Beschluss vom 27. März 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);
Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.3
BP.2018.11
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (act. 2.1)
eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Strafverfahren SV.14.0756).
Dieses Strafverfahren wird auch gegen C. geführt.
A. wird verdächtigt, als Kundenberater der Bank D. auf Bankkonten Vermö-
genswerte aus Bestechungszahlungen entgegengenommen zu haben, die
im Rahmen von Rüstungsgeschäften an den damaligen griechischen Vertei-
digungsministers E. geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auf Konten
von F., einem Cousin von E., bei der Bank D. geleistet worden.
B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 zog die Bundesanwaltschaft die Verfah-
rens- und Beweisakten aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft ge-
gen F. SV.12.0528 sowie weitere Unterlagen aus den Rechtshilfeverfahren
RH.12.0100 und RH.13.0112 bei (act. 2.2).
C. Das Strafverfahren gegen F. wegen des Verdachts der Geldwäscherei ge-
mäss Art. 305bis StGB war bereits mit Verfügung vom 27. April 2012 eröffnet
worden. F. war verdächtigt, als Strohmann eingesetzt worden zu sein, um
die Herkunft bzw. Bestimmung von Vermögenswerten zu verschleiern, wel-
che im Zusammenhang mit den an E. im Rahmen von Rüstungsgeschäften
geleisteten Bestechungszahlungen gestanden hätten.
Das Strafverfahren gegen F. wurde mit Verfügung vom 28. August 2017 ein-
gestellt (act. 1.6). Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass
die griechischen Behörden gegen F. ein Strafverfahren betreffend den Tat-
vorwurf der Geldwäscherei im selben Sachzusammenhang geführt haben
und F. vom Landgericht Athen mit Urteil vom 7. Oktober 2013 erstinstanzlich
wegen Geldwäscherei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geld-
busse verurteilt wurde. Dabei habe F. seine Schuld eingestanden. E. sei in
Griechenland erstinstanzlich zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen Geld-
wäscherei mit passiver Bestechung als Vortat verurteilt worden. Eine Auf-
rechterhaltung der schweizerischen Strafverfolgung gegen F. wegen des
Vorwurfs der Geldwäscherei sei damit nicht sachgerecht und das Verfahren
in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen (act. 1.6 S. 8 f.).
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D. Aus Sicht von A. stellt sich die prozessuale Ausgangslage und seine Vertei-
digungslinie im Strafverfahren gegen ihn wie folgt dar (act. 1 S. 6):
Die Bundesanwaltschaft werfe ihm vor, von Anfang an gewusst zu haben,
dass F. lediglich als Strohmann handle und die entsprechenden Gelder aus
Bestechungszahlungen stammen würden. Dieser Vorwurf beruhe im We-
sentlichen auf den Aussagen des „Kronzeugen“ F. Dem entgegnet A., dass
die Aussagen von F. unglaubwürdig seien und insbesondere den damaligen
handschriftlichen Aufzeichnungen von F. widersprächen, dass aber auch die
darauf beruhenden Vorwürfe unzutreffend seien und der Verteidigung über-
dies die Teilnahme an diesen Befragungen zu Unrecht verweigert worden
sei. Insbesondere aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Verteidi-
gers der Belastungszeugen F. und G. beabsichtige die Bundesanwaltschaft
allerdings, ein weiteres Rechtshilfeersuchen nach Griechenland zu stellen,
insbesondere um F. und G. sowie deren Verteidiger ein weiteres Mal einzu-
vernehmen. A. moniert, dass eine solche weitere rechtshilfeweise Einver-
nahme ebenso zur Farce werde wie die bisherigen Einvernahmen.
E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ersuchte A. den verfahrensleitenden
Staatsanwalt B. u.a. um Offenlegung sämtlicher Kontakte der Bundesanwalt-
schaft mit Rechtsanwalt H. bzw. den von diesem vertretenen F. und G.
(act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 erklärte Staatsanwalt B.,
dass ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten keiner-
lei weitere Akten bestehen würden (act. 1.2).
F. A. verlangt mit Gesuch vom 18. Dezember 2017 den Ausstand von Staats-
anwalt B. gemäss Art. 56 lit. f StPO (act. 1). Gemäss A. bilde das Schreiben
des Staatsanwalts vom 8. Dezember 2017 Anlass für das Ausstandsgesuch
(act. 1 S. 4).
Der betreffende Staatsanwalt beantragt mit Schreiben vom 8. Januar 2018,
auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen,
unter Kostenfolge (act. 2).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wurde der Antrag des Gesuchstellers
um Beizug der Akten bzw. Einsicht in die Akten des Strafverfahrens der Bun-
desanwaltschaft gegen F. abgewiesen (act. 7).
