Beschluss vom 2. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.63
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 6. April 2018 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen
Bundesrichter B. und „allenfalls gegen weitere Richterinnen und Richter der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts“ Anzeige wegen Amtsmiss-
brauchs (Art. 312 StGB) erstattete (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);
- nach Ansicht von A. Bundesrichter B. im Urteil X. vom 25. September 2017
wissentlich und willentlich gegen Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verstossen habe,
indem auf eine Beschwerde A.s mangels angeblicher Legitimation nicht ein-
getreten worden sei;
- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2018 die Nichtanhandnahme der Straf-
sache verfügte (act. 1.1);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 23 April 2018 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nicht-
anhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April
2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröff-
nete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver-
halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün-
den könnte; sich die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich gegen
den Inhalt des Urteils richten;
- 3 -
- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Re-
gel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt miss-
braucht hätte; im Absprechen der Beschwerdelegitimation des Beschwerde-
führers gestützt auf die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entwickelte bun-
desgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt
durch Bundesrichter B. erblickt werden kann;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet
hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5
und 8 Abs. 1 BStKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy