Beschluss vom 13. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini,
Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A.,
2. B.,
3. C. KG,
Beschwerdeführer 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 383
Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.4-6
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A., B. und die C. KG (nachfolgend „die Beschwerdeführer“) mit Datum vom
5. Januar 2018 bei der Bundesanwaltschaft gegen fünf Richter und zwei Ge-
richtsschreiber des Schweizerischen Bundesgerichts Strafanzeige wegen
„Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314) und
Diskriminierung (Art. 261 Abs. 5 StGB) resp. sich bestechen lassen und Vor-
teilsnahme (Art. 322 StGB)“ erstatteten;
- mit Verfügung vom 12. Januar 2018 die Bundesanwaltschaft die Strafsache
gegen die betreffenden Bundesrichter und Gerichtsschreiber nicht anhand
nahm (act. 1.1);
- gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung die Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. Januar 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts erhoben (act. 1);
- mit Einschreiben vom 23. Januar 2018 die Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. Feb-
ruar 2018 aufgefordert wurden (act. 2); sie sodann darauf hingewiesen wur-
den, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383
Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 dem Gericht mitteil-
ten, gegen den Kostenvorschuss Beschwerde erheben zu wollen (act. 3);
- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 26. Ja-
nuar 2018 mitteilte, dass gegen die Anordnung des Kostenvorschusses kein
Rechtsmittel gegeben sei; sie ferner auf die Möglichkeit, dem Gericht bis zum
5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, hin-
gewiesen wurden; sie schliesslich darauf aufmerksam gemacht wurden,
dass im Falle, da innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt werde, die bereits im
Schreiben vom 23. Januar 2018 angedrohten Säumisfolgen gelten würden
(act. 4);
- dieses Schreiben den Beschwerdeführern am 29. Januar 2018 zugestellt
worden ist (act. 5);
- innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft ver-
pflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383
Abs. 1 StPO);
- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz
auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweize-
rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch nicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO
ersucht haben;
- die Beschwerdeführer damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses an-
beraumte Frist unbenutzt verstreichen liessen, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer unter solidari-
scher Haftung die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari-
scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 13. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B.
- C. KG
- Bundesanwaltschaft
- D., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
- E., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
- F., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
- G., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
- H., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
- I., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
- J., c/o Schweizerisches Bundesgericht (in Kopie, z. K.)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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