Beschluss vom 5. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Tito Ponti, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Hans-Peter Schürch, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
2. B.,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.82
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. mit diversen (teilweise undatierten) Eingaben am 9. März, 9. und 30. April
sowie 5. Juni 2015 an die Bundesanwaltschaft gelangte und Strafanzeige
gegen das „CSI“ (Centre social intercommunal) in Montreux, zwei Waadtlän-
der Polzisten und die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter anderem
wegen „Erpresserischen Methoden“, „Hausfriedensbruch[s], Einbruch[s],
Freiheitsberaubung, unrechtmässige[n] Handlungen der Polizei“ erstattete;
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mangels Zustän-
digkeit dessen Eingaben zurückschickte und ihm gleichzeitig mitteilte, dass
weitere Korrespondenz in diesem oder ähnlichem Zusammenhang unbeant-
wortet abgelegt bzw. vernichtet werde;
- A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 an die Bundesanwaltschaft gelangte
und geltend machte, auf seine „Klage“ vom September 2015 habe er weder
eine Empfangsbescheinigung noch eine Artwort oder „Fortschrittsmeldung“
erhalten;
- daraufhin B. vom Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben
vom 3. November 2017 unter Hinweis auf Art. 23 und 24 StPO erneut darauf
hinwies, dass die Bundesanwaltschaft für die Behandlung seiner Eingaben
nicht zuständig sei und dass allfällige weitere Eingaben im gleichen oder
ähnlichen Sachzusammenhang ohne Antwort abgelegt bzw. vernichtet wür-
den;
- es offenbar zwischen B. und A. am 17. November 2017 zu einem Telefon-
gespräch kam, anlässlich letzterem angekündigt worden sein muss, seine
Eingaben erneut zu prüfen; B. mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 unter
Bezugnahme auf dieses Telefongespräch und unter praktisch wortwörtlicher
Wiedergabe der Art. 23 und 24 StPO A. wiederum mitteilte, dass auch eine
erneute Prüfung seiner Eingaben keine Zuständigkeit der Bundesanwalt-
schaft ergeben habe (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 3);
- A. mit Eingabe vom 17. Januar 2018 bei der Aufsichtsbehörde der Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend „AB-BA“) Strafanzeige gegen B. erstattete, weil
B. die „an sie per Klage eingereichten Straftaten nicht zur Anklage bringen“
wolle (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 2);
- die AB-BA mit Datum vom 27. Februar 2018 betreffend die Strafanzeige ge-
gen B. Hans-Peter Schürch als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes
ernannte (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);
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- sich A. in der Folge als Privatkläger konstituierte (Verfahrensakten BA, Ord-
ner Lasche 4);
- der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes am 1. Mai 2018 die Nicht-
anhandnahme der Strafsache verfügte (Verfahrensakten BA, Ordner La-
sche 5);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nicht-
anhandnameverfügung vom 1. Mai 2018 beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes mit Nichtanhandnahmever-
fügung vom 1. Mai 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Straf-
untersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver-
halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht (began-
gen durch B.) begründen könnte;
- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger behördlicher Bescheid in aller Re-
gel weder Amtsmissbrauch noch Begünstigung oder ungetreue Amtsführung
darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass B.
ihre Amtsgewalt missbraucht oder jemanden der Strafverfolgung entzogen
oder die von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt hätte, um
sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen;
- daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist;
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- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ab-
zuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5
und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., unter Beilage einer Kopie von act. 1
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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