Beschluss vom 16. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
(Art. 266 Abs. 5 StPO);
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.51
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 sprach die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts B. des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verur-
teilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Gleich-
zeitig verfügte die Strafkammer die Einziehung der Liegenschaft Z. in Basel,
mit den darauf lastenden Inhaberschuldbriefen. Das Urteil ist noch nicht in
Rechtskraft erwachsen.
B. Am 25. Oktober 2017 verfügte der Vorsitzende der Strafkammer Folgendes
(act. 5.1):
1. Die Verfügungssperre auf der Liegenschaft Z. in Basel wird nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung aufgehoben.
2. Die Liegenschaft wird zum Preis von Fr. 9‘100‘001.– an C. verkauft.
3. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, wird beauftragt und ermächtigt, den Verkauf
abzuwickeln.
4. Der Nettoverkaufserlös (Erlös, abzüglich der Kosten, welche im Zusammenhang mit dem
Verkauf der Liegenschaft entstanden sind, wie Maklerkosten, Kosten der Verurkundung etc.)
bleibt beschlagnahmt und ist vom Notariat auf das Sperrkonto der Bundesanwaltschaft (…)
zu überweisen.
5. Die drei auf der Liegenschaft lastenden Inhaberschuldbriefe sind dem Käufer C. bei Han-
dänderung von der Bundesanwaltschaft herauszugeben.
Diese Verfügung wurde u.a. dem als Eigentümer der Liegenschaft im Grund-
buch eingetragenen B. eröffnet (act. 5.2) und blieb unangefochten.
C. Der mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte Notar stellte anlässlich
der Vertragsvorbereitung fest, dass B. und seine Ehefrau A. im Güterstand
der Gütergemeinschaft leben und A. daher bei der Vertragsunterzeichnung
persönlich mitwirken bzw. eine Vollmacht ausstellen müsse (vgl. act. 1.1,
S. 1). Am 13. Februar 2018 gelangte die Bundesanwaltschaft an A. und er-
suchte diese um eine Rückmeldung, ob sie die Zustimmung zum Verkauf der
Liegenschaft erteile und auf welchem Wege sie an der öffentlichen Verur-
kundung mitzuwirken wünsche (act. 5.8). Mit Schreiben vom 16. Februar
2018 erwiderte A., sie werde die aktuelle Situation mit ihrem Treuhänder/Im-
mobilienfachmann, nötigenfalls auch mit einem Rechtsanwalt prüfen und der
Bundesanwaltschaft zu gegebener Zeit ihren Entscheid mitteilen (act. 5.9).
A. knüpfte ihre Mitwirkung beim Verkauf in der Folge an die Bedingung, dass
ihr die Hälfte des Verkaufserlöses ausgehändigt werde (vgl. act. 1.1, S. 1).
- 3 -
Darauf antwortete der Vorsitzende der Strafkammer, dass diese Bedingung
nicht erfüllt werden könne, weil sie dem eingangs erwähnten Urteil wider-
spreche. Zudem ersuchte er A., dem Verkauf doch noch zuzustimmen
(act. 5.10). Mit Schreiben vom 27. März 2018 hielt A. an ihren Bedingungen
fest (act. 5.11).
D. Darauf verfügte der Vorsitzende der Strafkammer am 28. März 2018 Folgen-
des (act. 1.1):
1. Die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017 wird A. schriftlich eröffnet unter Hin-
weis auf die 10-tägige Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts.
Die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017 lautet: [Wiedergabe des Textes der
erwähnten Verfügung; siehe supra lit. B]
2. A. wird darauf hingewiesen, dass der Verkauf der Liegenschaft Z. in Basel im Sinne der
Verfügung vom 25. Oktober 2017 vollzogen wird, wenn sie dagegen nicht Beschwerde erhebt.
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. April 2018 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Darin beantragt sie Folgendes:
1. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sei anzuweisen, die prozessleitende Verfügung
vom 28. März 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu annullieren.
2. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sei anzuweisen, den vorzeitigen Verkauf der be-
schlagnahmten Liegenschaft Z. in Basel zu sistieren, bis die Beschwerden beim Bundesge-
richt von der Beschwerdeführerin und von deren Ehemann vom Bundesgericht entschieden
wurden und rechtskräftig sind.
3. Alles zu Lasten der Staatskasse.
In seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 stellt der Vorsitzende der Straf-
kammer die folgenden Anträge (act. 5):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Für den Fall des Eintretens sei sie vollständig
abzuweisen.