Der Gesuchsteller liess mit Schreiben vom 9. Februar 2018 die Gesuchsrep-
lik einreichen (act. 8), welche dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom
14. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
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G. Mit Schreiben vom 12. März 2018 erklärte der Gesuchsteller, dass der Ge-
suchsgegner sein Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens F.
bisher ignoriert habe, was ein weiteres Mals den Anschein der Befangenheit
bestätige. Wiederum ersuchte er um Beizug der entsprechenden Akten
(act. 10). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom
14. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
H. Mit Begleitschreiben vom 15. März 2018 reichte der Gesuchsteller sein
Schreiben an den Gesuchsgegner vom 14. März 2018 zur beabsichtigten
Schlusseinvernahme ein (act. 12, 12.1). An demselben Tag reichte der Ge-
suchsgegner eine Kopie des Schreibens an den Gesuchsteller vom 15. März
2018 zum Abschluss des Vorverfahrens ein (act. 13). Darin hält der Ge-
suchsgegners u.a. fest, dass zur Frage der Einsicht in die Akten des abge-
schlossenen Vorverfahrens SV:12.0528 zu einem späteren Zeitpunkt mit se-
paratem Schreiben entschieden werde.
I. Mit Schreiben vom 19. März 2018 stellte der Gesuchsteller den Antrag, dem
Ausstandsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter
sei der Gesuchsgegner anzuweisen, bis zur Erledigung des Ausstandsver-
fahrens keine aufschiebbaren Untersuchungshandlungen (wie insbesondere
eine „Schluss“-Einvernahme) durchzuführen (act. 14).
J. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies be-
deutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen
zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt
ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts
1B_14/2016 vom 2. Februar 2016 E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011
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E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu
machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO).
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht
oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus-
standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entschei-
det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schrift-
lich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die
betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge-
setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständig-
keitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des
gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu ver-
muten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abge-
wichen werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 9;
BOOG, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N. 11; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 509).
2.
2.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1
S. 1).
2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen
Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte. Für die Frage der Unparteilichkeit des Staatsanwalts
gelten für das Vorverfahren die Grundsätze, welche das Bundesgericht zum
Ausstand des altrechtlichen Untersuchungsrichters entwickelt hat (BGE 138
IV 142 E. 2.2.1). Im Vorverfahren findet die Unschuldsvermutung als Beweis-
würdigungsregel keine Anwendung, sondern es gilt der Grundsatz "in dubio
pro duriore" (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 138 IV 86 E. 4.2). Der Staatsanwalt hat
im Vorverfahren bei allem Ermessenspielraum eine gewisse Unparteilichkeit
an den Tag zu legen; es besteht eine Verpflichtung zur Objektivität (KELLER,
a.a.O., Art. 56 StPO N. 38). Dies gilt gleichermassen für die Unparteilichkeit
zu Gunsten wie zu Lasten einer Partei. Dabei vermag eine auf den aktuellen
Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung für sich
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keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (Urteil des Bundes-
gerichts 1P.135/2002 vom 10. Juni 2002 E. 3 mit Verweis auf BGE 127 I 196
E. 2d).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung
angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge-
eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der
Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter
bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1;
138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2).
Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen,
seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der
verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah-
rensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ableh-
nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesgerichts
6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Okto-
ber 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3;
1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2).
2.3 Der Gesuchsteller macht zusammenfassend drei Ausstandgründe geltend.
Als ersten Ausstandsgrund nennt er angeblich nicht dokumentierte Kontakte
mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen. Als zweiten Ausstandsgrund
bezeichnet er angeblich falsche, mindestens aber irreführende Angaben des
Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidigung. Als drit-
ten Ausstandsgrund führt er undokumentierte Korrespondenz mit dem Insti-
tut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählt er das Vor-
gehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechts-
hilfeersuchen (act. 1).
2.4
2.4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im ersten Punkt zu-
nächst damit, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt mit den Vertretern
der Hauptbelastungszeugen F. und G. nicht dokumentierte Kontakte gehabt
habe. Insbesondere habe am 12. April 2016 ein heimliches Treffen in den
Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft stattgefunden (act. 1 S. 7).
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Das fragliche Treffen betraf das Strafverfahren gegen F. und nicht dasjenige
gegen den Gesuchsteller. Es wurde demnach zu Recht nicht im Strafverfah-
ren gegen den Gesuchsteller dokumentiert. Eine Verletzung von Verfahrens-
vorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.
