Beschluss vom 2. Juli 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt-
schaft,
2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes,
Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.111
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu-
chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts
der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA,
pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich
die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be-
trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten
BA, pag. 01.100-0003 ff.).
B. Anlässlich einer am 7. Mai 2019 rechtshilfeweise in Frankfurt a.M. durchge-
führten Einvernahme reichte A. ein auf den 3. Mai 2019 datiertes Schreiben
zu den Akten. Darin beantragt er nebst anderem, dass die ermittelnden Be-
amten, insbesondere Staatsanwalt des Bundes B. und Assistenz-Staatsan-
wältin des Bundes C. in den Ausstand treten (act. 1). Das entsprechende
Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft als Anlage zum Protokoll der Ein-
vernahme übermittelt (vgl. act. 2.5, S. 1).
C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 nahm der aktuelle Leiter der «Taskforce
FIFA», Staatsanwalt des Bundes D., zu Handen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zum Ersuchen Stellung. Er schliesst auf dessen
kostenpflichtige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). B. und C.
stellen in ihren persönlichen Stellungnahmen entsprechende Anträge
(act. 2.5, 2.6). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erstattete der Vertreter von A.
eine Gesuchsreplik (act. 6). Diese wurde dem Verfahrensleiter B. am 27. Juni
2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Eingangs drängen sich einige Bemerkungen zur Replik vom 25. Juni 2019
auf. Die Frist zu deren Einreichung wurde durch die Beschwerdekammer bis
25. Juni 2019 erstreckt (act. 5). Die Replik wurde der Beschwerdekammer
am 25. Juni 2019 vorab per Fax zugestellt (act. 6, S. 1) und offensichtlich am
selben Tag der deutschen Post übergeben (act. 6.10). Gemäss Art. 91
Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder,
im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
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Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post ist indessen
nicht fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August
2017 E. 2.3 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Ein-
reichung per Fax zur Fristwahrung ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts
6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.5 m.w.H.). Aufgrund der vom Vertreter
des Gesuchstellers gewählten Art der Aufgabe (Übergabe an die deutsche
Post, nicht eingeschriebene Sendung) ist mit ziemlicher Sicherheit davon
auszugehen, dass sich die Replik als verspätet erweist. Da deren Inhalt für
den Ausgang des Verfahrens aber nicht von entscheidender Bedeutung ist,
kann die Frage vorliegend offen gelassen werden.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene
Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.2 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund-
sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit-
glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche
Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt-
behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge-
nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen
alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl.
Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von
Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per-
son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2
m.w.H.).
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3.
3.1 Das ursprünglich eingereichte Gesuch richtet sich gegen «die ermittelnden
Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft» bzw. gegen die «ermittelnden Be-
amten, insbesondere Staatsanwalt B. und Assistenz-Staatsanwältin C.» (vgl.
act. 1, S. 4). Im Rahmen der Replik ersucht der Vertreter des Gesuchstellers
darum, das Gesuch gutzuheissen und die «Bundesanwälte B. und C. zu ver-
pflichten, in den Ausstand zu treten» (act. 6, S. 7). Als Gesuchsgegner zu
betrachten sind nach dem Gesagten nur der Staatsanwalt des Bundes B.
und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C.. Soweit mit der ursprüngli-
chen Formulierung («insbesondere») noch weitere Mitarbeitende der Bun-
desanwaltschaft gemeint sein sollten, bliebe in erster Linie unklar, wer allen-
falls gemeint sein soll. Zudem enthält das Gesuch allfällige weitere Personen
betreffend keine konkreten Tatsachen, die deren persönliche Befangenheit
glaubhaft machen könnten. Sollte das ursprüngliche Gesuch tatsächlich
auch noch gegen weitere Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft gerichtet
sein, so kann darauf mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten
werden.
3.2 B. und C. betreffend macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, der An-
schein von deren Befangenheit ergebe sich deshalb, weil sie durch die Lei-
tung des Verfahrens deutlich zu erkennen gegeben hätten, zu keinen entlas-
tenden Ermittlungen bereit zu sein. Dieser Vorwurf ist lediglich pauschaler
Natur. Insbesondere verpasst es der Gesuchsteller konkret geltend zu ma-
chen, welche Ermittlungen zwecks Entlastung seiner Ansicht nach vorzuneh-
men wären. Zu den im Gesuch ebenfalls gestellten Beweisanträgen (act. 1,
S. 3 f.) haben sich die Gesuchsgegner soweit ersichtlich noch gar nicht ge-
äussert. Sofern der Gesuchsteller im Rahmen seiner Ausführungen das Ver-
fahren an sich kritisiert (so hinsichtlich der Frage nach dem Tatverdacht oder
der Zuständigkeit), bleiben seine Ausführungen ebenfalls allgemein und
vage. Letztlich ist festzuhalten, dass bei Beanstandung konkreter Verfah-
rensfehler eines Staatsanwalts in erster Linie die entsprechenden Rechts-
mittel zu ergreifen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. Sep-
tember 2015 E. 4.2).
3.3 Der Gesuchsteller erhebt weiter den Vorwurf, seine durch ihn am 17. Mai
2018 gegen E. erhobene Strafanzeige (siehe act. 2.1) sei völlig unsachge-
mäss behandelt worden. Namentlich rügt er die durch die Bundesanwalt-
schaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung in inhaltlicher Hinsicht aber
auch die Umstände von deren (Nicht-)Eröffnung an seine Adresse. Die ent-
sprechende Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2018 wurde
nicht durch die Gesuchsgegner, sondern durch den Stv. Bundesanwalt F.
erlassen (act. 2.5, Beilage 4). Die beiden Gesuchsgegner waren mit dieser
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Angelegenheit in keiner Art und Weise befasst. Entsprechend ergeben sich
hieraus in der jeweiligen Person der Gesuchsgegner auch keinerlei Um-
stände, welche in irgendeiner Form einen Anschein einer Befangenheit zu
begründen vermöchten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstel-
lers gehen an der Sache vorbei.
3.4 Letztlich führt auch der Umstand, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe
vom 3. Mai 2019 gegen die beiden Gesuchsgegner eine Strafanzeige erhob
(act. 1, S. 3) nicht zur Annahme eines Ausstandsgrundes (siehe hierzu das
Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Das Ge-
such ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No-
vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die
Post und dessen Wunsch entsprechend (siehe act. 6, S. 1) an den in
Deutschland tätigen Vertreter des Gesuchstellers übersendet werden. Die-
ser ist mithin nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz
aufzufordern (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 2. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
- C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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