Verfügung vom 3. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Stephan Blättler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN,
Beschwerdekammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.1
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. (nachfolgend "RA A.") war der amtliche Verteidiger von B.
In dieser Funktion focht er am 29. November 2018 die Untersuchungshaft
an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn gegen B. am 16. Novem-
ber 2018 bis Samstag, 15. Dezember 2018, verhängt hatte.
B. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, setzte der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Frist bis 5. Dezember 2018 für
eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde vom 29. November 2018. Zugleich
holte das Gericht die Akten ein (Verfahren BKBES.2018.171). Die Staatsan-
waltschaft Solothurn reichte ihre Stellungnahme am 5. Dezember 2018 ein.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 setzte das Obergericht RA A. Frist bis
Freitag, 14. Dezember 2018, um eine allfällige Replik einzureichen, ansons-
ten angenommen werde, er verzichte darauf. Zugleich gab das Obergericht
ihm Gelegenheit, bis 14. Dezember 2018 für das Beschwerdeverfahren eine
Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen.
C. RA A. reichte die Replik am 12. Dezember 2018 per Post und vorab per Fax
ein. Er übersandte auch eine Honorarnote vom 12. Dezember 2018, wobei
er diese nicht vorab per Fax übermittelte. Das Obergericht des Kantons So-
lothurn sandte am 13. Dezember 2018 eine Kopie der Eingabe an die Staats-
anwaltschaft/SO zur Kenntnis.
D. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 schrieb die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn das Haft-Beschwerdeverfahren
BKBES.2018.171 als gegenstandslos ab, da ein Entscheid bis zum Ablauf
der Haftanordnung (15. Dezember 2018) nicht mehr möglich gewesen sei.
Es gewährte zugleich die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfah-
ren (act. 1.1).
Das Obergericht kürzte den vom amtlichen Verteidigers RA A. geltend ge-
machten Aufwand von Fr. 1'172.--. Aufgrund des Einganges der Replik erst
am 13. Dezember 2018 sei kein Entscheid innert Frist mehr möglich gewe-
sen. Damit seien die diesbezüglichen Bemühungen des amtlichen Verteidi-
gers unnötig gewesen und nicht zu entschädigen. Dass die Replik bereits
am 12. Dezember 2018 per Fax eingegangen sei, ändere daran nichts, da
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für den Entscheid die Honorarnote habe abgewartet werden müssen. Gestri-
chen wurden daher die Aufwendungen ab 10. Dezember 2018 (d.h. 2 Stun-
den Aufwand und Auslagen von Fr. 11.30).
Das Obergericht sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 772.10 zu, für 3.85 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von
Fr. 23.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer auf dem gesamten Betrag). Es ge-
währte dem amtlichen Verteidiger als Differenz zum vollen Honorar von
Fr. 230.-- pro Stunde einen Nachforderungsanspruch von Fr. 207.30
(3.85 Stunden zu je Fr. 50.--, zuzüglich Mehrwertsteuer).
E. Dagegen gelangte RA A. am 31. Dezember 2018 an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
18. Dezember 2018 Ziff. 3 sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Ver-
teidigers für das Haftbeschwerdeverfahren sei auf Fr. 1'172.00 festzusetzen und den
Nachzahlungsanspruch auf Fr. 334.20; eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung
der Entschädigung an die Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solo-
thurn zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn reichte am 7. Januar 2019 Gegen-
bemerkungen ein und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid
(act. 3). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 zur
Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Beschwer-
deinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO
erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1
StBOG sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August
2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BSt-
GerOR; SR 173.713.161]; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur
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Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte,
welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent-
scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff-
nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger
weniger zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Be-
schwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGe-
rOR i.V.m. Art. 58 StBOG).
Der Streitwert bleibt vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.-
-. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die
Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).
3. § 158 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT;
BGS 615.11) enthält unter dem Artikeltitel "Entschädigung, Vergütung und
Reiseauslagen" folgende Regelung:
Der Richter setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach dem Auf-
wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erfor-
derlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht,
schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 1 GT).