2. Der Notar sei anzuweisen bzw. zu ermächtigen, den Vertrag zu verurkunden und den Ver-
kauf der Liegenschaft im Sinne der Verfügung vom 25. Oktober 2017 ohne Verzug abzuwi-
ckeln.
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3. Im Beschwerdeentscheid sei festzuhalten, dass die Befugnis zum Verkauf der Liegenschaft
auch für andere Käufer zu anderen Bedingungen gilt, wenn sich der aktuell interessierte Käu-
fer, mit dem der Vertrag hätte verurkundet werden sollen, sich aus dem Geschäft zurückzie-
hen sollte.
Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Ap-
ril 2018 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei (act. 6).
Mit Replik vom 27. April 2018 hält A. an ihren Beschwerdeanträgen fest
(act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem Vorsitzenden
der Strafkammer am 30. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff.
StPO erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen
sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1
StBOG). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können demgegen-
über nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Bestimmungen so
auszulegen, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen
Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202
E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist
jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. De-
zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent-
scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
- 5 -
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die
Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung ordnete der Vorsitzende der Vorinstanz
die vorzeitige Verwertung eines mit Beschlag belegten Grundstücks an. Er
blieb auch nach Einreichung verschiedener Beschwerden nach den Bestim-
mungen des BGG gegen das Urteil vom 30. September 2016 dafür zuständig
(siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.17 vom
12. April 2017 E. 1.4 und 3.2). Die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter
Gegenstände kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen (Urteil des Bundesgerichts
1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.2). Die Beschwerde gegen die ange-
fochtene Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich
zulässig (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.17 vom 12. April 2017
E. 1.5).
1.3
1.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht als Eigentü-
merin der fraglichen Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Demzufolge
fehle es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Beschwerdelegitima-
tion (act. 5, Ziff. 2).
1.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und B. am
1. September 1978 geheiratet haben (act. 1.2, S. 1). Am 23. September 1985
haben sie einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und ihre vermögens-
rechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der allgemeinen Gütergemein-
schaft nach Art. 215 ff. aZGB unterstellt (act. 1.2). Die beiden Ehegatten le-
ben gestützt auf Art. 10 SchlT ZGB auch zum heutigen Zeitpunkt noch unter
dem Güterstand der Gütergemeinschaft (vgl. act. 1.1, S. 1; act. 5.8, S. 1). B.
erwarb die Liegenschaft Z. in Basel gestützt auf einen Kaufvertrag vom
13. Juli 2004 (act. 6.2). Dem Vertragsdokument ist zu entnehmen, B. lebe
mit der Beschwerdeführerin unter dem Güterstand der Errungenschaftsbe-
teiligung (act. 6.2, S. 1). Demzufolge wurde B. im Grundbuch als alleiniger
Eigentümer der Liegenschaft eingetragen (vgl. act. 6.2, S. 4).
1.3.3 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Ein-
künfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände,
die von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 222 Abs. 1 ZGB). Das Gesamt-
gut gehört beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB; vgl. auch den
bis 1. Januar 1988 in Kraft stehenden Art. 215 Abs. 1 aZGB). Eigentums-
mässig handelt es sich beim Gesamtgut um gemeinschaftliches Eigentum
- 6 -
zur gesamten Hand. Es wird durch die Art. 652–654a ZGB geregelt, soweit
das Eherecht nicht Sondervorschriften aufstellt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-
MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl.
2014, N. 13.11). Das Gesamtgut entsteht mit der Wirksamkeit des ihm zu-
grundeliegenden Ehevertrages (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kom-
mentar, 1996, Art. 222 ZGB N. 34). Mit der Wirksamkeit des Ehevertrages
gehen die bestehenden, nun vom Gesamtgut erfassten Rechte der beiden
Ehegatten von Gesetzes wegen auf die neue Rechtsgemeinschaft unter den
Ehegatten über. Dies hält das Gesetz in Art. 665 Abs. 3 ZGB für Liegen-
schaften nunmehr ausdrücklich fest. Die gleiche Wirkung entfaltet der Ehe-
vertrag für künftige Rechte, die vom Ehevertrag erfasst werden. In beiden
Fällen gilt es allerdings, nachträglich den Grundbucheintrag zu bereinigen.
Der Ehevertrag ist somit nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch Verfügungs-
geschäft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., Art. 222 ZGB N. 36 m.w.H.).
