Beschluss vom 15. März 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der
Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m.
Art. 38 VGG analog); Zusammensetzung des
Spruchkörpers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.8 + BP.2018.2
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 reichte Rechtsanwalt A. bei der Bundes-
anwaltschaft Strafanzeige gegen die Bundesrichterinnen B., C., D. und den
Gerichtsschreiber E. ein. A. machte geltend, es bestehe der Verdacht des
Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eventuell der Urkundenfälschung im Amt,
eventuell fahrlässig begangen (Art. 317 StGB), der Widerhandlung gegen
das UWG (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) sowie der Verleum-
dung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sub-
eventuell der Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die vorgenannten Richterinnen
hätten in ihrem Urteil X. verschiedene Vorbringen A.s verzerrt wiedergege-
ben oder gar nicht berücksichtigt (Verfahrensakten pag. 05-00-0001 ff.).
B. Mit Datum vom 16. Januar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nicht-
anhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten pag. 03-00-0001 ff.).
C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung SV.18.0013 vom 15. Januar 2018 auf-
zuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafver-
folgung der Beschuldigten B., C., D. und Gerichtsschreiber E. einzuholen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die
Beschuldigten B., C., D. und Gerichtsschreiber E. zu eröffnen und die Ange-
zeigten seien angemessen zu bestrafen.
4. Der Beschwerdeführer stellt gegen die Angezeigten B., C., D. und Gerichts-
schreiber E. Strafantrag.
Prozessualer Antrag:
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in
seiner Ausprägung als Anspruch auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht.“
D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e
contrario).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer lehnt zunächst die Beschwerdekammer wegen „der
Besorgnis der Befangenheit“ ab. Er macht geltend, die Besetzung der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei mangels gesetzlicher Grund-
lage nicht der „gesetzliche Richter“ im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Art und
Weise der Bildung von Spruchkörpern sei konventionswidrig, da diese im
Ermessen des Kammerpräsidenten liege und die Beschwerdekammer über
keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan verfüge. Die in Art. 15 und
Art. 19 Abs. 3 BStGerOR festgelegten Kriterien bei der Bildung des Spruch-
körpers würden keine hinreichende Gewähr für einen ausreichenden Schutz
gegen eine Einflussnahme von aussen bieten (act. 1 S. 5).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren ge-
gen die gesamte Beschwerdekammer stellen will, ist Folgendes festzuhal-
ten: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die
Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdekam-
mer selbst unter Ausschuss der betroffenen Gerichtspersonen (Art. 37
Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2014.99 vom 21. August 2014). Pauschale Ausstandsgesuche gegen
eine Justizbehörde als Ganzes sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig.
Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu be-
ziehen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann
daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangen-
heitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden
(vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Dabei ist für die Geltendmachung von Aus-
standsgründen die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Ge-
richts unabdingbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein verfassungsrechtli-
cher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank besteht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.2; 2D_49/2011
vom 25. September 2012, E. 3.6, m.w.H.). Es genügt, dass der Rechtssu-
chende die Namen der entscheidenden Richter aus einer allgemein zugäng-
lichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.3.1; 1B.348/2011
vom 24. Februar 2012, E. 2.2).
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Die Zusammensetzung der Beschwerdekammer ist auf der Homepage des
Bundesstrafgerichts ersichtlich (http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/
elenco-giud/index.html). Der Beschwerdeführer lehnt die gesamte Be-
schwerdekammer ab, legt jedoch nicht dar, inwiefern einzelne Mitglieder der
Beschwerdekammer befangen sein könnten. Damit ist er seiner Substantiie-
rungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf das zumindest sinngemäss
gestellte Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
1.3 Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch materiell als unbegründet: Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht selbst dann nicht
verletzt werde, wenn das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lü-
ckenhafte Regeln zu Besetzung des Spruchkörpers enthalte, der Vorsit-
zende die Richterbank jedoch im Einzelfall nach objektiven Kriterien besetze
und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübe (Urteile des
Bundesgerichts 1B_491/2017 Vom 24. März 2017, E. 1.3; 2D_49/2011 vom
25. September 2011, E. 3.6 m.w.H.). Soweit sich die Zusammenstellung der
Richterbank auf eine generell-abstrakte Regelung abstützt, erweist sie sich
von vornherein als konventions- und verfassungskonform (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.1).