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Ver-
teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-
330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist ana-
log anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Innerhalb eines Gebührenrahmens sind
die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des
Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3
GT, Gebührenrahmen).
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Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen
Verteidiger sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zu-
züglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Replik innert ihm bis am 14. Dezem-
ber 2018 laufender Frist und vorab per Fax bereits am 12. Dezember 2018,
11.04 Uhr, eingereicht. Damit habe seine Eingabe das Obergericht faktisch
drei Tage vor der Frist erreicht, welche es ihm selber gesetzt habe. In dieser
Zeit hätte ein materieller Entscheid möglich sein müssen (act. 1 S. 6). Die
Replik sei im Rahmen einer sorgfältigen und pflichtgemässen Verteidigung
geboten gewesen (act. 1 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stel-
lungnahme neue Behauptungen insbesondere zur Deliktssumme vorge-
bracht.
Die Vorinstanz führt in ihren Gegenbemerkungen vom 7. Januar 2019 aus,
sie habe dem amtlichen Verteidiger nach Eingang der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Angesichts
der Anordnung der Untersuchungshaft "lediglich" bis 15. Dezember 2018
wäre es dem amtlichen Verteidiger unbenommen gewesen, eine Replik
möglichst bald einzureichen oder allenfalls mitzuteilen, es werde auf eine
Replik verzichtet. Bei einem Eingang der Eingabe am 13. Dezember 2018 –
dies sei das massgebliche Datum – sei absehbar gewesen, dass ein Ent-
scheid in Dreierbesetzung nicht mehr rechtzeitig zu fällen gewesen sei
(act. 3).
4.2 Rechtsgrundlage für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bildet
das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtli-
cher Verteidigung. Für die Entschädigung haftet allein der Staat. Der Man-
dant wird aus dem öffentlichen Prozessrechtsverhältnis insoweit mittelbar
berechtigt und verpflichtet, als er die amtliche Verteidigung grundsätzlich ak-
zeptieren muss und der Staat die Entschädigung übernimmt (vgl. BGE 131 I
217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Die Verteidigung erhält das tariflich festge-
legte Honorar für die Übernahme einer öffentlichen Aufgabe und trägt nicht
das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.5). Unter Vorbehalt
von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten
keine weitere Vergütung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012
vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsanwälte sind für amtliche
Mandate von Verfassungs wegen angemessen zu honorieren, wobei eine
Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig bleibt
(BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Die Entschädigung muss sich in der Grös-
senordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MwSt.) bewegen (BGE 132
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I 201 E. 8.7 S. 217). BGE 137 III 185 E. 5.1 ff. bestätigte diese Rechtspre-
chung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2017
vom 27. April 2018 E. 3.1).
4.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie
das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb
jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus-
serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den
Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der
kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu be-
urteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016
vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. In BGE 143 IV 453; 6B 360/2014
vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinwei-
sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5).
4.4 Es widerspricht Treu und Glauben, wie vorliegend den amtlichen Verteidiger
mit der Begründung nicht zu entschädigen, seine innert vom Gericht ange-
setzter Frist eingereichte Replik sei für einen Entscheid in der Sache verspä-
tet. Die kantonale Beschwerdekammer setzt dem amtlichen Verteidiger am
6. Dezember 2018 die Replikfrist bis Freitag, 14. Dezember 2018, an und
damit bis zum Vortag des Ablaufs der Untersuchungshaft (am Samstag,
15. Dezember 2018). Der amtliche Verteidiger reicht die Replik im Haft-Be-
schwerdeverfahren am 13. Dezember 2018 ein. Die Entschädigung des Auf-
wands für die Replik unterbleibt, da das Datum der Einreichung einen Ent-
scheid vor Ende der Haft (welche Gegenstand des kantonalen Beschwerde-
verfahrens bildet) verunmöglicht habe. Dies verkennt die gesetzliche Rollen-
verteilung. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmäs-
sige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62
Abs.1 StPO). Die Verfahrensleitung bestimmt das Fristenwesen und hat Fris-
ten so zu setzen, dass dem Gericht der vorgesehene Entscheid möglich
bleibt. Diese Verantwortung kann nicht dem amtlichen Verteidiger überbun-
den werden, wie dies vorliegend über die teilweise Nichtentschädigung sei-
ner Honorarforderung geschieht. Damit ist Ziffer 3 des Beschlusses vom
18. Dezember 2018 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerde-
kammer, aufzuheben.
