Beschluss vom 23. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire
Mangeat,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433
Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.46
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf Geldwäschereiverdachtsmeldungen der Bank B., Zweignieder-
lassung Zürich, und der Bank C. eröffnete die Bundesanwaltschaft am
14. März 2017 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts
des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 164 FinfraG mit Effekten
der in der Schweiz als foreign sponsored share zugelassenen Aktie der
D. NV (Verfahrensakten pag. 01.100-0001; 05.101-0001 ff.). Gleichentags
beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft auf einem Unterkonto (Container
6007) der Kundenbeziehung mit der A. Ltd. einen Betrag von USD 2 Mio.
(Verfahrensakten pag. 07.101-0043 f.).
Nach Eingang einer weiteren Meldung der Bank C. dehnte die Bundesan-
waltschaft die Strafverfolgung mit Verfügung vom 17. März 2017 auf den
Tatvorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB aus, mutmasslich
begangen im Zusammenhang mit weiteren Insidertransaktionen mit Effek-
ten, welche nur im Ausland zum Handel zugelassen seien (nämlich Gesell-
schaft E., F. NV; Verfahrensakten pag. 01.001-0002). Daraufhin erhöhte die
Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 17. März 2018 die obgenannte Be-
schlagnahme auf insgesamt USD 8.4 Mio (Verfahrensakten pag. 07.101-
0050 ff.).
B. Mit Datum vom 21. März 2017 (ergänzt am 30. Juni 2017) und vom 3. Okto-
ber 2017 machte die Bundesanwaltschaft der Zentralstelle USA des Bundes-
amtes für Justiz zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in den
USA sowie den zuständigen Behörden der Niederlande je eine Mitteilung
gemäss Art. 67a IRSG. Sie teilte darin unter anderem mit, dass Verdachts-
momente bestünden, wonach eine unbekannte Täterschaft Insiderhandel mit
Effekten der Gesellschaften D. NV, E. und F. NV begangen und Vermögens-
gewinne daraus mutmasslich gewaschen habe bzw. zu waschen beabsich-
tige (Verfahrensakten pag. 18.201-0001 ff.; 18.201-0010 f.; 18.202-0001 ff.).
C. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2017 und 10. November 2017 hob die
Bundesanwaltschat die Beschlagnahme des Kontos 1, vollumfänglich auf.
Dies mit der Begründung, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Infor-
mationen im Sinne von Art. 67a IRSG an die USA und die Niederlande nicht
dazu geführt hätte, dass die betreffenden ausländischen Behörden im Rah-
men ihrer eigenen Ermittlungen internationale Rechtshilfeersuchen an die
Schweiz auf Beschlagnahme dieser Vermögenswerte stellen würden. Die
Bundesanwaltschaft habe sodann mit Bezug auf die Effekten der in der
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Schweiz nicht kotierten Gesellschaften F. NV und E. keine originäre Kompe-
tenz zur Verfolgung der mutmasslich strafbaren Transaktionen als Insider-
handelsgeschäfte. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Umfang
von USD 8.4 Mio. allein unter dem Aspekt der möglichen Geldwäscherei er-
weise sich nicht mehr als verhältnismässig (Verfahrensakten pag. 07.101-
0087 f.; 07.101-0092 f.).
D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Bundesanwaltschaft der
A. Ltd. als von einer Zwangsmassnahme Betroffenen ihre Absicht mit, die
Untersuchung einzustellen und räumte ihr Gelegenheit ein, Ansprüche im
Sinne von Art. 434 StPO geltend zu machen (Verfahrensakten pag. 15.101-
0168 f.).
E. Die A. Ltd. äusserte sich mit Schreiben vom 15. Februar 2018 zur beabsich-
tigten Verfahrenseinstellung und verlangte gleichzeitig Schadenersatz in der
Höhe von CHF 36‘580.-- (Anwaltskostenersatz) sowie USD 1‘794‘943.15
(entgangene Kommissionen) (Verfahrensakten pag. 15.101-0179 ff.). Die
Bundesanwaltschaft wies das Gesuch um Schadenersatz mit Verfügung
vom 15. März 2018 vollumfänglich ab (act. 1.2).
F. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 29. März 2018 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung
der Verfügung vom 15. März 2018 und die Zusprechung von Schadenersatz
in der Höhe von CHF 36‘580.-- (Anwaltskostenersatz) sowie
USD 1‘794‘943.15 (entgangene Kommissionen); eventualiter sei das Ver-
fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
G. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Ap-
ril 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die A. Ltd. hält in ihrer Rep-
lik vom 23. April 2018 an den in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen fest
(act. 5), was der Bundesanwaltschaft am 24. April 2018 zur Kenntnis ge-
bracht wird (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Beschwerdekammer prüft die Eintretensvoraussetzungen von Be-
schwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition, ohne an die Begrün-
dungen und Anträge der Parteien gebunden zu sein (es sei denn, es handle
sich um Zivilklagen, Art. 391 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 265).
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegeg-
nerin vom 15. März 2018 angefochten, mit welcher diese das Gesuch um
Schadenersatz der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Gemäss Art. 434
Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht
auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie
durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden
Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent-
scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im
Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO).
Mit „klaren Fällen“ sind jene gemeint, in denen das Bestehen von Entschä-
digungsansprüchen eindeutig zu bejahen und die entsprechenden Forderun-
gen ausgewiesen sind. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, da ein Dritter
der Polizei bei einer Verhaftung eines Verdächtigen behilflich ist, dabei stürzt
und sich verletzt (vgl. MIZEL/RÉTORNAZ, in: Kuhn/Jeanneret, Commentaire
romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 15 zu Art. 434) oder
wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einem Dritten die Wohnungs-
türe aufgebrochen werden muss. Kann jedoch zum Beispiel nicht ausge-
schlossen werden, dass der Dritte auch in die Straftat involviert war, weshalb
seine Rolle noch nicht klar festgestellt werden konnte, ist über dessen Ent-
schädigungsansprüche im Endentscheid zu befinden (WEHRENBERG/FRANK,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 2014, N 11 zu Art. 434). Sollen die Ansprüche abgewiesen
werden, muss dies in jedem Fall im Rahmen des Endentscheides erfolgen
(Beschluss BB.2014.17 des Bundesstrafgerichts vom 25. Februar 2014;
WEHRENBERG/FRANK, a.a.O.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 9 zu Art. 434).
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Vorliegend erfolgte die am 15. März 2018 verfügte Abweisung des Entschä-
digungsgesuchs nicht im Rahmen des Endentscheides. Der Beschwerde-
antwort ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Straf-
verfahren „im Lichte des gestellten Rechtshilfeverfahrens aus den USA (Ver-
fahren RV.18.0058-PFW)“ sistieren (und nicht mehr einstellen, wie ursprüng-
lich beabsichtigt) werde (act. 3, S. 2). Den Akten zufolge datiert das Rechts-
hilfeersuchen der USA vom 22. November 2017, und mit Eintretensverfü-
gung vom 22. Februar 2018 ist die Zentralstelle USA des Bundesamtes für
Justiz auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (Verfahrensakten
pag. 18.201-0016 ff.). Vor dem Hintergrund der Sistierung des Strafverfah-
rens erweist sich die Abweisung des Entschädigungsgesuchs durch die Be-
schwerdegegnerin als verfrüht und die angefochtene Verfügung als ungültig.
Auf die Beschwerde ist infolge mangelnden gültigen Anfechtungsobjekts
nicht einzutreten.
2. In Würdigung der gegebenen Umstände ist keine Gerichtsgebühr zu erhe-
ben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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