Beschluss vom 16. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auftrag an eine sachverständige Person
(Art. 184 StPO);
Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2018.83, BP.2018.39
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen A. eine Strafuntersu-
chung u.a. wegen des Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
führt;
- die BA mit Schreiben vom 18. April 2018 den Verteidiger von A. über die
Einladung zur Aussage als Auskunftsperson von B. für den 23. April 2018
um 11.00 Uhr sowie die Einladung zur Aussage als Auskunftsperson bzw.
Zeugin von C. für den 26. April 2018 um 09.00 Uhr informierte (act. 1.1);
- die BA mit Schreiben vom 23. April 2018 dem Verteidiger von A. mitteilte,
dass die Einvernahme der Auskunftsperson wie angekündigt am 24. und
25. April 2018 fortgesetzt werde (act. 1.2);
- B. am 23., 24. und 25. April 2018 als Privatklägerschaft einvernommen
wurde (act. 1.3, 1.4, 1.5);
- die BA dem Verteidiger von A. anlässlich der Einvernahme vom 23. April
2018 das Schreiben vom 23. April 2018 überreichte, wonach sie beabsich-
tige, am 25. April 2018 Herrn Prof. D. mit der Begutachtung der Privatklägerin
B. zu beauftragen; sie dem Schreiben einen Entwurf des Gutachterauftrags
beilegte, mit der vorgängigen Gelegenheit gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO,
sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie dazu
eigene Anträge zu stellen; sie darauf hinwies, dass die rechtsmedizinische
Begutachtung für den 25. April 2018 um 14.00 Uhr vorgesehen sei (act. 1.6);
- der Verteidiger von A. mit Schreiben vom 25. April 2018 an die BA gelangte,
im Wesentlichen mit folgendem Inhalt (act. 1.7):
"En conséquence, il ne me sera pas possible de me déterminer avant la semaine prochaine
sur le projet de mandat d'expertise et je vous remercie de bien vouloir reporter le délai à mardi
1er mai 2018, à 14h00."
- die BA mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Verteidiger eine Kopie des
Gutachterauftrages vom 25. April 2018 an Herrn Prof. D. zur Kenntnis
brachte; gemäss Gutachterauftrag eine Ausarbeitung des schriftlichen Gut-
achtens bis spätestens 1. Juni 2018 erwartet wird (act. 1.8);
- C. am 26. und 27. April sowie am 3. Mai 2018 als Zeugin einvernommen
wurde (act. 1.9, 1.10, 1.11);
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- die BA das Schreiben des Verteidigers von A. vom 25. April 2018 am 27. Ap-
ril 2018 mit einem Stempel "gesehen und bewilligt" versah (act. 1.12) und
dies dem Verteidiger von A. gleichentags zur Kenntnis brachte;
- der Verteidiger von A. mit Schreiben vom 1. Mai 2018 im Wesentlichen Fol-
gendes mitteilte (act. 1.13):
"Au vu de ce qui précède, il m'apparait que votre mandat d'expertise ayant été finalisé et
transmis avant même l'échéance du délai octroyé pour faire part des observations de mon
mandant, celles-ci n'ont plus de raison d'être.
En conséquence, mon mandant usera des voies de recours qui lui sont ouvertes contre votre
mandat d'expertise, dressé en violation de son droit d'être entendu."
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom
7. Mai 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte;
er hauptsächlich beantragt, der Gutachterauftrag vom 25. April 2018 sei auf-
zuheben (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin erteilten Gutachterauftrag vom
25. April 2018 um eine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO handelt; mithin ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.180 vom 15. März 2018 E. 1.2);
- jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382
Abs. 1 StPO);
- fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des Gutachterauftrages vom 25. April 2018 hat (vgl. hierzu
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.180 vom 15. März 2018 E. 1.2;
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007
E. 1.2.1); die Frage vorliegend offengelassen werden kann, da die Be-
schwerde aus folgenden Erwägungen jedenfalls abzuweisen ist;
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- Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Perso-
nen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind (Art. 182 StPO);
- gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO die Verfahrensleitung den Parteien vor-
gängig Gelegenheit gibt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fra-
gen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen;
- nach der Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO als ge-
heilt gilt, wenn die Parteien mit der Zustellung des Gutachterauftrages die
Möglichkeit für Einwendungen erhalten (Urteile des Bundesgerichts
1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012
E. 3.3);
- die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 23. April 2018 über den
beabsichtigten und am 25. April 2018 über den erteilten Gutachtenauftrag
orientierte; der Beschwerdeführer die Möglichkeit für Einwendungen jeden-
falls (antragsgemäss) bis 1. Mai 2018 erhielt;
- eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO mithin als geheilt gilt;
- der Beschwerdeführer sich selbst anrechnen lassen muss, von der Möglich-
keit für Einwendungen keinen Gebrauch gemacht zu haben; sich zudem we-
der der Beschwerde noch den Akten entnehmen lässt, welche Ergänzungs-
oder Zusatzfragen der Beschwerdeführer hätte stellen wollen;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie
ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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