4.5 Der amtliche Verteidiger hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung sei-
nes Aufwands für die Replik. Die geltend gemachten 2 Stunden Aufwand
und Auslagen von Fr. 11.30 erscheinen nicht unangemessen. Dass dieser
übersetzt sei, macht das Obergericht Solothurn nicht geltend. Der Beschwer-
deführer ist somit zusätzlich zu den Fr. 772.10 des Beschlusses der Be-
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schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezem-
ber 2018 (Dispositiv Ziffer 3) mit gerundeten Fr. 400.-- zu entschädigen
(2 Stunden à Fr. 180.-- plus Auslagen von 11.30 zuzüglich Mehrwertsteuer).
Damit sind dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen im kantonalen Be-
schwerdeverfahren BKBES.2018.171 wie von ihm beantragt insgesamt
Fr. 1'172.-- aus der Staatskasse des Kantons Solothurn zuzusprechen.
5.
5.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, der Ver-
teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol-
len Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Diese Bestimmung gilt
für den Fall, dass die beschuldigte Person nachträglich zu Mitteln gelangt
und zur Rückerstattung der Entschädigung an den Staat verpflichtet wird;
andernfalls wäre die amtliche Verteidigung schlechter gestellt als der Staat,
der sich vollständig schadlos halten kann (LIEBER, Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 22; vgl. auch
RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 27 f.).
5.2 Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom
18. Dezember 2018 spricht dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vol-
len Honorar von Fr. 230.-- pro Stunde zu (also Fr. 50.-- zusätzlich zum An-
satz von Fr. 180.-- pro Stunde; zuzüglich MwSt.). Der Nachzahlungsan-
spruch wird vom Obergericht in Dispositiv Ziffer 3 so auf Fr. 207.30 festge-
setzt. Vorliegend sind (vgl. obige Erwägung 4.5) zwei Stunden (à Fr. 50.--,
zuzüglich MwSt.) zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt Fr. 107.70 zusätz-
lich. Damit beläuft sich der Nachzahlungsanspruch neu insgesamt auf
Fr. 315.--. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend Fr. 334.20, wobei
seine Eingabe keine Berechnung zu diesem Betrag enthält. Möglicherweise
werden die noch unentschädigten Auslagen ab 10. Dezember 2018 von
Fr. 17.80 (exkl. MwSt.; vgl. Honorarrechnung vom 12. Dezember 2018) dazu
gerechnet. Diese fallen indes nicht unter den Nachzahlungsanspruch, son-
dern wären dem Staat mit dem Honorar geltend zu machen gewesen
(vgl. aber den Antrag in obiger litera E). Zugunsten des Beschwerdeführers
(ansonsten er teilweise unterläge) ist hier von einem Kanzleifehler auszuge-
hen. Es bleibt damit beim Nachzahlungsanspruch von Fr. 315.--.
5.3 Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit Kreisschreiben (Beschluss
vom 16. Dezember 2010,
gen-kreisschreiben/obergericht-allgemein/>) für den Kanton einheitliche
Grundsätze zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amt-
lichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt des Rückforderungsrechts) erlassen. Im
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Interesse der Rechtssicherheit ist vorliegend im Dispositiv (Ziffer 2) die dort
empfohlene Formulierung zu verwenden. Die im Kreisschreiben ebenfalls
vorgesehene Zustellung der Kostenentscheide an das kantonale Amt für Fi-
nanzen obliegt dem Obergericht Solothurn.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen
im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-
- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, wird wie folgt neu ge-
fasst:
"Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A., wird für das
Beschwerdeverfahren BKBES.2018.171 auf Fr. 1'172.-- festgesetzt (inkl. Aus-
lagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat (Kanton
Solothurn) zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von Fr. 315.-- (Differenz zu vollem Honorar), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO)."
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 3. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).
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