend die üble Nachrede durch
Erlass einer Einstellungsverfügung mit und gab ihnen die Gelegenheit, bis
zum 17. Oktober 2018 allfällige Beweisanträge und Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0068 f.).
Am 19. Oktober 2018 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen
B. wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem FB-Beitrag vom 6. No-
vember 2017 ein (act. 1.0A).
F. Dagegen liess A. am 12. November 2018 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Einstellungsver-
fügung vom 19. Oktober 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung
weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben.
Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 aufzuhe-
ben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu
überweisen (act. 1).
G. Mit Eingabe vom 30. November 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem Ge-
richt mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 5).
B. liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
- 4 -
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei
nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens
grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Ab-
schluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger-
schaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Pri-
vatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver-
fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf
Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützte oder zumindest mitge-
schützte Rechtsgut zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei der üblen Nach-
rede im Sinne von Art. 173 StGB stellt das geschützte Rechtsgut die Ehre
dar, deren Träger sowohl natürliche als auch juristische Personen sind (vgl.
u.a. BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom
23. Juni 2017 E. 1.2; RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173
StGB N. 38 ff.).
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss der angefochtenen Verfügung als
Privatkläger konstituiert (act. 1.0A) und ist als Träger des Rechtsgutes be-
schwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 stellt
vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be-
hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41;
- 5 -
138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil
des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegeg-
ner wegen übler Nachrede in Bezug auf den FB-Beitrag vom 6. November
2017 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO ein. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdegegner mit Strafbefehl
vom 23. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Tier-
schutzgesetz und Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessät-
zen verurteilt worden sei. Der zu beurteilende FB-Beitrag habe er jedoch vor
dem 23. Mai 2018 verfasst, weshalb bei einer allfälligen strafbaren Handlung
eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Die im Strafbefehl verhängte Strafe
wäre nicht höher ausgefallen und es wäre keine ins Gewicht fallende Zusatz-
strafe auszusprechen. Der Einstellung stünden auch keine überwiegenden
Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Es sei lediglich eine Genugtu-
ung in Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht worden und der Anspruch sei
nicht begründen worden. Auch nach dem Beschluss der Beschwerdekam-
mer [BB.2018.97 vom 7. August 2018] habe der Beschwerdeführer den Ge-
nugtuungsanspruch weder angepasst noch begründet. Müsste von einem
Genugtuungsanspruch ausgegangen werden, würde sich dieser wohl auf
Fr. 300.-- belaufen (act. 1.0A).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer-
den. Sofern keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entge-
genstehen, kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO von einer Strafverfolgung absehen. Bei der Über-
prüfung der Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 8
Abs. 2 StPO kommt den Interessen der Privatklägerschaft besonderes Ge-
wicht zu. Diese richten sich typischerweise auf Zivilansprüche. In manchen
Fällen kann bei der Privatklägerschaft auch an der Feststellung der Strafbar-
keit an sich ein gewichtiges Interesse bestehen, wie beispielsweise bei
Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den
unlauteren Wettbewerb (Urteile des Bundesgericht 6B_431/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 3.1 und 6B_282/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.4; FI-
OLKA/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 8 StPO N. 60 ff. m.H.).
3.2.2 Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt den Verzicht auf Strafverfolgung, wenn zu
einer rechtskräftig ausgefällten Strafe eine voraussichtlich nicht ins Gewicht
- 6 -
fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Damit werden die Fälle der sog.
retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, d.h. wo
eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wenn das Gericht oder die Staatsanwalt-
schaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andere Tat verurteilt worden ist (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., Art. 8 StPO
N. 72). Dabei ist die Zusatzstrafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht
schwerer betraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur-
teilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 S. 318). Art. 49 Abs. 2 StGB
will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprin-
zip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 144 IV 313
E. 1.1.1 S. 316; 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; je m.w.H.). Liegen die Voraus-
setzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypo-
thetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich dabei zu fragen, welche Strafe es
ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte.
Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zah-
lenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quoten-
mässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 267; 132 IV 102 E. 8.3).
Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der
neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142
IV 265 E. 2.4.2 S. 269 m.w.H.). Bei der Prüfung, ob die Zusatzstrafe i.S.v.
Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO nicht ins Gewicht fällt und als bedetungslos bezeich-
net werden kann, ist von einem relativen Massstab auszugehen. Entspre-
chend kommt es nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist,
sondern ob ein Schuldspruch für die Höhe der Strafe ins Gewicht fällt. Je
schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto
eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Bedeutungslosigkeit angenom-
men werden (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., Art. 8 StPO N. 68).
3.2.3 Die Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, wenn
Zivilansprüche angemeldet sind oder besonders gewichtige Fälle des Inte-
resses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs vor-
liegen (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., Art. 8 StPO N. 72 f.; WOHLERS, in: Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 8 N. 20). Das in Art. 8 Abs. 2 StPO geregelte Op-
portunitätsprinzip ist bei Antragsdelikten nur mit Zurückhaltung anzuwenden,
zumal sich diese gerade dadurch auszeichnen, dass es sich dabei oftmals
um Bagatelldelikte handelt und entsprechend nicht von Amtes wegen ver-
folgt werden. Der Anspruch des Privatklägers, auf die Verfolgung des Täters,
den er mit seinem Strafantrag bekundet, sollte nicht auf dem Wege der Op-
portunität mit dem Argument des Bagatellcharakters zunichtegemacht wer-
den (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, N. 190).
- 7 -
3.3 Die Bundesanwaltschaft verneinte ein überwiegendes Interesse des Be-
schwerdeführers zu Unrecht. In der Strafanzeige vom 18. November 2017
und in den Beschwerdeverfahren BB.2017.215-217 und BB.2018.97 gegen
die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen vom 6. Dezember
2017 und 23. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb
er seine Ehre bzw. Persönlichkeit durch den mutmasslich vom Beschwerde-
gegner verfassten FB-Beitrag vom 6. November 2017 als verletzt erachte.
Der Beschwerdeführer ist der Präsident des C. und ein in der Schweiz be-
kannter Tierschützer. Der C. ist als ein gemeinnütziger Tierschutzverein auf
Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Ein Beitrag im Internet, worin
dem Präsidenten des Vereins vorgeworfen wird, Tiere zu quälen, ist grund-
sätzlich geeignet, dem Ruf des Beschwerdeführers und damit auch demje-
nigen des Vereins zu schaden und kann sich auf die Höhe der Spendenbei-
träge negativ auswirken. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer ein nicht
unwesentliches Interesse an der Feststellung der Strafbarkeit des Beschwer-
degegners zuzusprechen. Zudem wurde in der Eingabe vom 18. November
2017 eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht (Verfah-
rensakten, Urk. 05-00-0005 ff.). Mit Stellen des Strafantrags und der Erhe-
bung der Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsver-
fügungen vom 6. Dezember 2017 und 23. Mai 2018 brachte der Beschwer-
deführer sein Interesse an der Strafverfolgung ausreichend zum Ausdruck.
Weshalb die Bundesanwaltschaft das Interesse des Beschwerdeführers als
nicht überwiegend erachtete, ist unter diesen Umständen nicht nachvollzieh-
bar. Dies umso weniger, als es der Bundesanwaltschaft aus früheren Be-
schwerdeverfahren bekannt war, dass der Beschwerdegegner Auszüge aus
den ihm von der Bundesanwaltschaft zugestellten (Nichtanhandnahme- und
Einstellungs-)Verfügungen auf FB veröffentlichte.
In diesem Zusammenhang hätte die Bundesanwaltschaft insbesondere be-
achten müssen, dass der Beschwerdegegner unter anderem vom Beschwer-
deführer wegen weiteren drei FB-Beiträgen angezeigt worden war und sie
von Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August
2018 zur Weiterführung der diesbezüglichen Untersuchung angewiesen wor-
den war. Damit ermittelte die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerde-
gegner wegen zumindest vier mutmasslich vom Beschwerdegegner verfass-
ten FB-Beiträgen und nicht nur wegen eines einzigen Beitrages, wie dies von
ihr vorgebracht wird. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft, die bei ihr an-
gezeigten FB-Beiträge von den übrigen Tatvorwürfen «abzutrennen» und
auch die zumindest vier mutmasslich ehrenrührige Beiträge separat zu be-
urteilen und diese anschliessend jeweils mit der Begründung der belanglo-
sen Zusatzstrafe i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO einzustellen, grenzt an
Rechtsmissbrauch und ist nicht zu schützen. Die Einstellung des Verfahrens
- 8 -
durfte angesichts der wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem
Grund gutzuheissen und die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 19. Ok-
tober 2018 ist aufzuheben.
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend. Die
Bundesanwaltschaft habe es unterlassen, in der Einstellungsverfügung dar-
zulegen, weshalb sie im Vergleich zu den im Strafbefehl vom 23. Mai 2018
abgeurteilten Delikte für den Vorwurf der üblen Nachrede eine Zusatzstrafe
von geringem Ausmass erwartete (act. 1, S. 6 ff.).
Obschon der Bundesanwaltschaft das angezeigte Ehrverletzungsdelikt seit
November 2017 bekannt war und es ihr aufgrund der bereits zahlreicher ab-
geschlossener Beschwerdeverfahren gegen ihre Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden voraussehbar war, dass
der Beschwerdeführer eine (weitere) Nichtanhandnahme bzw. Einstellung
des Verfahrens nicht unbesehen akzeptieren werde, verurteilte sie den Be-
schwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen den übrigen ihm
vorgeworfenen Delikte, ohne die Rechtskraft der Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügungen betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede abzu-
warten. Dadurch nahm die Bundesanwaltschaft in Kauf, dass der Strafbefehl
vom 23. Mai 2018 rechtskräftig wurde, bevor die Beschwerdekammer über
allfällige Beschwerden hinsichtlich des Ehrverletzungsvorwurfes entschied,
der gemeinsam mit den übrigen dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Ta-
ten hätte beurteilt werden sollen. Weshalb die Bundesanwaltschaft den Aus-
gang der Beschwerdeverfahren nicht abwartete und sämtliche dem Be-
schwerdegegner vorgeworfenen Straftaten nicht gesamthaft beurteilte, ist
nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht dargelegt. Gründe, die für den
vorzeitigen Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 gesprochen hätten,
werden weder von der Bundesanwaltschaft vorgebracht noch gehen solche
aus den vorliegenden Akten hervor.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wäre die Bundesanwalt-
schaft nicht befugt gewesen, einen Strafbefehl zu erlassen und gegen den
Beschwerdegegner hätte Anklage erhoben werden müssen, wenn sich das
im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 ausgesprochene (Höchst-)Strafmass von
180 Tagessätzen (vgl. Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO) in Anwendung des Aspi-
rationsprinzips auch nur um einen Tagessatz erhöht hätte. Angesichts der
weiteren bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner ange-
zeigten Ehrverletzungsvorwürfe, mutmasslich begangen zu Lasten von Be-
schwerdeführer, D. und dem C., ist nicht ersichtlich, weshalb die Bundesan-
- 9 -
waltschaft bei einer allfälligen mehrfachen Begehung zu Lasten von mehre-
ren Privatklägern eine Zusatzstrafe von null Tagessätzen erwartete. Durch
den Erlass des Strafbefehls am 23. Mai 2018 und ohne Abwarten allfälliger
Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdegegner insofern besserge-
stellt, als er sich für die im vorgeworfenen Taten nicht vor einem Gericht ver-
antworten musste. Mit dem Institut der retrospektiven Konkurrenz wird indes
nicht nur bezweckt, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung von Straf-
taten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, nicht be-
nachteiligt, sondern auch soweit möglich nicht bessergestellt wird (ACKER-
MANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 130 mit weiteren
zahlreichen Hinweisen). Nachdem die angefochtene Verfügung bereits aus
anderen Gründen aufzuheben ist (s. E. 3.3 hiervor), kann auf die Feststel-
lung einer Gehörsverletzung verzichtet werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b
StPO nicht gegeben sind. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verletzt
Bundesrecht und ist aufzuheben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei
anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu er-
lassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft
anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur
Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1, S. 2).
4.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungs-
verfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang
des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das in Art. 397
Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht ist als Ausnahme vom Grundsatz
zu verstehen, wonach die Beschwerdeinstanz auch bei Gutheissung der Be-
schwerde keine Weisungen erteilen kann. Mit der Formulierung «Weisungen
für den Gang des Verfahrens» ist das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene
Weisungsrecht offen formuliert. Darunter können sowohl die Anordnung wei-
terer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen fallen, als auch die Wei-
sung, die Untersuchung durch eine im Gesetz vorgesehene Abschlussart
zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere
Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis
der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (Urteil des Bundesge-
richts 1B_480/2012 vom 6. März 2013 E. 5; KELLER, in: Kommentar zur
- 10 -
Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
2. Aufl. 2014, Art. 397 N. 9 f.).
4.3
4.3.1 Weil der Beschwerdegegner den FB-Kommentar vom 6. November 2017 ge-
löscht hatte, konnte die Beschwerdekammer mangels Kenntnis des konkre-
ten Wortlautes dessen allfällige Ehrenrührigkeit und damit die strafrechtliche
Relevanz im Beschwerdeverfahren BB.2018.97 nicht beurteilen und wies die
Bundesanwaltschaft an, Untersuchungshandlungen vorzunehmen
(E. 2.5.2). Im Nachgang an den Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018
hat die Bundesanwaltschaft zwei Zeugen einvernehmen lassen, die in der
Strafanzeige vom 18. November 2017 vorgeschlagen wurden. Beide Zeugen
konnten den genauen Wortlaut des FB-Kommentars vom 6. November 2017
nicht wiedergeben. Sie gaben an, dass der Beschwerdegegner das auf FB
veröffentlichte Foto mit dem übergewichtigen Hund mit Maulkorb, auf wel-
chem auch der Beschwerdeführer abgebildet war, mit Tierquälerei assoziiert
und entsprechend kommentiert habe. Der Beschwerdegegner habe in der
Folge sowohl den von ihm verfassten Kommentar als auch den zwischen
ihm und den Zeugen stattgefundenen verbalen Schlagabtausch gelöscht
(Verfahrensakten, Urk. 12-05-0003; 12-06-0003). Die Zeugin E. gab anläss-
lich der Einvernahme vom 27. September 2018 an, den konkreten Wortlaut
des angezeigten FB-Kommentars zwar nicht detailgetreu zu wissen, führte
jedoch Folgendes aus: «Um es detailgetreu zu sagen, müsste ich nach-
schauen» (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0003). Wo sie den genauen Wort-
laut des mutmasslich ehrenrührigen Kommentars erhältlich machen konnte,
wurde sie indes nicht gefragt und zu einer Edition des auf dem von ihr ver-
walteten FB-Account am 6. November 2017 angebrachten Beitrages wurde
die Zeugin ebenfalls nicht aufgefordert.
4.3.2 Soweit ersichtlich, hat die Bundesanwaltschaft keine weiteren Untersu-
chungshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat die Bundesanwalt-
schaft die von der Beschwerdekammer im Beschluss BB.2018.97 vom 7. Au-
gust 2018 erwähnten Untersuchungshandlungen, namentlich die Einver-
nahme des Beschwerdegegners zum FB-Beitrag vom 6. November 2017 so-
wie die Durchsuchung dessen Computers (E. 2.5.2) nicht durchgeführt. Al-
lenfalls hätte der Wortlaut des Kommentars auch aus den Aktivitätenproto-
kollen der jeweiligen FB-Benutzer, welche an der Diskussion im Zusammen-
hang mit dem Kommentar vom 6. November 2017 beteiligt waren, rekonstru-
iert werden können, zumal im Aktivitätenprotokoll auf einem Blick alle Bei-
träge, die auf FB gepostet oder in denen die Benutzer verlinkt worden sind,
ersichtlich sind, auch wenn diese mehrere Jahre zurückliegen (vgl.
http://www.[...].html; besucht am 3. April 2019). All diese Ermittlungshand-
lungen hätten möglicherweise zur Rekonstruktion des Wortlautes des
- 11 -
FB-Kommentars vom 6. November 2017 beitragen können. Das Vorgehen
der Bundesanwaltschaft ist angesichts der bisherigen Kooperationsbereit-
schaft des Beschwerdegegners, die er bis zu seiner Schlusseinvernahme
vom 18. Mai 2018 zeigte (Verfahrensakten, Urk. 13-01-0075 ff.) und auch
gegenüber dem Bundesamt für Polizei im Schreiben vom 15. September
2018 grundsätzlich nicht bestritt, den Vorwurf der Tierquälerei verbreitet zu
haben (Verfahrensakten, Urk. 12-06-0018), umso weniger nachvollziehbar.
Das prozessuale Vorgehen der Bundesanwaltschaft und die Begründung der
hier angefochtenen Verfügung deuten darauf hin, dass die Bundesanwalt-
schaft die Durchführung von weiteren Beweismassnahmen bezüglich des
FB-Kommentars vom 6. November 2017 nicht ernsthaft in Betracht gezogen
hätte und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nach-
rede ohnehin gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO einzustellen beabsichtigte. Ob
dies von ihr tatsächlich beabsichtigt wurde, braucht bei dem oben festgestell-
ten Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden.
4.3.3 Bei der vorliegenden Beweislage kann weiterhin nicht beurteilt werden, ob
der Beitrag vom 6. November 2017 als ehrenrührig bezeichnet werden kann.
Deshalb ist die Bundesanwaltschaft erneut anzuweisen, das Verfahren ge-
gen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede hinsichtlich des
FB-Kommentars vom 6. November 2017 weiterzuführen und zwecks Ermitt-
lung des konkreten Wortlautes des Beitrages eigene oder polizeiliche Unter-
suchungshandlungen vorzunehmen. Nach Vornahme der Untersuchungs-
handlungen wird sie zu prüfen haben, ob das Verfahren gegen den Be-
schwerdegegner wegen übler Nachrede einzustellen oder ein (weiterer)
Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben sein wird. Entsprechend
kann die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht anweisen, ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage gegen
den Beschwerdegegner zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer um An-
weisung der Bundesanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls bzw. zur An-
klageerhebung ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wo-
nach die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren an die Staats-
anwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu über-
weisen. Die Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 2 StPO haben sich laut dem Ge-
setzeswortlaut auf den Gang des Verfahrens zu richten. Weisungen im Hin-
blick auf die weitere Gestaltung der Untersuchung, die mit dem Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens nicht direkt zusammenhängen, sieht das Gesetz
nicht vor, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers
nicht einzutreten ist.
- 12 -
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft
das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Ehrverletzungsdelikten
am 22. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernom-
men hat, nachdem bei ihr bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdegeg-
ner wegen Delikten, die in die Bundeszuständigkeit fielen, hängig gewesen
war (Verfahrensakten, Urk. 02-00-0205). Unter Berücksichtigung des Art. 26
Abs. 3 StPO, der den Wechsel einer einmal begründeten Zuständigkeit der
Bundesanwaltschaft im Sinne der perpetuatio fori zu vermeiden bezweckt
(KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 26 StPO N. 4; zur Änderung
der begründeten örtlichen Zuständigkeit aufgrund neuer wichtiger Gründe
vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO), ist davon auszugehen, dass die einmal begründete
Bundesgerichtsbarkeit grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn der die
Bundeszuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. In
diesem Sinne wird auch in Ziffer 2 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK
vom 22. November 2018 empfohlen, die einmal begründete Zuständigkeit
aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr zu
ändern, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt wurde. So-
wohl der Gesetzeswortlaut als auch die Empfehlungen der SSK beziehen
sich lediglich auf die (Teil-)Einstellung des Verfahrens. Dies wohl vor dem
Hintergrund, dass gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit alle dem
Täter vorgeworfenen Taten grundsätzlich gemeinsam zu beurteilen (vgl.
Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) und damit zusammen anzuklagen bzw. mit einem
Strafbefehl zu erledigen sind. Wie der vorliegende Fall zeigt, rechtfertigt es
sich, die vorgenannten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn ein Teil
des Verfahrens mit Erlass eines Strafbefehls zum Abschluss gebracht wor-
den ist. Zudem ist gestützt auf das Ausgeführte nicht davon auszugehen,
dass der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung der ausnahmsweisen
Weisungsmöglichkeit in Art. 397 Abs. 2 StPO auf die Überweisung des Ver-
fahrens an eine bisher unbeteiligte Staatsanwaltschaft gerichtet war. Wie es
sich damit verhält, wenn sämtliche hier beteiligten Parteien sowie die vom
Beschwerdeführer erwünschte kantonale Staatsanwaltschaft mit der Verfah-
rensfortführung einverstanden wären, braucht angesichts des vorliegenden
Verfahrensgegenstandes nicht beurteilt zu werden.
5. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die
Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerde-
gegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede wegen dem FB-Beitrag
vom 6. November 2017 weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Unter-
suchungshandlungen vorzunehmen.
- 13 -
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wäre insgesamt auf Fr. 2'000.-- festzuset-
zen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen hinsichtlich der Weisungserteilung
nicht durchzudringen vermochte (E. 4.3 und 4.4 hiervor) und damit ungefähr
zu zwei Dritteln obsiegt hat, ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 650.-- aufzuerlegen. Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag
aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 1‘350.-- zurückzuerstatten.
6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Be-
messung der Entschädigung bildet die von seiner Rechtsvertreterin einge-
reichte Kostennote (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
In der Kostennote vom 29. Januar 2019 macht die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers für die Zeit vom 5. November bis 13. Dezember 2018 einen
Aufwand von insgesamt Fr. 1'187.50 geltend (act. 8.1). Der darin aufgeführte
zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte
Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von
Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8
vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem
Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen
von Fr. 32.30. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 1'124.80 (inkl. Spesen)
ist dem Beschwerdeführer zwei Drittel zuzusprechen. Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Bundesanwaltschaft dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 807.60 (inkl. MwSt.) aus-
zurichten.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1
des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 wird aufge-
hoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den
Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der
Erwägungen weiterzuführen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- wird dem Beschwerdeführer auf-
erlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihm ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 1‘350.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 807.60 auszurichten.
Bellinzona, 5. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Ivanovic
- B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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