Verfügung vom 23. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN,
2. Strafkammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.48
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 verurteilte das Kantonale Wirtschaftsstraf-
gericht des Kantons Bern B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher A., wegen
Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und qualifizierter Verun-
treuung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Verfahrensakten Strafkam-
mer, pag. 18599 ff.).
B. Infolge der von B. und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhobenen
Berufung bzw. Anschlussberufung (Verfahrensakten Strafkammer,
pag. 18619 ff., 18717 ff.) verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern (nachfolgend „Strafkammer“) B. mit Urteil vom 23. März 2017
(recte: 2018) wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und
qualifizierter Veruntreuung zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (act. 1.1, S. 4 ff.).
Die vom Kanton Bern an Fürsprecher A. zu entrichtende Entschädigung für
die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde um sieben
Stunden gekürzt und auf insgesamt Fr. 11‘310.05 (Fr. 5‘878.60 für Leistun-
gen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017; Fr. 5‘431.45 für Leistungen ab 1.1.2018)
festgesetzt (act. 1.1, S. 9 f.).
C. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer erhob Fürsprecher
A. am 3. April 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde. Er beantragt, es sei die Kostennote unverändert dem Ent-
scheid über die Entschädigung als amtlicher Anwalt zugrunde zu legen und
die von der Strafkammer vorgenommene Kürzung um 7 Stunden sei aufzu-
heben (act. 1, S. 2).
D. Die Strafkammer nahm zur Beschwerde mit Schreiben vom 12. April 2018
Stellung, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3). Für-
sprecher A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 27. April 2018 vernehmen und
reduzierte den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand für den Ver-
handlungstag um 20 Minuten (act. 5). Die Strafkammer verzichtete mit
Schreiben vom 3. Mai 2018 auf die Einreichung einer Duplik (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto-
nalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der
amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die
Unangemessenheit (lit. c).
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Be-
schwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschä-
digung von insgesamt Fr. 11‘310.05 zu (act. 1.1). Der Beschwerdeführer rügt
die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des in der Kostennote
vom 14. März 2018 geltend gemachten Aufwandes um 7 Stunden (act. 1).
Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor
der Strafkammer durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in
dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend ge-
machten Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleis-
teten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und
Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten
ist.
1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei-
zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Nachdem der Streit-
wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die
Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.
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2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird
im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem
das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO;
Art. 29 Abs. 3 BV).
2.2 Für den Kanton Bern gilt das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006
(KAG; BSG 168.11) bzw. dessen Kapitel 10 mit seinen Bestimmungen zum
amtlich bestellten Anwalt. Art. 42 KAG normiert die Entschädigung: Der Kan-
ton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes-
sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und
höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostener-
satz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berück-
sichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt
(Abs. 1). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung.
Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Ge-
stützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in
Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der
amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenan-
satz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf Fr. 200.--
festgesetzt.
2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um-
fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt
nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands),
sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent-
schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu-
sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen-
dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer-
tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner
aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der
unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das
Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
- 5 -
2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An-
gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses
Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393
Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund-
sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal-
tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014
E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsauf-
wand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die
Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die
zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Ent-
schädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt ge-
leisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafver-
fahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011
E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.2; noch weitgehendere Zu-
rückhaltung übte das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März
2014 E. 4.2 aus).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung des geltend gemachten
Aufwands von 58 Stunden um insgesamt 7 Stunden wie folgt: Zum einen
erachtete der Beschwerdegegner die Gesamtdauer der Besprechung mit der
Klientschaft von mehr als 11,5 Stunden als übertrieben und kürzte diese Po-
sition um rund 5,5 Stunden auf 6 Stunden. Zum anderen reduzierte der Be-
schwerdegegner die in der Kostennote veranschlagte Dauer der Hauptver-
handlung und erachtete für die Nachbesprechung und -bearbeitung
1 Stunde und 15 Minuten als hinreichend (act. 1.1, S. 10 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, der Be-
schwerdegegner missbrauche sein Ermessen bzw. handle unangemessen,
wenn er für die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Verhand-
lung vor zweiter Instanz einen Besprechungsbedarf von 6 Stunden als genü-
gend erachte. Die in der Kostennote aufgeführten Besprechungen seien ef-
fektiv geleistet worden, seien allesamt notwendig gewesen und seien vom
Beschwerdeführer nicht unnötig in die Länge gezogen worden. Zudem gehe
der Beschwerdegegner von einem falsch festgestellten Sachverhalt aus,
wenn er behaupte, die zweitinstanzliche Hauptverhandlung habe weniger
lang gedauert als veranschlagt. Der Beschwerdeführer habe in der Kosten-
note für die Hauptverhandlung 9,25 Stunden in Rechnung gestellt. Er sei um
7.40 Uhr zu Fuss zum Obergericht gegangen und habe sich mit der Klientin
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im Gericht getroffen. Die Verhandlung habe vom 8.30 Uhr bis 11.46 Uhr ge-
dauert. Daraufhin habe eine kurze Nachbesprechung stattgefunden und um
12.00 Uhr sei er im Büro eingetroffen. Um 12.50 Uhr sei er wieder zum Ge-
richt aufgebrochen und habe eine erneute kurze Vorbesprechung mit der
Klientin gehalten. Die Verhandlung am Nachmittag habe von 13.30 Uhr bis
16.45 Uhr gedauert. Anschliessend habe eine Nachbesprechung mit der Kli-
entin von 45 Minuten stattgefunden und um 17.45 Uhr sei er im Büro einge-
troffen. Die Klientin habe um eine Nachbesprechung gebeten und er habe
sie vor dem Gericht nicht einfach stehen lassen können. Die Nachbespre-
chung unmittelbar nach einer Gerichtsverhandlung gehörte zum Prozessall-
tag (act. 1, S. 2 f.).