An der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wird die Bildung des
Spruchkörpers und die Verteilung der Geschäfte vom Kammerpräsidenten
gestützt auf das Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161) vorgenommen (Art. 58 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2
BStGerOR). Dabei berücksichtigt der Kammerpräsident namentlich die in
Art. 15 Abs. 1 BStGerOR aufgeführten sachlichen Kriterien, wie: Sprache
des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung
durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an
früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und
Abwesenheiten. Die Bildung des Spruchkörpers an der Beschwerdekammer
ist damit im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimm-
bar und erfüllt damit ohne Weiteres die konventions- und verfassungsrecht-
lichen Vorgaben. Damit wäre das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch
auch materiell abzuweisen gewesen.
2.
2.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
- 5 -
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und
welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382
Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit
zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als
Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtan-
handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte,
sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech-
ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung
der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des
Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit
Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis-
gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um-
schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand-
lung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme
der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädig-
ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch
nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte,
die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss
mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch
TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).
2.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als
Privatkläger konstituiert (Verfahrensakten pag. 05-00-0002). Während die
behaupteten Ehrverletzungstatbestände, die Tatbestände des Amtsmiss-
brauchs und der Widerhandlung gegen das UWG primär Individualrechtsgü-
ter schützen, haben Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allge-
meinheit zum Ziel. Allerdings können in letzterem Fall auch private Interes-
- 6 -
sen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benach-
teiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die
angezeigte Urkundenfälschung im Amt (falsche Wiedergabe der Beschwer-
debegründung), indem der Eindruck entstanden sei, er habe eine mangel-
hafte Beschwerdebegründung eingereicht. Eine Verletzung des Beschwer-
deführers in seinen Rechten ist bezüglich der genannten Delikte zumindest
denkbar, weshalb ihm die zur Beschwerdeführung notwendige Geschä-
digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter-
suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309
Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft
dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf-
anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe-
stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a)
oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer sieht das strafbare Verhalten der eingangs erwähn-
ten Bundesrichterinnen und des Gerichtsschreibers wie bereits ausgeführt in
der teilweise verzerrten Wiedergabe seiner Beschwerdebegründung bzw. in
der Nichtberücksichtigung von Beschwerdevorbringen im Urteil X., wodurch
der Eindruck entstanden sei, dass er als Rechtsvertreter eine „mangelhafte
Begründung im Ganzen“ abgegeben habe. Konkret macht er folgendes gel-
tend:
3.2.1 In Erwägung 3 des genannten Urteils werde unzutreffend ausgeführt, „der
Beschwerdeführer lehne das Bundesgericht in seiner Gesamtheit wegen der
Besorgnis der Befangenheit ab“. Weiter soll sich das „pauschale gegen die
«von der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Beset-
zung des Spruchkörpers» gerichtete Ausstandsbegehren damit als unzuläs-
sig erweisen und es ist darauf nicht einzutreten.“ (Verfahrensakten pag. 05-
00-0003 f.).
Dabei habe des Bundesgericht die Beschwerdevorbringen – nämlich die
Rüge auf einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK – schlich ignoriert und auch
- 7 -
noch unzutreffend das Rechtsbegehren nur teilweise im Urteil zusammen-
gefasst.