2.4.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, es sei dem Verteidiger bei diesem Treffen vom
12. April 2016 darum gegangen, die Ergänzungsfragen der Verteidigung des
Gesuchstellers an F. im Voraus in Erfahrung zu bringen (act. 1 S. 7).
Der Hinweis des Gesuchstellers auf die Aussagen von F. vermag die vorste-
hende Behauptung nicht zu belegen. Der Gesuchsteller bringt darüber hin-
aus nichts vor, was seine Darstellung stützen würde.
2.4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Verteidiger von F. habe im Vo-
raus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung gehabt, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die Fragen an F. durch die griechischen Behörden
ausgehändigt wurden. Inwiefern der Gesuchsgegner darauf Einfluss genom-
men hätte, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar und ist auch nicht
ersichtlich.
2.4.4 Der Gesuchsteller erklärt schliesslich, das Strafverfahren gegen F. hätte mit
dem Strafverfahren gegen ihn gemeinsam geführt werden müssen. Der
Grundsatz der Verfahrenseinheit sei offensichtlich u.a. deshalb missachtet
worden, um der Verteidigung des Gesuchstellers die mit F. und dessen Ver-
teidiger unterhaltenen Kontakte bis hin zur entsprechenden Verfahrenserle-
digung vorzuenthalten (act. 1 S. 9).
Der Gesuchsteller hat seit 2014 Kenntnis von der parallel laufenden Unter-
suchung gegen F. Ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass die Strafver-
fahren gemeinsam hätten geführt werden müssen und der Gesuchsgegner
u.a. davon abgesehen habe, um die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers
einzuschränken, ist seine Rüge verspätet.
2.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Vorbringen des Gesuchstellers sind demnach
keine Verletzungen von Verfahrenspflichten auszumachen. Liegen keine
Verfahrensverletzungen vor, lässt sich damit die Voreingenommenheit oder
Befangenheit des Gesuchsgegners von vornherein nicht begründen.
2.4.6 Der Gesuchsteller vermutet, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt an
geheimen, teilweise nicht dokumentierten Besprechungen mit dem Vertreter
der Belastungszeugen F. und G. einen „Tauschhandel“ zwischen der Ein-
stellung des Verfahrens F. und einer vorgängigen Offenlegung der Ergän-
zungsfragen der Verteidigung im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller
abgeschlossen oder dem Rechtsvertreter von F. wenigstens dabei geholfen
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habe, vor der Einvernahme seiner Klienten an diese Ergänzungsfragen zu
gelangen (act. 1 S. 18).
Worin der Gesuchsteller den angeblichen „Tausch“ erblickt, ist nicht erkenn-
bar. Der Gesuchsteller nennt zwei angebliche Handlungen des Gesuchsgeg-
ners (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Offenlegung der
Ergänzungsfragen), er legt aber mit keinem Wort dar, worin die „Gegenleis-
tung“ des Verteidigers von F. und G. besteht. Demnach lässt sich die Be-
hauptung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei einen „Tauschhandel“
mit dem Verteidiger der Belastungszeugen eingegangen, bereits im Ansatz
nicht nachvollziehen. Somit erweist sich der Vorwurf des „Tauschhandels“
als haltlos.
2.5
2.5.1 Der Gesuchsteller rügt mehrfach, der Gesuchsgegner habe ihm gegenüber
erklärt, es bestünden keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den
Akten befindenden Dokumenten, und habe damit seine Besprechung vom
12. April 2016 mit dem Verteidiger von F. verschwiegen. Selbst wenn die
Antwort des Gesuchsgegners nicht als unrichtig betrachtet würde, wäre sie
nach Auffassung des Gesuchstellers irreführend (act. 1 S. 11).
Dem Gesuchsteller war bekannt, dass der Gesuchsgegner auch das Straf-
verfahren gegen F. führte. Er musste davon ausgehen, dass der Gesuchs-
gegner in jenem Verfahren mit dem Verteidiger von F. im Kontakt stand.
Weshalb der Gesuchsgegner ihn über diese jenem Verfahren hätte orientie-
ren sollen bzw. dürfen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Dem Gesuchsgeg-
ner ist damit beizupflichten, wenn er einwendet, der Gesuchsteller habe den
vorgebrachten Aussstandsgrund selber kreiert, indem er den Antrag auf Of-
fenlegung „sämtlicher“ Kontakte des Gesuchsgegners mit dem Verteidiger
von F. einreichte im Wissen, dass der Gesuchsgegner bei der Antwort an
das Verfahren gegen den Gesuchsteller gebunden war (act. 1 S. 8). Was der
Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag nach dem Ge-
sagten ebenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen.