Der rechtsgültige Ehevertrag hat dingliche Wirkung (JUNGO, in: Breit-
schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl.
2016, Art. 221–222 ZGB N. 3; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O.,
N. 13.11). Erfolgt der Erwerb eines Rechts erst während des Güterstandes,
kann sich insofern ein (aufgrund der Rechtswirkungen des Ehevertrages ge-
mäss Art. 222 Abs. 1 und Art. 225 Abs. 1 ZGB) aussergewöhnlicher Über-
gang auf die Rechtsgemeinschaft ergeben, als das fragliche Erwerbsge-
schäft (beispielsweise eine Schenkung, ein Liegenschaftserwerb oder ein
Erbanfall) mit einem Ehegatten allein abgeschlossen worden ist bzw. diesen
allein betrifft. Für die Berechtigung beider Ehegatten bedarf es auch unter
diesen Umständen keines weiteren Rechtsaktes. Massgebend für den
Rechtserwerb ist somit die gesetzliche bzw. ehevertragliche Umschreibung
des Gesamtgutes und nicht das Rechtsgeschäft mit dem Dritten, es sei denn,
es stehe ein nur auf die Person eines Ehegatten beschränktes, also unüber-
tragbares Recht in Frage (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., Art. 222 ZGB
N. 42 m.w.H.).
1.3.4 Aufgrund des eben Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin als Gesamtei-
gentümerin bezüglich der Liegenschaft Z. in Basel anzusehen, obwohl sie
nicht als solche im Grundbuch eingetragen ist. Kommt der Beschwerdefüh-
rerin eine dingliche Berechtigung an der vorzeitig zu verwertenden Liegen-
schaft als (Gesamt-)Eigentümerin zu, so ist sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1
StPO auch zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu auch das
Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1.1).
- 7 -
1.4
1.4.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin machen weiter geltend, die Beschwer-
deführerin habe zusammen mit ihrem Mann anlässlich der Hauptverhand-
lung auf die Liegenschaft verzichtet. Mit der Einreichung der vorliegenden
Beschwerde verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich und da-
mit rechtsmissbräuchlich (act. 5, Ziff. 3b; act. 5, S. 3; act. 6, Ziff. II). Die Be-
schwerdegegnerin verweist hierzu auf einen Auszug aus dem Protokoll der
Hauptverhandlung vom 21. Juni 2016 (act. 6.1).
1.4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO gilt im
Rahmen des Strafverfahrens nicht nur für die Strafbehörden, sondern auch
für die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte (siehe auch Art. 5 Abs. 3
BV). Aus dem Prinzip wird namentlich das Verbot des widersprüchlichen Ver-
haltens abgeleitet (BGE 143 IV 117 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_233/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.1). Da jedoch die Berufung auf
das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem Bürger stets
auf eine Verkürzung von dessen gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft,
ist – insbesondere wenn es aus passivem Verhalten abgeleitet wird – Zu-
rückhaltung angebracht (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 jeweils
mit Hinweis).
1.4.3 Ein ausdrücklicher Verzicht der Beschwerdeführerin selbst auf die zur Dis-
kussion stehende Liegenschaft ist dem Auszug des von der Beschwerde-
gegnerin eingereichten Protokolls nicht zu entnehmen. Er kann zwar in das
Einverständnis der sich im Publikum befindenden Beschwerdeführerin, dass
sich der zur Person und zur Sache als Beschuldigter einvernommene B.
stellvertretend für sie äussere (act. 6.1, TPF 930 088, Z. 41), hinein interpre-
tiert werden, nachdem dieser zuvor auch auf «die ganzen Häuser» Bezug
genommen hatte (act. 6.1, TPF 930 088, Z. 33 ff.). Es ist aber auch denkbar,
dass sich dieses Einverständnis nur auf die unmittelbar darauf folgenden
Ausführungen zur Weinsammlung beschränkten (siehe act. 6.1, TPF 930
088, Z. 42 ff.; TPF 930 089, Z. 1–15). Später sprach B. dann nur von be-
schlagnahmten Geldern bzw. allgemein von Kapital, auf welches er – nach-
dem er dies schon 2007 mit seiner Frau besprochen habe – «sofort» ver-
zichten würde, und nicht explizit von der Liegenschaft (act. 6.1, TPF 930 089,
Z. 46 f.; TPF 930 090, Z. 1–16). Eine hinreichend deutliche Erklärung der
Beschwerdeführerin selbst, sie verzichte auf ihren Anteil an der Liegenschaft
Z. in Basel, ist den eingereichten Akten nicht zu entnehmen. Dem entspre-
chend fehlt es auch an einer hinreichend deutlichen – ohnehin nur mit einer
gewissen Zurückhaltung anzunehmenden – Grundlage, die es erlauben
würde, auf Seiten der Beschwerdeführerin von einem endgültigen Verlust
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des Beschwerderechts bezüglich der Verwertung (ihres Anteils an) der Lie-
genschaft Z. in Basel auszugehen.
