Beschluss vom 26. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dragan S. Zeljic,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.59
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Sachverhalt:
A. Am 31. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf eine
Geldwäschereiverdachtsmeldung der Bank B. und darauf basierenden eige-
nen Abklärungen ein Strafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft
wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB
(s. act. 1.2).
B. Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte gleichzeitig die bei der Bank B. lie-
genden Vermögenswerte der C. BV. A. ist dabei wirtschaftlich Berechtigter
an diesen Vermögenswerten. Am 25. April 2017 verfügte die Bundesanwalt-
schaft gestützt auf ein internationales Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezem-
ber 2016 samt Ergänzungen vom 20. März und 18. April 2017 auch deren
rechtshilfeweise Sperrung. Am 7. Juli 2017 hob die Bundesanwaltschaft die
im nationalen Strafverfahren angeordnete Beschlagnahme auf (s. act. 1.2).
C. Mit Schreiben vom 15. März 2018 ersuchte der Rechtsvertreter von A. um
uneingeschränkte Akteneinsicht betreffend das gegen A. geführte Strafver-
fahren wegen Geldwäscherei (s. act. 1.2).
D. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wies die Bundesanwaltschaft das Aktenein-
sichtsgesuch ab (act. 1.2).
E. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vollständigen
Einsicht in die Strafakten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Bundesanwaltschaft (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 beantragt die Bundesanwaltschaft
die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die miteingereichten Strafakten re-
tournierte die Beschwerdekammer (act. 5).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik-
schrift ein (act. 9). Die Duplik der Bundesanwaltschaft ging mit Eingabe vom
20. Juni 2018 ein (act. 11), welche dem Beschwerdeführer am Folgetag zur
Kenntnis zugestellt wurde (act. 12).
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F. Auf die Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Beilagen
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder
jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Be-
schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet-
zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen-
heit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden
Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die ihm gegen-
über ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne Weite-
res beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.85 vom 8. November 2016
E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe einen gesetzlichen und verfas-
sungsmässig geschützten Anspruch auf Einsicht in die Strafakten. Dieser
Anspruch könne zwar von Gesetzes wegen eingeschränkt werden, es wür-
den in casu offensichtlich keine die Einschränkung rechtfertigenden Tatsa-
chen vorliegen. Zumindest seien solche bis dato seitens der Beschwerde-
gegnerin nicht geltend gemacht worden. Dies treffe insbesondere für eine
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vermeintliche Kollusionsgefahr zu (act. 1 S. 5). Es sei nicht ersichtlich, wie
eine Gewährung der Aktensicht den Untersuchungszweck gefährden könn-
te. Dies gelte umso mehr, als ein bereits weit fortgeschrittenes Rechtshilfe-
verfahren pendent sei und innerhalb dessen umfangreiche Abklärungen ge-
troffen, ein Grossteil der belastenden Tatsachen bereits vorgehalten und
Einsicht in die relevanten Rechtshilfeakten, welche teils aus den aus den
Strafakten hinzugezogenen Aktenstücken bestünden, gewährt worden seien
bzw. sei (act. 1 S. 5 f.). Es erscheine ebenso als missbräuchlich, die dem
Beschwerdeführer zustehende Akteneinsicht mit dem Argument zu verwei-
gern, dass bis dato noch keine Befragung des Beschuldigten stattgefunden
habe, hänge diese doch allein von der Beschwerdegegnerin ab (act. 1 S. 7).
In der Replik führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei für ihn
unabdingbar, Einsicht in die Strafakte zu bekommen, um nachvollziehen zu
können, worauf sich denn die Beschwerdegegnerin bei ihrer strafrechtlich
erlassenen Beschlagnahme gestützt habe (act. 9 S. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass von einem unbedingten
Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme und
der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft
in Art. 101 Abs. 1 StPO sowohl in der deutschen wie auch in der französi-
schen Fassung eindeutig nicht die Rede sei (act. 1.2 S. 3). Unausgespro-
chen stellt sie sich somit auf den Standpunkt, dass die erste Einvernahme
und die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise noch nicht erfolgt sind.
Die Beschwerdegegnerin kündigte im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort so-
dann an, dass sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistieren werde, sobald über die Beschwerde ge-
gen die Schlussverfügung im konnexen internationalen Rechtshilfeverfahren
entschieden sei. Sie erachte es nicht als angebracht, das inländische Ver-
fahren fortzuführen, d.h. dem Verdacht der strafbaren Herkunft der Vermö-
genswerte der C. BV selber weiter nachzugehen. Sie gebe stattdessen den
Vorrang den strafrechtlichen Untersuchungen in der Ukraine, wo diese mit
Nachdruck geführt würden. Es liege im Interesse aller Beteiligten, dass die
strafrechtlichen Vorwürfe mit Schwergewicht dort untersucht würden, wo sie
sich zugetragen hätten. Das Ergebnis werde direkten Einfluss sowohl auf die
rechtshilfeweise angeordnete Beschlagnahme als auch auf die Wiederauf-
nahme, die definitive Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdefüh-
rer oder ein allfälliges Strafübernahmeersuchen der Bundesanwaltschaft an
die Ukraine haben (act. 4).
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Mit Duplik vom 20. Juni 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin schliesslich,
dass die Schlussverfügung vom 8. November 2017 im konnexen internatio-
nalen Rechtshilfeverfahren inzwischen rechtskräftig sei. Sie habe deshalb
am 20. Juni 2018 das verfahrensgegenständliche Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer zugunsten der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehör-
den in der Ukraine sistiert (act. 12).
2.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers-
ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah-
rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol-
gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch-
führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch
auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV
25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284; 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs-
sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei-
gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3
m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Ein-
vernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln
(SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben
können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegen-
stehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeit-
lichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafver-
fahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in der der angefochtenen Verfügung
zu Grunde liegenden Strafuntersuchung. Seine erste Einvernahme durch die
Beschwerdegegnerin ist bis dato noch nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer
ist insofern zuzustimmen, als die Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO of-
fen gewählt ist und damit eine Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme des
Beschuldigten und vor der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft nicht ausschliesst. Damit wird aber der Staatsanwalt-
schaft lediglich ein (zwar pflichtgemässes) Ermessen eingeräumt, das es zu
berücksichtigen gilt (BGE 137 IV 280 E. 2.3). Indem die Beschwerdegegne-
rin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigerte mit der unausge-
sprochenen Begründung, dass die Einvernahmen der beschuldigten Perso-
nen noch nicht stattgefunden hätten und die wichtigsten Beweise noch nicht
erhoben worden seien, hat sie ihr Ermessen nicht überschritten oder gar
missbraucht. Auf die Frage, ob sich am Anspruch des Beschwerdeführers
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während der Sistierungsdauer etwas ändern kann, braucht an dieser Stelle
nicht weiter eingegangen zu werden.
3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als unbe-
gründet. Sie ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dragan S. Zeljic
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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