2.6 Der Gesuchsteller moniert sodann, dass der Gesuchsgegner seine Korres-
pondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung unvollständig dokumentiert
habe. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Bundesan-
waltschaft auf eine Auftragserteilung für die Erstellung des Gutachtens ver-
zichtet habe (act. 1 S. 12). Die Vermutung liege nahe, dass der Gesuchs-
gegner den Grund vor der Verteidigung habe geheim halten wollen und die-
ser etwas mit dem nicht dokumentierten Telefongespräch oder anderen nicht
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dokumentierten Kontakten der Bundesanwaltschaft, insbesondere des Ge-
suchsgegners, mit dem Institut und der Gutachterin zu tun habe (act. 1
S. 13).
Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er das Telefonat vom 27. März
2017 mit dem Institut nicht dokumentierte. Aus den Erklärungen des Ge-
suchsgegners (act. 2 S. 10) folgt auch, dass er die Gründe für den Verzicht
auf die Bestellung eines Gutachtens nicht in den Akten festgehalten hatte.
Ein solches Verhalten allein, auch wenn die entsprechende Dokumentie-
rung, wie das vorliegende Verfahren zeigt, bereits aus Eigeninteresse als
angezeigt zu erachten gewesen wäre, ist aber noch nicht geeignet, den An-
schein der Befangenheit zu erwecken. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-
suchsgegner vorsätzlich dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang Tat-
sachen habe verheimlichen wollen, sind nicht ersichtlich. Es stand dem Ge-
suchsteller ohne Weiteres offen, dem Gesuchsgegner diesbezüglich Fragen
zu stellen.
2.7 Der Gesuchsteller wendet schliesslich ein, das Vorgehen des Gesuchsgeg-
ners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen, indiziere,
dass er es nachgerade darauf angelegt habe, die Teilnahmerechte der Ver-
teidigung bei der rechtshilfewiesen Befragung der Hauptbelastungszeugen
zu vereiteln (act. 1 S. 13 ff.).
Soweit der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner vorwirft, er habe im Rechts-
hilfeverfahren nicht die Wahrung seiner Verfahrensrechte sichergestellt,
weist der Gesuchsgegner zu Recht daraufhin, dass die Verfahrensherrschaft
bei den griechischen Behörden lag. Der Vorwurf, wonach der Gesuchsgeg-
ner den Abschluss des Verfahrens F. absichtlich hinausgezögert habe, um
F. einen Vorwand zu geben, bei den rechtshilfeweise erfolgten Befragungen
in Griechenland als „Beschuldiger“ aufzutreten und so vorgängig Einsicht in
den Fragekatalog zu erlangen (act. 1 S. 15), wird sodann nicht substantiiert
und bleibt vollends unbelegt.
2.8 Wie einleitend festgehalten, rügte der Gesuchsteller mit Schreiben vom
12. März 2018, dass der Gesuchsgegner nicht auf sein Gesuch vom 30. Ja-
nuar 2018 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen F. reagiert
habe, was den Anschein von dessen Befangenheit ein weiteres Mal bestä-
tige (act. 10).
Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist das kritisierte Verhalten des
Gesuchsgegners nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begrün-
- 10 -
den (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen teilte ihm der Gesuchsgegner mit Schrei-
ben vom 15. März 2018 mit, dass zur Frage der Einsicht in diese Akten zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 14. 2).
2.9 Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom
19. März 2018 führte der Gesuchsteller aus, dass die kontinuierliche Nicht-
gewährung der Verteidigungsrechte sowie die Missachtung prozessualer
Verfahrensbestimmungen den Anschein der Befangenheit akzentuiere
(act. 14 S. 2 f.).
Auch in diesem Schreiben zeigte der Gesuchsteller eine Verletzung seiner
Verteidigungsrechte oder die Missachtung prozessualer Verfahrensbestim-
mungen durch den Gesuchsgegner nicht auf. Gestützt darauf lässt sich so-
mit ebenso wenig eine Voreingenommenheit oder Befangenheit des Ge-
suchsgegners begründen.
2.10 Zusammenfassend steht fest, dass das Ausstandsgesuch vom 18. Dezem-
ber 2017 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Was das Gesuch um
Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen F. anbelangt, so wurde die-
ses bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2018 abgewiesen (act. 7).
3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
(act. 14) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegen-
standslos abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
Bellinzona, 28. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Kunz
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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