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei die Verfügung vom 25. Oktober 2017
nicht eröffnet worden (act. 1, S. 4). Ihr sei somit das rechtliche Gehör ver-
weigert worden (act. 1, S. 5). Nachdem die Verfügung vom 25. Oktober 2017
der Beschwerdeführerin am 28. März 2018 eröffnet worden ist, wurde eine
allfällige Gehörsverletzung bereits vor Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde behoben. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Bemerkungen.
3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die von der Vorinstanz im Ver-
fahren gegen ihren Ehegatten angeordnete Einziehung auch ihres Anteils an
der Liegenschaft Z. in Basel sei rechtswidrig, erst recht nachdem das gegen
sie geführte Verfahren vollständig eingestellt worden sei (act. 1, S. 3). Sie
übersieht dabei, dass die Einziehung von Vermögenswerten bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber nicht beschuldigten
Drittpersonen angeordnet werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 2 StGB). Gegen-
stand der Beschwerde ist demgegenüber die Frage, ob die nach wie vor be-
schlagnahmte Liegenschaft gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO vorzeitig zu
verwerten sei. Im Falle einer solchen Verwertung bleibt der daraus erzielte
Erlös beschlagnahmt (Art. 266 Abs. 5 Satz 2 StPO). Über dessen Rückgabe
an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über
seine Einziehung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung ist ange-
sichts des Normzwecks von Art. 266 Abs. 5 StPO nicht abzuwarten, so wie
es die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1, S. 5). Ebenso wenig wäre
der Beschwerdeführerin im Falle einer vorzeitigen Verwertung, der ihr zu-
stehende Anteil «unverzüglich» auszurichten, wie sie dies in act. 1, S. 4 ver-
langt.
4.
4.1 Beschlagnahmte Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung un-
terliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere
oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den
- 9 -
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei-
bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös
wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO).
Um die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV zu wahren, muss die vorzeitige
Verwertung, welche auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht, durch
ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und darüber hinaus verhältnismässig
sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die vorzeitige Verwertung von Gegenstän-
den, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspie-
ligen Unterhalt erfordern, dient einerseits dem Interesse des Beschuldigten,
der damit keinen Vermögensnachteil erleidet, andererseits dem Interesse
des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde
(BGE 130 I 360 E. 14.2 m.w.H.). Der aus einer vorzeitigen Verwertung er-
zielte Erlös ist zum gegebenen Zeitpunkt dem Berechtigten zurückzuerstat-
ten bzw. einzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Ja-
nuar 2018 E. 2.1). Für die Annahme eines kostspieligen Unterhalts müssen
die Kosten für die Lagerung und Aufrechterhaltung im Verhältnis zum Wert
der Güter und eventuellen Erträgen unverhältnismässig erscheinen (HEIM-
GARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 266 StPO N. 9). Da es sich
bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände um einen
schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, ist bei der Anwendung
von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts
1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). Es ist insbesondere der Wille des
