Beschluss vom 8. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.68
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 7. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur gegen
„B., SEM und Polizei/C.“ eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Raub
und Begünstigung erstattete, da er und seine Ehefrau gesetzeswidrig aus
der Wohnung in Z. (CH) nach Holland ausgeschafft worden seien (Verfah-
rensakten Bundesanwaltschaft, Lasche 2);
- A. mit Eingabe vom 29. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte und Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/
Rechtsverweigerung erhob, weil er bis dato keine Antwort von der Bundes-
anwaltschaft erhalten habe (act. 1);
- A. seiner Eingabe vom 29. April 2018 einzig seine Anzeige vom 7. Juli 2017
sowie die Ergänzungen dazu vom 20. und 31. August, 19. November 2017
und 19. Januar 2018 beilegte, weshalb die Beschwerdekammer am 30. Ap-
ril 2018 zunächst telefonisch bei der Bundesanwaltschaft nachfragte, ob bei
ihr in obgenannter Sache ein Verfahren anhängig gemacht worden sei; dies
dahingehend bejaht wurde, wonach das Verfahren in der „Zentralen Ein-
gangsbearbeitung“ pendent sei (act. 2);
- die Beschwerdekammer mit Datum vom 2. Mai 2018 die Bundesanwaltschaft
um Zustellung der Akten ersuchte (act. 3);
- die vorinstanzlichen Akten bei der Beschwerdekammer am 8. Mai 2018 ein-
gingen (act. 4 und 4.1) und daraus ersichtlich wurde, dass die Staatsanwalt-
schaft Winterthur-Unterland die Anzeige gegen das Staatssekretariat SEM
am 14. August 2017 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiter-
geleitet hatte, unter Hinweis, wonach die Vorwürfe gegen die Zürcher Polizei
durch Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. Nichtan-
handnahme bereits behandelt worden seien; zudem aus den Akten hervor-
ging, dass die Bundesanwaltschaft am 2. Mai 2018 die Nichtanhandnahme
der Strafanzeige von A. verfügt hat (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft,
Laschen 1 und 11);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390
Abs. 2 StPO).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun-
des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Be-
schwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert,
eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle
Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen will-
kürlichen Entscheid trifft;
- vorliegend die Bundesanwaltschaft mit Verfügung nach Art. 310 i.V.m.
Art. 319 StPO vom 2. Mai 2018 ausdrücklich erklärte, die Strafanzeige von
A. nicht anhand zu nehmen;
- mithin mit dieser Verfügung das vorliegende Verfahren gegenstandlos ge-
worden ist;
- es sich unter diesen Umständen erübrigt zu prüfen, ob die Beschwerdelegi-
timation des Beschwerdeführers überhaupt zu bejahen gewesen wäre;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie
kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31);
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung nach Beschwer-
deeingang erliess, weshalb die Gegenstandslosigkeit als von ihr verursacht
anzusehen ist;
- die Gerichtskosten diesfalls ausser Ansatz fallen;
- eine Entschädigung an den Beschwerdeführer nicht auszurichten ist, da im
Anwendungsbereich von Art. 436 Abs. 1 StPO der Privatkläger (sofern sich
der Beschwerdeführer überhaupt als solcher konstituiert hat) Entschädi-
gungsansprüche für das Beschwerdeverfahren nur gegenüber der beschul-
digten Person und nicht gegenüber dem Staat geltend machen kann
(Art. 433 Abs. 1 StPO; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts BB.2016.254 vom 10. August 2016).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 11. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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