Beschluss vom 20. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.50
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 5. November 2015
gegen B. und C. unter der Nr. SV.15.1443 eine Strafuntersuchung wegen
Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und evtl. Veruntreuung (Verfah-
rensakten SV.16.1524, Urkunde 1-0001 ff.).
B. Der Verdacht gegen C. und B. ging auf eine Strafanzeige der A. AG vom
18. Februar 2015 zurück, welche sie bei der Staatsanwaltschaft III des Kan-
tons Zürich eingereicht hatte. Darin wurde C. zusammenfassend vorgewor-
fen, Ende 2013 die A. AG mittels arglistiger Täuschung dazu bewogen zu
haben, in die Kündigung des Kaufvertrages von […] zwischen der A. AG und
der E. vom 29. April 2010 einzuwilligen. Im Gegenzug habe C. der A. AG
angeboten, die Tickets stattdessen über einen Vertrag mit der von C. be-
herrschten D. AG beziehen zu können. C. sei jedoch nicht gewillt gewesen,
einen solchen Vertrag gehörig zu erfüllen und habe von vornherein die Ab-
sicht gehabt, die ursprünglich von der E. an die A. AG versprochenen Tickets
selber zu verkaufen und habe dies in Absprache mit dem damaligen Gene-
ralsekretär der E. auch getan. Dadurch sei der A. AG ein Schaden in Höhe
von insgesamt rund USD 30 Millionen entstanden (Verfahrensakten
SV.16.1524, Urkunden 1-0001 ff., 5-1-0001 ff.). Gestützt auf eine Strafan-
zeige der E. vom 25. Januar 2016 dehnte die BA die Strafuntersuchung ge-
gen B. auf weitere mögliche strafbare Handlungen aus (Verfahrensakten
SV.16.1524, Urkunden 3-1-0013, 5-3-0001 ff.).
C. Am 23. August 2016 trennte die BA die gegen C. geführte Strafuntersuchung
von der Untersuchung Nr. SV.15.1443 ab und führte diese unter der
Nr. SV.16.1524 weiter (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 3-1-0012).
D. Am 16. November 2015 ordnete die BA gegenüber A. AG bzw. ihren zustän-
digen Organen und F. ein Mitteilungsverbot an, das sie jeweils verlängerte
(Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 15-1-0018 f, 15-1-0538 ff.,
15-1-0648 ff., 15-1-0669 f., 15-1-0696 f.=act. 1.2, 15-1-0701 f.=act. 1.1,
15-2-006 f., 15-2-0012 f., 15-2-0015 f., 15-2-0025 f., 15-2-0047 f.).
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E. Die von F. gegen die am 30. März 2017 verfügte Verlängerung des Mittei-
lungsverbotes erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit Entscheid BB.2017.70 vom 8. August 2017 teilweise
gut und schränkte deren sachlichen Geltungsbereich ein (Verfahrensakten
SV.16.1524, Urkunde 21-1-1-0086 ff.).
F. Die A. AG liess am 6. April 2018 gegen die am 28. März 2018 bis zum
30. September 2018 verfügte Verlängerung des Mitteilungsverbotes bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie be-
antragt, die Verlängerung des Mitteilungsverbotes sei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen aufzuheben (act. 1).
G. In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragt die BA die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Eingabe vom 22. Mai 2018,
mit welcher sich die A. AG zur Beschwerdeantwort fristgerecht vernehmen
liess, wurde der BA am darauffolgendem Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12,
13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge-
schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011,
N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent-
scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
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des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die
Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Massnahme schränkt die Beschwerdeführerin unter
andrem in der auch juristischen Personen zustehenden Meinungsäusse-
rungsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 BV ein (BIAGGINI, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N. 5;
vgl. E. 3.6.2 hiernach). Damit ist sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angefochtene Verfü-
gung sei nicht hinreichend begründet, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 2).