4.
4.1 Zunächst ist auf den Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit der
Hauptverhandlung vom 13. März 2018 einzugehen.
4.2 In der Kostennote vom 14. März 2018 machte der Beschwerdeführer einen
Gesamtaufwand von 58 Stunden geltend, wobei die Dauer des Gerichtster-
mins und der Nachbesprechung mit der Klientin mit 495 bzw. 60 Minuten
aufgeführt wurde (act. 1.2, S. 4), d.h. 9 Stunden und 15 Minuten. Der Be-
schwerdegegner reduzierte den in der Kostennote geltend gemachten Ge-
samtaufwand um 7 Stunden, wobei sich die Kürzung im Umfang von einer
Stunde und 30 Minuten auf den Verhandlungstag bezog (act. 1.1, S. 10 f.).
Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag eine
Entschädigung für 7 Stunden und 45 Minuten zugesprochen.
4.3
4.3.1 Zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers gehört unter an-
derem die Teilnahme an Verhandlungen samt hierfür notwendigen Wegzeit
(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember
2015 E. 4.5 m.H.). Somit ist dem Beschwerdeführer nebst der effektiven
Dauer der obergerichtlichen Verhandlung auch die Wegzeit als gebotener
Zeitaufwand i.S.v. Art. Art. 42 Abs. 1 KAG zu erstatten.
4.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung von 8.30 Uhr bis 11.46 Uhr und von 13.30 Uhr bis
16.45 Uhr gedauert habe, und dass der Beschwerdeführer in sein Büro um
12.00 Uhr bzw. 17.45 Uhr zurückgekehrt sei (act. 1, S. 3), blieben vom Be-
schwerdegegner unbestritten (act. 3). Somit betrug die effektive Verhand-
lungsdauer am Morgen und am Nachmittag jeweils 3 Stunden und 15 Minu-
ten, d.h. insgesamt 6 Stunden 30 Minuten. Diese Dauer ist dem Beschwer-
deführer zu entschädigen.
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4.3.3 Der zwischen der Kanzlei des Beschwerdeführers und dem Beschwerdegeg-
ner zurückzulegende Weg beträgt nach den konsultierten Kartendiensten
450 bis 500 Meter und ist zu Fuss in 7 Minuten zurückzulegen
(https://de.viamichelin.ch/web/Routenplaner?departure […], besucht am
22. Mai 2018). Diesen Weg hatte der Beschwerdeführer am Tag der Beru-
fungsverhandlung viermal zurückgelegt und hätte hierfür üblicherweise rund
30 Minuten aufgewendet.
4.3.4 Der Beschwerdegegner erachtet für die Nachbesprechung und -bearbeitung
eine Stunde und 15 Minuten als hinreichend, mithin mehr als vom Beschwer-
deführer in der Kostennote geltend gemacht wurde (act. 1.1, S. 11). Dies
wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht gerügt (act. 1, S. 3). Der übrige
dem Beschwerdeführer gekürzte Aufwand ist auf die von ihm erwähnten Vor-
besprechungen mit der Klientin (inklusive Reservezeit) zurückzuführen
(act. 1, S. 2 f.; act. 5, S. 3). Angesichts der dreistündigen Besprechung mit
B. am 9. März 2018 (act. 1.2, S. 4), mithin vier Tage vor der Verhandlung, ist
die Kürzung nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl.
4.4 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer für den Verhandlungstag fol-
gende Leistungen zu entschädigen: Die effektive Verhandlungsdauer von
6 Stunden und 30 Minuten, die für den Weg zum Gericht üblicherweise be-
nötigte Zeit von 30 Minuten und die vom Beschwerdegegner anerkannte
Nachbesprechung und -bearbeitung von einer Stunde und 15 Minuten. Dies
ergibt einen entschädigungspflichtigen Aufwand von total 8 Stunden und
15 Minuten. Somit ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädi-
gung für die Hauptverhandlung vom 13. März 2018 von 7 Stunden und
45 Minuten um 30 Minuten zu erhöhen. Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen.
5.