Eigentümers zu berücksichtigen, der unter Umständen ein besonderes Af-
fektionsinteresse an einer Sache hat und bereit ist, die Unterhaltskosten zu
übernehmen (HEIMGARTNER, a.a.O.). Sind die Voraussetzungen von Art. 266
Abs. 5 StPO aber erfüllt, ist die zuständige Behörde zur vorzeitigen Verwer-
tung verpflichtet (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.199 vom
3. April 2018 E. 3.3; BB.2015.28 vom 28. Juli 2015 E. 3.3).
In seinem Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 befasste sich das Bundesge-
richt mit der vorzeitigen Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft. In
jenem Fall war die Gefahr einer raschen Wertverminderung der Liegenschaft
durch Zerfall nicht erstellt. Nicht geklärt war auch die Frage, ob eine allfällige
Wertverminderung wegen vernachlässigtem Unterhalt durch eine seit Anord-
nung der Beschlagnahme der Liegenschaft eingetretene Wertsteigerung des
Grundstücks auf dem Immobilienmarkt kompensiert worden wäre. Zu ent-
scheiden war jedoch die Frage, ob die monatlich anfallenden Hypothekarzin-
sen in der Höhe von Fr. 15‘000.– eine schnelle Wertverminderung oder einen
kostspieligen Unterhalt darstellen (E. 3.2). Das Bundesgericht stellte dabei
die seit Beginn der Beschlagnahme angefallenen Hypothekarzinsen in der
- 10 -
Höhe von Fr. 210‘000.– in Relation zum Wert des Grundstücks (7.9 Mio.
Franken) und erachtete diese Schuldenlast im Verhältnis zum Wert der be-
schlagnahmten Liegenschaft als minim. Da zudem nicht ausgeschlossen
war, dass der Zuwachs der Hypothekarschuld durch die zwischenzeitlich ein-
getretene Wertsteigerung der Liegenschaft gedeckt war, verneinte das Bun-
desgericht das Vorliegen einer schnellen Wertverminderung oder eines kost-
spieligen Unterhalts im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO (E. 3.2.2) und hiess
die gegen die Verwertung erhobene Beschwerde gut.
4.2
4.2.1 Was die Voraussetzungen für die Annahme eines kostspieligen Unterhalts
und damit für eine vorzeitige Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO
angeht, so ist vorab festzuhalten, dass die fragliche Liegenschaft offenbar
seit fast zwölf Jahren leer steht (vgl. act. 1, S. 7; act. 6, Ziff. II). Entsprechend
wirft sie aktuell keinerlei Erträge ab.
4.2.2 Der zwischen 2006 und der Anklageerhebung im Oktober 2015 angefallene
Aufwand für den ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft wird von der Be-
schwerdegegnerin auf Fr. 809‘347.80 beziffert (act. 6, Ziff. II; act. 6.3) und
von der Vorinstanz als «erheblich» bezeichnet (act. 1.1, S. 2). Diese Kosten
wurden seither von der Beschwerdegegnerin getragen (vgl. hierzu das Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 E. VI.2.3).
Entsprechende Kosten fielen weiterhin an (act. 6, Ziff. II). Unklar bleibt dies-
bezüglich jedoch, ob sich diese im vergleichbaren Rahmen zum bisherigen
Aufwand bewegen würden oder nicht. Folgt man den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach verschiedene Reparatur- und Sanierungsarbei-
ten versäumt worden seien (act. 1, S. 7 f.), ist theoretisch denkbar, dass ent-
sprechend «aufgeschobener» Unterhalt den Aufwand für unabwendbare Re-
paratur- und Sanierungsarbeiten künftig ansteigen lassen könnte. Zu diesem
Punkt werden von den Parteien jedoch keine zuverlässigen Aussagen ge-
macht. Der konkret bezifferte Aufwand für die erwähnte Zeitspanne 2006 bis
Oktober 2015 beläuft sich auf rund Fr. 80‘000.– pro Jahr. Setzt man diesen
Betrag in Relation zum vorgesehenen Verkaufspreis von Fr. 9‘100‘001.– und
damit zum aktuellen Wert der Liegenschaft, kommt man auf eine jährliche
Belastung von weniger als 1 % des Immobilienwertes. Auf Grund der bun-
desgerichtlichen Erwägungen in dessen Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011
stellen die bisher angefallenen jährlichen Unterhaltskosten alleine keinen
kostspieligen Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO dar.
Dass der in den ersten zehn Jahren der Dauer der Beschlagnahme aufge-
laufene Aufwand von total Fr. 809‘347.80 von der Vorinstanz als «erheblich»
- 11 -
bezeichnet wird, liegt in erster Linie an der bisherigen Dauer des der Be-
schlagnahme zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Die nun angeordnete
Verwertung ändert an diesem Umstand nichts mehr. Dass sich aus einer ex
post-Betrachtung heraus eine vorzeitige Verwertung allenfalls zu einem
früheren Zeitpunkt aufgedrängt hätte, ist für die nun angeordnete Verwertung
ebenfalls nicht von Relevanz. Konkret in Betracht zu ziehen wären diesbe-
züglich die zu erwartende Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des
gegen B. geführten Strafverfahrens und der Umfang des bis zu diesem künf-
tigen Zeitpunkt noch anfallenden Unterhalts. Immerhin befindet sich die
Strafsache B. derzeit vor dem Bundesgericht und somit grundsätzlich vor der
letzten Instanz.