2.2 Von den Strafbehörden gegenüber privaten Verfahrensbeteiligten erlassene
Informationsverbote sind zu begründen (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 3.1;
BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 4.3). Die Begründungspflicht ist we-
sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und desjenigen
auf ein faires Verfahren, wobei der Umfang und die Tiefe der Begründung
sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für
die Parteien und Verfahren zu orientieren haben (BRÜSCHWEILER, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 80 N. 2). Für den Adressaten der Verfü-
gung muss nachvollziehbar sein, weshalb die anordnende Behörde sein Still-
schweigen zum gegebenen Zeitpunkt verlangt. Insbesondere muss dem Ad-
ressaten der Verfügung hinreichend klar sein, über was und gegenüber wem
er zu schweigen hat. Wird ein Stillschweigen hinsichtlich mehrerer Sachver-
halte und gegenüber mehreren Personen verlangt, haben sich die Behörden
diesbezüglich umfassend zu äussern. Je stärker die Schweigepflicht in die
Rechte des Betroffenen eingreift, weil sie beispielsweise über eine längere
Zeit gelten soll, desto höhere Anforderungen sind an den Umfang der Be-
gründung zu stellen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 165
N. 10 ff.; ZUBERBÜHLER, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der
Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe
im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Diss. 2011, N. 333). Be-
absichtigt die Strafbehörde eine Straftat anzeigende und am Strafverfahren
beteiligte Person zu verpflichten, über dieses Verfahren Stillschweigen zu
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bewahren, muss sie sich auf eine konkrete Gefahr stützen. Die Anführung
bloss allgemeiner Gründe ohne Angabe, inwiefern der Zweck des Verfah-
rens bzw. ein privates Interesse die Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht
tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.).
2.3 Im Entscheid BB.2017.70 vom 8. August 2017 wies das Bundesstrafgericht
die Beschwerdegegnerin auf die soeben dargelegten Begründungsanforde-
rungen an ein Mitteilungsverbot hin und stellte mangels einer ausreichenden
Begründung eine Gehörsverletzung fest. Die Gehörsverletzung konnte indes
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 3.3).
2.4 In der hier angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus,
dass in jüngster Vergangenheit wiederholt konkrete Anhaltspunkte bestan-
den hätten, dass F., welchem die Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, be-
absichtigt habe, der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Informationen
aus den bei der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren preiszuge-
ben. Das Mitteilungsverbot erachtete die Beschwerdegegnerin zwecks Si-
cherung des Verfahrenszwecks sowie schützenswerter privater Interessen
als geboten, weshalb sie die Schweigepflicht bis zum 30. September 2018
verlängerte (act. 1.1). Damit entspricht die – äusserst kurz ausgefallene –
Begründung im Wesentlichen derjenigen der bisher ergangenen Mitteilungs-
verbote bzw. deren Verlängerungen (act. 1.2; Verfahrensakten SV.16.1524,
Urkunden 15-1-0538 ff., 15-1-0648 ff., 15-1-0669 f.). Abgesehen davon,
dass die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht
darlegte, worin sie die konkrete Gefahr in „jüngster“ Vergangenheit erkennt,
führte sie insbesondere nicht aus, weshalb sie die Verlängerung der Mass-
nahme in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erachtet. Dies hätte sich
jedoch angesichts der Dauer des Mitteilungsverbotes von mittlerweile rund
2 ½ Jahren aufgedrängt. Nach dem Gesagten genügt auch die vorliegend
angefochtene Verfügung den Begründungsanforderung nicht.
2.5 Wie bereits im Verfahren BB.2017.70 führte die Beschwerdegegnerin erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, weshalb sie die Verlängerung des
Mitteilungsverbotes als geboten erachtet (act. 6). Unter Verweis auf die von
ihr veranlasste Stellungnahme von C. zu der hier zu beurteilenden Be-
schwerde befürchtet die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin
bzw. der für sie handelnde F. die erhöhte Medienaufmerksamkeit im Vorfeld
der […] dazu benutzen könnte, den Gegenstand der Strafuntersuchung für
ihre Interessen zu instrumentalisieren (act. 6, S. 3; Verfahrensakten
SV.16.1524, Urkunde 21-1-2-0025 ff.).
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Die Einreichung einer Stellungnahme der Person zu deren Schutz ein Mittei-
lungsverbot erlassen wurde, zur Darlegung der privaten Interessen einer
Massnahme ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Indessen obliegt es der
Beschwerdegegnerin darzulegen, inwiefern die angeordnete Massnahme
den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das angefochtene Mitteilungs-
verbot erstreckt sich sowohl auf das Strafverfahren SV.16.1524 gegen C. als
auch auf die Untersuchung SV.15.1443 gegen B. (act. 1.1). Gründe, weshalb
das Mitteilungsverbot auch für das Verfahren SV.15.1443 gelten soll, legt die
Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens dar. Auch führt die Beschwerdegegnerin
weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Eingaben aus, inwie-
fern das seit November 2015 geltende Mitteilungsverbot zum Verfügungs-
zeitpunkt in zeitlicher Hinsicht (noch) gerechtfertigt sein soll. Dabei übersieht
die Beschwerdegegnerin, dass an die Begründung einer Massnahme mit
fortschreitender Dauer höhere Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere
stellt sich daher die Frage, weshalb das Mitteilungsverbot bis zum 30. Sep-
tember 2018 verlängert werden soll, wenn doch […] bereits am […] endet.
Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Schliesslich sei ange-
merkt, dass die Beschwerdegegnerin widersprüchliche Angaben macht.
Obschon sie in der angefochtenen Verfügung eine Verlängerung des Mittei-
lungsverbotes ausdrücklich vorbehalten hatte (act. 1.1, S. 1), führt sie in ihrer
Beschwerdeantwort aus, es sei keine weitere Verlängerung der Massnahme
vorgesehen (act. 6, S. 3).
2.6 Zusammengefasst gilt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht
ausreichend begründet wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör ist damit verletzt. Unter den vorliegenden Umständen
kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Frage (vgl. BGE 141 IV
465 E. 9.3 S. 469 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.;
126 V 130 E. 2b S. 132), weshalb die Verfügung vom 28. März 2018 auf-
grund mangelnder Begründung aufzuheben ist. Wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird, ist die Verfügung vom 28. März 2018 auch aus materiellen
Gründen aufzuheben (vgl. E. 4 hiernach).
3.
3.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ver-
hältnismässigkeit der Massnahme (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 6 ff.).
3.2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbe-
teiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflich-
ten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen
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zu bewahren (Art. 73 Abs. 2 StPO). Sofern die Auferlegung einer Schweige-
pflicht verfassungsmässige Rechte der betroffenen Personen tangiert, hat
sie den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen (Urteil des Bundesge-
richts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 in fine). Seit Inkrafttreten der eid-
genössischen Strafprozessordnung besteht mit Art. 73 StPO eine ausdrück-
liche gesetzliche Grundlage für das strafprozessuale Schweigegebot von
Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligten.
3.3 Hinsichtlich möglicher Interessen bestimmt Art. 73 Abs. 2 StPO, dass der
Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse die Auferlegung einer
Schweigepflicht zu rechtfertigen vermögen. Aus der Botschaft zur Eidgenös-
sischen Strafprozessordnung geht nicht hervor, ob jedes private Interesse
ausreicht oder ob der Gesetzgeber lediglich schutzwürdige private Interes-
sen zu schützen beabsichtigte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver-
einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1154). Von der förmlichen
Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an Parteien und
ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater In-
teressen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen
Gebrauch zu machen. Ein solcher besonderer Fall kann etwa vorliegen,
wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass durch drohende Indis-
kretionen die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten, insbesondere von Op-
fern oder exponierten Zeugen, tangiert werden könnten (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3; SAXER/TURNHEER, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 73 StPO N. 16 f.; SCHMID/JOSITSCH,
Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 73 N. 7). Ebenso ist eine Schwei-
gepflicht in Fällen denkbar, in denen die Gefahr besteht, dass die betroffenen
Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise an die als Zeuge zu Befra-
genden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und damit die weiteren Beweis-
erhebungen gefährden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2011.15, BP.2011.3 vom 18. März 2011 E. 2.1 m.H.).
3.4 Der Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2015 verboten, die be-
schuldigten Personen, deren allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen-
über das im November 2015 eröffnete Verfahren SV.15.1443 sowie den Ge-
genstand der Zeugeneinvernahmen vom September und Oktober 2015 zu
informieren (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 15-1-0018 f.). Am
11. Februar 2016 wurde die Schweigepflicht verlängert und insofern ausge-
dehnt, als sich diese nunmehr auch auf sämtliche in der Strafanzeige der
Beschwerdeführerin geschilderten Vorgänge bezog, namentlich auf die von
der Beschwerdeführerin behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber
D. AG, C. und/oder E. (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 15-1-0538 f.).
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3.5 Im Entscheid BB.2017.70 stellte das Bundesstrafgericht fest, dass die Ver-
längerung des damals gegen F. verfügten Mitteilungsverbotes mit dem Ar-
gument des Verfahrenszwecks aufgrund der bevorstehenden Einstellung
des Verfahrens und der erfolgten Einvernahmen nicht gerechtfertigt werden
konnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017
E. 5.1). Darauf ist zu verweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Ein-
stellung des Verfahrens SV.16.1524 den Parteien bereits im Sommer 2017
in Aussicht gestellt hatte und vorliegend nicht darlegt, weshalb dieses Ver-
fahren immer noch hängig ist, vermag die Beschwerdegegnerin die Verlän-
gerung des Mitteilungsverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt umso weniger
zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht nicht vor, dass
sich die Situation seit dem Beschluss vom 8. August 2017 geändert hätte
und andere öffentliche Interessen die Massnahme rechtfertigen würden.