5.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner vor-
genommene Kürzung des Besprechungsaufwandes von 11,5 Stunden auf
6 Stunden. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, es seien in
erster Phase Fragen der Klientin zum Urteil der ersten Instanz von 263 Sei-
ten und zur Vereinigung des Verfahrens mit einem anderen, zwischenzeitlich
sistierten Verfahren zu beantworten bzw. klären gewesen. Die zweite Phase
habe die Besprechung der Fragen der weiteren Beweisführung vor der zwei-
ten Instanz betroffen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass B. immer wieder
selbst Einfluss auf das Verfahren ausgeübt und Beweisanträge gestellt habe.
In einer dritten Phase sei es um die Vorbereitung der Verhandlung und ins-
besondere um die zu erwartenden Fragen des Gerichts und die notwendigen
- 8 -
Aussagen der Angeschuldigten vor Gericht gegangen. Der Beschwerdefüh-
rer führe das Mandat seit 2010 und die beiden Verfahren hätten sehr lange
gedauert, was den Besprechungsbedarf erhöhe. Zudem habe sich die Ge-
sprächsführung mit B. wegen ihrer Persönlichkeit als sehr anspruchsvoll er-
wiesen (act. 1, S. 2).
5.2 Zwar bezweifelt der Beschwerdegegner nicht, dass sämtliche in der Kosten-
note aufgeführten Besprechungen effektiv geleistet worden seien. Indes er-
achtet der Beschwerdegegner den Besprechungsaufwand im oberinstanzli-
chen Verfahren im Umfang von insgesamt sechs Stunden als angemessen.
Dies ergebe für jede vom Beschwerdeführer erwähnte Phase eine Dauer von
zwei Stunden, was hinreichend sei (act. 3, S. 1).
5.3 Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kürzung des Besprechungs-
aufwandes bis zur Hauptverhandlung von 11,5 Stunden auf 6 Stunden ist
aufgrund nachfolgender Überlegungen nicht zu beanstanden. Wie der Be-
schwerdegegner zutreffend ausführt, wurde der erstinstanzliche Entscheid
der Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet. Zudem vertritt der Be-
schwerdeführer die Beschuldigte bereits seit 2010, was entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Reduktion des Bespre-
chungsaufwandes zur Folge hat. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht
dar, weshalb die einzelnen in der Kostennote aufgeführten Besprechungen
zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten notwendig gewesen sein sollen.
Dies ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich.
Zum einen geht aus den vorliegenden Strafakten nicht hervor, dass die Be-
schuldigte sich – abgesehen vom erstinstanzlichen Urteil – mit umfangrei-
chen Schreiben oder Verfügungen auseinandersetzen musste, die zu einem
erhöhten Besprechungsaufwand mit ihrem Verteidiger geführt hätten. Zum
anderen fanden zwischen dem Beschwerdeführer und B. nebst den persön-
lichen Besprechungen zahlreiche Telefon-, Brief und E-Mailkontakte statt
(act. 1.2), die vom Beschwerdegegner als entschädigungspflichtig anerkannt
wurden. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegeg-
ner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amt-
lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen würde. Somit
ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
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6.
6.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet.
6.2 Aufgrund des vorgängig Ausgeführten ist die dem Beschwerdeführer zuge-
sprochene Entschädigung für die von ihm ab 1. Januar 2018 erbrachten
Leistungen von 24,5 Stunden um 30 Minuten zu erhöhen (E. 4.4). Mithin sind
dem Beschwerdeführer 25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zu ent-
schädigen (Art. 1 EAV). Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von
Fr. 5‘000.--. Hinzu kommen die vom Beschwerdegegner ungekürzt aner-
kannten mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von Fr. 143.15, bei denen sich
keine Änderung ergibt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von
7,7 % ergibt dies eine dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädi-
gung für die im oberinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen ab 1. Ja-
nuar 2018 von Fr. 5‘539.15.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer V.3 des Urteils des Obergerichts des
Kantons Bern vom 23. März 2017 (recte: 2018) ist die dem Beschwerdefüh-
rer für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung für die Leis-
tungen ab 1.1.2018 auf Fr. 5‘539.15 festzusetzen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens
und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be-
schwerdeführer hat in einem derart geringem Umfang obsiegt, dass es sich
vorliegend rechtfertigt, dem Beschwerdeführer sämtliche Gerichtskosten
aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Entschädigung zu verzichten
(Art. 428 Abs. 2 lit. b und Art. 430 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer V.3 des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Bern vom 23. März 2017 (recte: 2018) wird die dem Beschwerdeführer
für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung für die Leistungen
ab 1.1.2018 auf Fr. 5‘539.15 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Auf die Zusprechung einer Entschädigung wird verzichtet.
Bellinzona, 24. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher A.
- Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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