Beschluss vom 4. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.67
Nebenverfahren: BP.2018.19
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und gegen weitere Be-
schuldigte geführten Strafuntersuchung SV.15.1349 am 4. April 2018 eine
Abschlussanzeige im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO erliess (act. 1.1);
- sie darin mitteilte, das Verfahren in Bezug auf A. ohne Weiterungen und un-
ter Kostenübernahme auf die Staatskasse einstellen sowie die bekannten
beschlagnahmten Vermögenswerte einziehen zu wollen, und zur Stellung
von Beweisanträgen sowie zur Geltendmachung von Elementen, die für die
eventuelle Anwendung der Art. 429 ff. StPO erforderlich sind, eine Frist bis
30. April 2018 ansetzte (act. 1.1);
- A. diesbezüglich am 9. April 2018 um Akteneinsicht ersuchte (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft A. am 12. April 2018 die Verfahrensakten übermit-
telte, wobei jedoch aus dem Verfahren EAII.04.0277 beigezogene Akten der
(Vertreter der) Mitbeschuldigten anonymisiert wurden (act. 1.3);
- A. am 17. April 2018 diesbezüglich um vollständige Akteneinsicht und um
Erstreckung der mit der erwähnten Abschlussanzeige angesetzten Frist bis
30. Juni 2018 ersuchte (act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft am 18. April 2018 mit Kopie an A. an die Vertreter
der Mitbeschuldigten gelangte und diese unter Hinweis auf laufende Fristen
bat, ihr bis spätestens 27. April 2018 mitzuteilen, ob diese mit der Einsicht in
deren Verteidigungsakten und in die Akten zur Person der Mitbeschuldigten
durch A. einverstanden seien (vgl. act. 1.5);
- A. mit Eingabe vom 24. April 2018 monierte, er habe bis dato keine Antwort
auf sein Gesuch um Fristerstreckung erhalten (act. 1.6);
- A. mit Beschwerde vom 27. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte und beantragt, die Bundesanwaltschaft sei mit su-
perprovisorischer Verfügung anzuweisen, die angesetzte Frist abzunehmen
(act. 1);
- er zudem beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Frist nach
der Gewährung der verlangten Akteneinsicht und genügend Zeit für das Stu-
dium der Akten neu anzusetzen (act. 1);
- 3 -
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. April 2018 unter Hinweis auf
eingegangene Stellungnahmen zur Einsicht in die Verteidigungsdossiers die
mit Abschlussanzeige angesetzte Frist einstweilen bis Ende Mai 2018 er-
streckte (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- mit ihr u.a. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kön-
nen (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
- Abschlussanzeigen nach Art. 318 Abs. 1 StPO und gestützt auf Art. 318
Abs. 2 StPO abgelehnte Beweisanträge jedoch nicht anfechtbar sind
(Art. 318 Abs. 3 StPO);
- die Ablehnung der Erstreckung einer gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO an-
gesetzten Frist ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden kann
(TPF 2011 60);
- sich demnach die Frage stellt, ob eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde in diesem Kontext überhaupt zulässig wäre;
- diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, da das aktuelle
Interesse an der Beschwerdeführung infolge der am 27. April 2018 gewähr-
ten Fristerstreckung offensichtlich weggefallen ist;
- das Beschwerdeverfahren demnach als erledigt abzuschreiben ist;
- auch das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als erledigt
abzuschreiben ist;
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu er-
heben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt
abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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