3.6
3.6.1 Fraglich ist, welche Privatinteressen die Beschwerdegegnerin mit dem hier
zu beurteilenden Mitteilungsverbot zu schützen bezweckt. Wie vorgängig
ausgeführt, lässt sich der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts
entnehmen (E. 2.5 hiervor). In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2018
begründete sie die Verlängerung der Massnahme mit der möglichen Schä-
digung der Reputation des Beschuldigten C., die für ihn bzw. für die von ihm
beherrschte D. AG erhebliche Nachteile in der Geschäftstätigkeit zur Folge
haben könnte (act. 6, S. 3). Den Schutz der Interessen von C. machte die
Beschwerdegegnerin bereits im von F. eingeleiteten Beschwerdeverfahren
BB.2017.70 geltend und führte aus, dass C. in einem ähnlichen Geschäfts-
feld wie die Beschwerdegegnerin bzw. F. tätig sei (vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Im Gegensatz zum
Beschwerdeverfahren BB.2017.70 macht die Beschwerdegegnerin vorlie-
gend keine weiteren Drittinteressen geltend (vgl. Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Die vorliegenden Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegnerin deuten darauf hin, dass die Verlängerung
des Mitteilungsverbotes primär den Schutz dem C. zurechenbaren D. AG
bezweckt, die aufgrund einer Beeinträchtigung der Reputation von C. wirt-
schaftliche Nachteile erleiden könnte. Mithin wurde die Massnahme haupt-
sächlich zum Schutz der (privat-)wirtschaftlichen Interessen der D. AG erlas-
sen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Massnahme zum Schutze von
verfassungsmässig garantierten Rechten erlassen hat, ist ein schutzwürdi-
ges privates Interesse zu bejahen und die einleitend gestellte Frage (E. 3.3
hiervor) kann vorliegend dahingestellt bleiben.
- 9 -
3.6.2 Sofern die Beschwerdeführerin durch das Mitteilungsverbot daran gehindert
wird, Äusserungen ideeller Natur kundzutun, ist ihr Recht auf Meinungs-
äusserungsfreiheit i.S.v. Art. 16 BV tangiert. Die Meinungsäusserungsfrei-
heit schützt nämlich das Recht des Einzelnen, jegliche Gedankenvorgänge
sowohl öffentlich als auch privat zu äussern. Hingegen fallen Mitteilungen,
die den kommerziellen Zwecken dienen, in den Geltungsbereich der Wirt-
schaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 128 I 295 E. 5a S. 308; 125 I 417
E. 3a S. 420 f.). Indem der Beschwerdeführerin untersagt wird, sich hinsicht-
lich von ihr behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber D. AG, C.
und/oder E. zu äussern und diese allenfalls aufgrund des medialen Drucks
zu wirtschaftlichen Transaktionen zu veranlassen, wird sie in ihrer Wirt-
schaftsfreiheit eingeschränkt. Damit wird die Beschwerdeführerin durch die
Schweigepflicht sowohl in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit als auch Wirt-
schaftsfreiheit eingeschränkt.
3.7 Im Nachfolgenden ist zwischen den kollidierenden verfassungsmässigen
Rechten eine Güterabwägung vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob
die angefochtene Verlängerung des Mitteilungsverbotes vor Art. 36 Abs. 3
BV standhält.
4.
4.1 Die Auferlegung eines Mitteilungsverbotes hat den Anforderungen an die
Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV zu genügen. Der Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des
im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erfor-
derlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grund-
rechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-
Mittel-Relation vorliegen und die berührten Interessen sind gegeneinander
abzuwägen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte
Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann
(BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24; 137 I 31 E. 7.5.2 S. 53; 136 I 87 E. 3.2 S. 91;
