Beschluss vom 2. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.24
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Sachverhalt:
A. A. schrieb am 21. September 2017 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend
"BA"), dass sie observiert werde und sich dagegen wehren und um die Hilfe
der BA ersuchen möchte. Die Observation verletze die Intim- und Pri-
vatsphäre von ihr und ihren Kindern und sie möchte wissen, aus welchen
Gründen dies veranlasst worden sei. Sie reiche daher Klage/Beschwerde ein
gegen die Auftraggeber des Geheimdienstes der Schweiz und gegen die Po-
litiker der SVP (Beilagenordner Lasche 1).
A. äusserte mit Eingabe vom 23. September 2017 ergänzend den Verdacht,
dass bewusst ungut und massiv Einfluss auf ihr Berufs- und Privatleben ge-
nommen werde, dies vermutlich von Personen aus mehreren Kantonen, ver-
mutlich Zug, Zürich, Luzern, aus der Politik von der SVP, vermutlich auch
der FDP und der CVP, vielleicht auch aus Zünften. Sie sei sich bewusst,
dass sie hier Ungeheuerliches ausspreche, wisse sich aber nicht anders zu
helfen und wende sich deshalb mit der Bitte um Hilfe an die BA (Beilagen-
ordner Lasche 2).
A. schrieb in gleicher Sache weiter an die BA am 24., 30., 31. September
(Eingang BA: 2. Oktober), 2., 7., 10., 12., 17., 19., 22. und 25. Oktober,
12. November, verfasste zwei am 13. November bei der BA eingegangene
undatierte Schreiben und schrieb weiter am 14., 15., 17., 23., 25., 28. und
30. November, 1., 3. , 17., 18. Dezember und verfasste ein bei der BA am
18. Dezember eingegangenes undatiertes Schreiben (Beilagenordner La-
schen 3–9 sowie 11–28, 30, 31). Darin erklärte sie unter anderem ihre
Schwierigkeiten und machte aufmerksam auf weitere möglicherweise ver-
dächtige Personen / Amtsstellen.
B. Am 15. Dezember 2017 legitimierte sich Rechtsanwältin B. als Vertreterin
von A.. Sie ersuchte um Akteneinsicht sowie Mitteilung, ob ein Verfahren
gegen ihre Mandantin hängig sei (Beilagenordner Lasche 29).
C. Die BA entschied mit Verfügung vom 7. Februar 2018, ein Strafverfahren
nicht an die Hand zu nehmen (act. 1.1).
D. Dagegen erhob A. am 20. Februar 2018 Beschwerde (act. 1). Sie ersucht
sinngemäss darum, dass der Sachverhalt in einer Strafuntersuchung geklärt
werde.
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Auf Aufforderung des Gerichtes vom 22. Februar 2018 reichte die BA am
27. Februar 2018 sämtliche Verfahrensakten ein (act. 2, 4). A. machte am
21. Februar 2018 eine ergänzende Eingabe (act. 3, 3.1, 3.2).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte
Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin
teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist,
wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115
Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1). An die Konstituierung der Privatklä-
gerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anfor-
derungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
1.2 Nicht umstritten sind die Eintretensvoraussetzungen. Art. 312 StGB schützt
(auch) den einzelnen Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staats-
gewalt durch Amtsträger (HEIMGARTNER, Basler Kommentar zum StGB,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 N. 4). Die Beschwerdeführerin könnte somit
grundsätzlich geschädigt und zur Beschwerde legitimiert sein.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer
Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse)
sind erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2011.120 vom 20. April 2012, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter-
suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
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StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann
die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige
resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1
lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b;
BGE 137 IV 285 E. 2.2).
2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über
eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus
dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5
Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt
auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig feh-
lenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnah-
megründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren
eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt
werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahme-
gründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich
nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann
die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstel-
len (BGE 137 IV 285 E. 2.3, 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesge-
richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht der Beschwerdekammer zwei Bestätigungen
der Genossenschaft C. vom 20. Dezember 2017 sowie 8. Januar 2018 ein
(act. 1.2). Danach war es am 20. Dezember 2017 möglich, etwas auszudru-
cken, nachdem der PC ans Internet angeschlossen wurde. Am 8. Januar
2018 funktionierte das Notebook wieder, nachdem es ganz heruntergefahren
und wieder ans Internet angeschlossen wurde. Bei beiden Besuchen wurde
dadurch das Problem des "eingefrorenen Displays" behoben.
Gemäss ebenfalls eingereichter Besprechungsnotiz des lokalen Versor-
gungswerkes fanden am 16. und 23. Januar 2018 Besuche eines Technikers
in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt (act. 1.3). Die Notiz beschreibt
Probleme mit der LAN-Verbindung im Zusammenhang mit der Netzwerk-
karte des Laptops, während eine Stabilität des Internets via WLAN vorhan-
den war. Um die Reichweite des WLANs in der Wohnung zu vergrössern,
wurde beim zweiten Besuch ein Repeater eingerichtet. Dessen Funktion
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wurde auf dem Laptop des Sohnes kontrolliert, da der Laptop der Beschwer-
deführerin kein Anmeldefenster anzeigte, sondern nur Datum und Uhrzeit.
In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2018 bemerkt die Beschwerdeführerin zu
diesen Bestätigungen, dass sie im Dezember 2017 und Januar 2018 neue
Beweise zumindest ihres manipulierten / observierten / überwachten PCs
habe erhalten können (act. 1 S. 2).
2.4 Die Bundesanwaltschaft eröffnete kein Strafverfahren, da ihr keine Beweise
vorlagen, dass die Beschwerdeführerin observiert werde und dies ihr auch
nicht plausibel schien (act. 1.1). Sie erklärte Rechtsanwältin B. im Schreiben
vom 7. Februar 2018 weiter, dass bei der BA gemäss Geschäftsverwaltungs-
system kein (Straf-)Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig sei
(act. 1.5). Ohne Eröffnung eines Strafverfahrens kann die Bundesanwalt-
schaft keine geheimen Überwachungsmassnahmen anordnen oder durch-
führen (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Dies
würde auch eine Überwachung des Computers ausschliessen (vgl. JEAN-
RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 269 StPO
N. 17, 28, 34). Die Beschwerdekammer hat sodann von der Bundesanwalt-
schaft sämtliche Verfahrensakten erbeten (act. 2) und am 27. Februar 2018
erhalten (act. 4). Auch daraus sind keine Überwachungsmassnahmen er-
sichtlich. Aus den Akten ergibt sich weiter kein Sachverhalt, der einen Straf-
tatbestand darstellen könnte oder Anhaltspunkte enthalten würde, welchen
die Bundesanwaltschaft mit Untersuchungshandlungen nachgehen müsste.
Die Bundesanwaltschaft durfte die Strafanzeige demnach gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist
damit abzuweisen.
3. In Würdigung der massgebenden Kriterien und Umstände ist keine Gerichts-
gebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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