Beschluss vom 14. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A.,
2. B.,
3. C. AG,
Beschwerdeführer 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO); Durchsu-
chung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO); auf-
schiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.89-91 + BP.2018.43-45
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Sachverhalt:
Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen A. und B. ein Straf-
verfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und
Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 StGB).
Mit drei Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehlen vom 2. Mai 2018 be-
auftragte die BA die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme einer Haus-
durchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung
von Personen und Gegenständen und der vorläufigen Sicherstellung allfälli-
ger Beweismittel oder Vermögenswerte am Wohnort von A. und B. sowie am
Sitz der C. AG, der mit der Adresse des Wohnortes von A. identisch ist
(act. 10.1, 10.2 und 10.3). Diese fand am 15. Mai 2018 statt (act. 1 S. 1).
Mit einer einzigen Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2018 gelangten A., B. und
die C. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellten
dabei folgende Anträge:
„1. Der Durchsuchungsbefehl vom 1. Mai 2018 sei Aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung vom 15. Mai
2018 rechtswidrig waren.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Akten, sowie die elektronisch gespei-
cherten Daten seien den Eigentümern zurück zu geben.
3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten und
Daten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu versiegeln.
4. Das Strafverfahren sei einzustellen.
5. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen den Beschuldigten Akteneinsicht zu
gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Hinweis auf den Antrag 3 (Siegelung) wurde die Beschwerdeschrift mit
Schreiben vom 25. Mai 2018 der BA übermittelt (act. 9). Auf einen Schriften-
wechsel wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede
Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch-
tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts-
verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän-
dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange-
messenheit (lit. c).
1.2
1.2.1 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation
erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer
selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl.
zum Ganzen ausführlich GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, 2011, N. 232 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1458; Das Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein
aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1).
1.2.2 Die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung ist je-
doch bereits abgeschlossen, weshalb es den Beschwerdeführern an einem
aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c.; TPF 2004
34 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013
E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in die-
ser Phase drängt sich nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwi-
ckelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1d;
TPF 2004 34 E. 2.2). Den Betroffenen steht dagegen im weiterem Verfahren
voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (Bundesgerichtsentscheide
1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012). So kann die Frage,
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ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder
Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden. Für se-
parate Feststellungen besteht in der Regel ohnehin kein rechtlich geschütz-
tes Interesse. Entsprechend ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die
Hausdurchsuchungen rechtswidrig waren, nicht einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auch auf den im Rahmen der Beschwerde gestellten
Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen. Ein derartiger Antrag wäre bei
der Beschwerdegegnerin als der verfahrensleitenden Behörde des Strafver-
fahrens (siehe Art. 61 lit. a StPO) zu unterbreiten gewesen. Die Ablehnung
eines solchen Antrages ist zudem grundsätzlich nicht beschwerdefähig (Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2).
1.4 Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag, die BA sei anzuweisen, den Be-
schuldigten Akteneinsicht zu gewähren. Ein Gesuch um Akteneinsicht ist bei
der BA zu stellen. Wird es ganz oder teilweise abgelehnt, kann dagegen Be-
schwerde erhoben werden. Für eine Anweisung an die BA, Akteneinsicht zu
gewähren, besteht in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Hausdurch-
suchung kein Raum.
1.5 Dementsprechend ist auf die Beschwerde in vollem Umfang nicht einzutre-
ten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist
als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je zu ei-
nem Drittel und – gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – unter solidarischer
Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zu einem
Drittel und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 14. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B.
- C.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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