133 I 77 E. 4.1 S. 81; BIAGGINI, a.a.O., Art. 36 N. 23).
4.2 Nebst den privaten Interessen dient der Schutz der Äusserungsfreiheit auch
dem öffentlichen Interesse einer freien Meinungsbildung in der Demokratie
(KLEY/TOPHINKE, Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzel-
ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 16 N. 16). Dies
gilt es bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Grundrechtseinschrän-
kung zu beachten, was zu erhöhten Anforderungen an deren Einschränkung
führt (BIAGGINI, a.a.O., Art. 16 N. 12). Wie für andere Grundrechte gilt auch
- 10 -
für die Kommunikationsrechte, zu denen auch die Meinungsäusserungsfrei-
heit zählt, dass sie nur aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder pri-
vaten Interesses eingeschränkt werden dürfen (MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 378). Dabei kann sich das Gewicht
der legitimen privaten und öffentlichen Interessen mit der Zeit verändern,
weshalb insbesondere die Verhältnismässigkeit einer Massnahme und de-
ren Verlängerung zum Erlasszeitpunkt jeweils erneut zu prüfen ist. Dies kann
dazu führen, dass ein bisher höhergewichtiges Interesse zu einem späteren
Zeitpunkt gegenüber anderen Freiheitsinteressen nicht mehr durchzudrin-
gen vermag. Dies gilt insbesondere für die sich hier gegenüberstehenden
Interessen, zumal an die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit als
ideelles Grundrecht höhere Anforderungen als an diejenige der Wirtschafts-
freiheit zu stellen sind (in diesem Sinne vgl. KLEY/TOPHINKE, a.a.O., Art. 16
N. 7). Ebenfalls kommt den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen von Ge-
heimhaltungspflichten gegenüber dem Schutz von – hier nicht relevanten –
Rechtsgütern wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität nicht gleich hoher
Stellenwert zu.
4.3 Eine zurückhaltende Haltung zum Schutz von (privat-)wirtschaftlichen Inte-
ressen durch die Staatsanwaltschaft gebietet sich auch aufgrund ihrer Stel-
lung im Strafverfahren. Vor der Erhebung der Anklage hat die Staatsanwalt-
schaft das Verfahren zu leiten und eine gesetzmässige sowie geordnete
Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (Art. 61 lit. a und Art. 62
Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände
mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Obschon sie bei ihren Ermittlungen
über eine gewisse Freiheit verfügt, ist sie zur Zurückhaltung verpflichtet. Sie
hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belasten-
den als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Insbesondere darf
sie keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178
E. 3.2.2 S. 180 m.w.H.). Damit hat die Staatsanwaltschaft bei der Leitung
des Vorverfahrens und bei Durchführung der Untersuchung gegenüber dem
Beschuldigten und den weiteren Parteien des Verfahrens eine objektiv-neut-
rale Haltung einzunehmen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014,
Art. 16 N. 9). Die Staatsanwaltschaft wird erst nach Erhebung der Anklage
und im Rechtshilfeverfahren zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO).
Streiten sich die Parteien nebst dem strafrechtlichen Verfahren auch zivil-
rechtlich, stellt sich die Frage, inwieweit sich die Staatsanwaltschaft in diese
einmischen bzw. darauf Einfluss nehmen darf. Gestützt auf das vorgängig
Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens auch
hinsichtlich potentieller bzw. bereits hängigen Streitigkeiten ausserhalb des
- 11 -
Strafverfahrens, d.h. solche die nicht adhäsionsweise im Strafverfahren gel-
tend gemacht werden, möglichst unparteiisch zu verhalten und Einfluss-
nahme auf die Stellung einer der Parteien zu vermeiden. Dies gilt auch bei
medienwirksamen Streitigkeiten. Stehen sich lediglich private Interessen ge-
genüber hat sie eine Interessenabwägung vorzunehmen und die geplante
Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 in fine; ZUBERBÜHLER,
a.a.O., N. 327).
4.4 Die Verlängerung des Mitteilungsverbotes ist angesichts seines Umfangs
(vgl. E. 3.4) und der bisherigen Geltungsdauer von rund 2 ½ Jahren als ein
schwerer Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu werten.
Dem schweren Eingriff stehen hauptsächlich wirtschaftliche Interessen von
C. bzw. der D. AG gegenüber, denen wie vorgängig dargelegt, ein nicht
gleich hoher Stellenwert zuzusprechen ist. Dies gilt umso mehr, als der Gang
zu den Medien auch C. bzw. der D. AG offensteht, um sich gegen allfällige
mediale Angriffe seitens der Beschwerdeführerin zu wehren. Angesichts der
bisherigen Geltungsdauer der Massnahme und der sich hier zu beurteilen-
den Grundrechtskollision kann eine Verlängerung der Schweigepflicht um
weitere sechs Monate unter den konkreten Umständen nicht mehr als ver-
hältnismässig bezeichnet werden.
4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das zum Verfügungszeitpunkt
vorhandene private Interesse des Beschuldigten C. die verfassungsmässi-
gen Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen vermag, weshalb
die Verlängerung des Mitteilungsverbotes vom 28. März 2018 vor dem Ver-
hältnismässigkeitsprinzip nicht standhält. Die Verfügung ist somit aufzuhe-
ben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
vom 28. März 2018 ist aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdekam-
mer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung
ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
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Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. März 2018 wird
aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.
Bellinzona, 20. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hadrian Meister
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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