3.2.2 In Erwägung 4.3 werde zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerde-
führer „vor Bundesgericht einmal mehr zu den Wirkungen des Urteilsvor-
schlages der Schlichtungsbehörde geäussert“ habe, ohne aber auf die Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift gemäss Randziffer 12 einzugehen. Ferner
werde in derselben Erwägung ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge
vor Bundesgericht nicht darzutun, inwiefern die Fortdauer der Ungewissheit
über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht mehr zugemutet
werden dürfte; dem Beschwerdeführer würde eine Leistungsklage offenste-
hen. Dabei habe das Bundesgericht die Ausführungen in der Beschwerde
gemäss Randziffern 14 bis 16 zum Vorliegen des Rechtsschutzinteresses
nicht berücksichtigt (Verfahrensakten pag. 05-00-0004).
3.2.3 Der Verdacht des Amtsmissbrauchs sei auch darin zu erblicken, dass zwi-
schen dem Versand der Beschwerdeschrift am 12. November 2017 und der
Urteilsfällung am 12. Dezember 2017 nur gerade ein Monat liege.
4.
4.1 Wegen Verleumdung wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen
bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen,
die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt
oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen
verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf,
ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver-
halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand
erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver-
haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in
anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder
Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab-
zusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend.
Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht ge-
schützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer
Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV
157 E. 1 m.w.H.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem
beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie un-
berechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die
Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht
- 8 -
berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrver-
letzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und
Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen wer-
den, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwort-
lich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zu-
rückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November
2004, E. 2.1.1 m.w.H.).
Eine gleichzeitige Verletzung der sozialen Geltung und des Rufs, ein ehrba-
rer Mensch zu sein, wird etwa angenommen bei der Kritik an der beruflichen
Tätigkeit des Verletzten, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er
lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen und verletze
seine Standespflichten, indem er als Apotheker "den Leuten gerade gebe,
was man wolle" (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97) bzw. als Anwalt "vor allem in
seinem eigenen Interesse" Klage erhebe (BGE 99 IV 148 E. 2).
4.3 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesgericht in den genannten Erwägun-
gen 3 und 4.3 mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt.
Ob es dabei diese Vorbringen rechtsgenüglich behandelt bzw. korrekt wie-
dergegeben hat, ist vorliegend allerdings ohne Belang. Denn selbst wenn
dem Bundesgericht vorgeworfen werden müsste, es hätte dies nicht getan,
wäre dieser Umstand nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Mensch ver-
ächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht
zu rücken. Wenn überhaupt, so würde der Beschwerdeführer einzig in seiner
Tätigkeit als Rechtsanwalt herabgesetzt werden. Seine Integrität als anstän-
diger Mensch bliebe davon jedoch unberührt. Der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung folgend ist somit keine Ehrverletzung anzunehmen, wes-
halb der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
nicht erfüllt ist.
4.4 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schützen dasselbe
Rechtsgut wie der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1
Abs. 1 StGB, mithin denselben Ehrbegriff. Aus diesem Grund sind daher
auch die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beschimpfung nicht er-
füllt.
Unter diesen Umständen muss der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einem nichtigen Strafantrag ausgegangen ist, nicht weiter nach-
gegangen werden.
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5.
5.1 Einer Urkundenfälschung im Amt machen sich schuldig Beamte oder Perso-
nen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder ver-
fälschen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern
zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
StGB) oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur-
kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen
oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Be-
straft wird auch das fahrlässige Handeln (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Urkunden
sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4
StGB). Einem schriftlichen Urteil kommt mit Bezug auf die richtige Wieder-
gabe der Entscheidung Urkundenqualität zu (vgl. BOOG, in Niggli/Wiprächti-
ger [Hrsg.], Strafrecht I, Basel 2013, N 58 zu Art. 110 Abs. 4, mit Hinweis auf
KGer VS, 26. 8. 1991, in RVJ/ZWR 1991, 468).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un-
echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Ur-
heber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde bei der der wirkliche und
der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche
wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit
zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen-
bringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks
ist dabei relativ, d.h. ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Ur-
kundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 134).