4.3
4.3.1 Die Beurteilung der Frage, ob eine schnelle Wertverminderung droht, richtet
sich nach den zu Art. 124 Abs. 2 SchKG und Art. 204 Abs. 3 OR entwickelten
Regeln. Eine schnelle Wertverminderung ist zum einen in der Beschaffenheit
der beschlagnahmten Gegenstände und zum anderen in der fehlenden Mög-
lichkeit einer adäquaten Lagerung begründet (HEIMGARTNER, a.a.O.). Als
Beispiele genannt werden etwa Frischprodukte, wohl aber auch technische
Gerätschaften in einem Marktumfeld mit hoher Innovationskraft, in dem tech-
nologische Neuerungen die alten Modelle innert relativ kurzer Frist als über-
holt erscheinen lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 266 StPO N. 31).
4.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Wertverfall der
Liegenschaft schreite voran, deren Zustand verschlechtere sich wegen des
Leerstands und deren Wert nehme mit der Zeit ab (act. 1.1, S. 2). Konkretere
Angaben hierzu macht sie keine. In ihrer Beschwerdeantwort bringt sie vor,
der erzielbare Verkaufspreis der Liegenschaft dürfte weiter sinken, wenn der
vorliegend vorbereitete Verkauf scheitere, weil sich die Schwierigkeiten mit
dem Verkauf dieser Liegenschaft in der Basler Immobilienwelt herumspre-
chen dürften oder bereits herumgesprochen haben. Kaufinteressenten und
eine Bank zur Finanzierung zu finden, würde zunehmend schwierig (act. 5,
S. 2). Komme der vorbereitete Verkauf nicht zustande, dürfte die Liegen-
schaft weitere Jahre leer stehen und am Ende nur noch zu einem sehr viel
tieferen Preis überhaupt verkäuflich sein (act. 5, S. 3). Konkrete Angaben,
welche die Annahme der Gefahr einer schnellen Wertverminderung im Sinne
von Art. 266 Abs. 5 StPO erlauben würden, sind das nicht. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits macht geltend, der Zustand der Liegenschaft sei zwar
schlecht aber stabil (act. 8, Ziff. 3). Auch in diesem Punkt ist massgebend,
inwiefern und in welchem Umfang konkret eine schnelle Wertverminderung
- 12 -
bis zum mutmasslichen Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Ver-
fahrens zu erwarten ist. In den Akten befinden sich hierzu keine konkreten
Angaben. Ob die Differenz zwischen dem Erwerbspreis von 15 Mio. Franken
im Jahr 2004 (act. 6.2) und dem nun zur Diskussion stehenden Verkaufspreis
als Indikator für eine künftige, fortschreitende Wertverminderung dienen
kann, erscheint fraglich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil B. gemäss den
Angaben im Handelsregister zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nur Käufer,
sondern zugleich auch Vorsitzender der Geschäftsleitung (mit Einzelunter-
schrift) der verkaufenden D. AG war. So müsste vorab noch geklärt werden,
ob der seinerzeitige Verkaufspreis auch dem effektiven Marktpreis entspro-
chen hat.
4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten und der trotz schwerem Eingriff in die
Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin vage gebliebenen Begründung
der angefochtenen Verfügung kann nach dem Gesagten weder eine schnelle
Wertverminderung noch ein kostspieliger Unterhalt im Sinne von Art. 266
Abs. 5 StPO angenommen werden.
5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist –
bezüglich Beschwerdebegehren Ziff. 1 – gutzuheissen. Die der Beschwer-
deführerin gegenüber erlassene Verfügung vom 28. März 2018 ist aufzuhe-
ben. Das Beschwerdebegehren Ziff. 2 erweist sich demgegenüber als wider-
sprüchlich. Ein Verkauf der Liegenschaft nach rechtskräftigem Abschluss
des Strafverfahrens stellt keinen vorzeitigen Verkauf mehr dar. Auf das ent-
sprechende Begehren ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
6.2 Die Beschwerdeführerin trat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne an-
waltliche Vertretung auf. Mangels nachgewiesener noch anderweitig ersicht-
licher Kosten ist daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu
verzichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 28. März 2018 wird aufgehoben. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2
wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft
- B. (zur Kenntnis)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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