5.2 Der Beschwerdeführer sieht die Urkundenfälschung darin, dass das Bundes-
gericht in seinem Urteil „irreführende Äusserungen über die Leistungen“ des
Beschwerdeführers getätigt habe. Wie bereits unter E. 3.2.1 und 3.2.2 hier-
vor ausgeführt, sollen diese darin bestehen, dass das Gericht die Rüge auf
einen Verstoss von Art. 6 EMRK und seine Ausführungen zum Rechts-
schutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Vertragskündigung
ignoriert habe (Verfahrensakten pag. 05-00-0010). Dem Urteil des Bundes-
gerichts kommt grundsätzlich Urkundencharakter zu, und zwar hinsichtlich
der richtigen Wiedergabe des Entscheidwillens. Das Bundesgericht hat in
E. 2 in fine konkret dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu Art. 6 EMRK unbeachtlich seien. Ebenso führte es in E. 4.3 aus,
weshalb seiner Ansicht nach die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, das
Feststellunginteresse sei als Sachurteilsvoraussetzung zum Zeitpunkt des
Urteils nicht mehr gegeben gewesen. Das Vorliegen einer Urkundenfäl-
schung kann daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legt
- 10 -
denn auch nicht dar, inwiefern die Entscheidung im Urteil falsch wiederge-
geben worden und das Urteil damit als Ganzes gefälscht oder unwahr sein
soll. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
Art. 317 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
6.
6.1 Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise
oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unrichtig
verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Regelungs-
gegenstand des UWG ist ein wirtschaftlich- und wettbewerbsrelevantes Ver-
halten. Damit sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbs-
handlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine
Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in ei-
nem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers
hat somit nach geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbe-
werbsgerichtet zu sein (BGE 120 II 76).
6.2 Ein Gericht nimmt selbstverständlich nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb
teil, und die amtliche Tätigkeit von Gerichtspersonen ist klarerweise nicht da-
rauf gerichtet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen. Damit fällt der
Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG von vornherein ausser Betracht, sodass auch an dieser Stelle der
Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Strafantrags nicht weiter nachge-
gangen werden muss.
7.
7.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer
Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dabei missbraucht nur derjenige
die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrecht-
mässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim-
mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfas-
sung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB
N. 7).
- 11 -
7.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden
Bundesrichterinnen und der Gerichtsschreiber staatliche Macht zweckent-
fremdet eingesetzt hätten. Schon gar nicht kann in der speditiven Erledigung
eines Falles (innerhalb eines Monats nach Beschwerdeeingang) Amtsmiss-
brauch erblickt werden, zumal vorliegend das Bundesgericht auf mehreren
Seiten begründet hat, weshalb es die Beschwerde abweist bzw. nicht darauf
eintritt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt Amtsmissbrauch ferner
auch deshalb vor, weil die Bundesrichter die Rüge der Verletzung von
Art. 6 EMRK nicht inhaltlich in ihrem Urteil erwogen hätten. Dieser Umstand
könne dazu führen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Rügen we-
gen Verstössen gegen die EMRK mehr erhebe (Verfahrensakten pag. 05-
00-0012f.). Dem ist entgegen zu halten, dass gestützt auf Art. 106 Abs. 2
BGG das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist. Offenbar ist das Bundesgericht in seinem Urteil X. in E. 2 zum Schluss
gekommen, dass dies der Beschwerdeführer gerade nicht getan habe („Aus-
serdem wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 6
EMRK vor, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern sein Anspruch auf
ein faires Verfahren missachtet worden wäre. Die entsprechenden Ausfüh-
rungen haben unbeachtet zu bleiben.“). Damit ist auch der Tatbestand des
Amtsmissbrauchs im Sinne von Ar. 312 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht er-
füllt.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände ein-
deutig nicht erfüllt sind, sodass sich auch die entsprechende Nichtanhand-
nahmeverfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich nach
dem Gesagten als unbegründet.
9.
9.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung
ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege,
wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).
9.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits
aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass Mittellosigkeit des Beschwer-
deführers geprüft werden müsste.
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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
- B., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.)
- C., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.)
- D., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.)
- E., c/o Bundesgericht (in Kopie, z.K.)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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