Beschluss vom 4. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN,
Strafkammer,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.116
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit als «STBER.2019.15, angeblich geringfügiger Diebstahl, meine Beru-
fung vom 7.2.19, Ihre Verfügung vom 5.3.19» betitelter Eingabe (da-
tiert: 26. März 2019; Poststempel: 18. April 2019) an das Obergericht des
Kantons Solothurn, Strafkammer, gelangte (act. 1; Verfahrensakten OGer
SO, nicht paginiert);
- er darin unter dem Titel «9.4 Ausstandsbegehren» Ausführungen macht,
dass er Richter mit einer rechtsbürgerlichen Gesinnung und solche, die aus
den Kantonen Bern oder Zürich stammten, ablehne, und nur Richter mit einer
grünsozialen humanen, christlichen Grundhaltung urteilen dürften, bei denen
Gerechtigkeit und nicht Geld, Macht und Korruption im Vordergrund stünden
(act. 1; Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);
- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, A. mit Verfügung vom
26. April 2019 u. a. mitteilte, dass über die Berufung Präsident B., Oberrichter
C. und Oberrichter D. entscheiden würden (Verfahrensakten OGer SO, nicht
paginiert);
- A. mit einer weiteren Eingabe vom 17. Mai 2019 an das Obergericht des
Kantons Solothurn, Strafkammer, gelangte; er darin gestützt auf Art. 56 lit. f
StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV den Ausstand von
Präsident B., Oberrichter C. und Oberrichter D. beantragt (act. 1.1; Verfah-
rensakten OGer SO, nicht paginiert);
- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Verfügung vom
29. Mai 2019 u. a. feststellte, dass der Berufungskläger gegen sämtliche or-
dentliche Richter der Strafkammer (Präsident B., Oberrichter C., Oberrichter
D.) ein Ausstandsgesuch stelle, und anordnete, dass die Ausstandsgesuche
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO an das Bundesstrafgericht zum Entscheid
zuzustellen seien (act. 2.1);
- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Schreiben vom
29. Mai 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Verfü-
gung vom 29. Mai 2019, seine Akten und drei Stellungnahmen der Oberrich-
ter B., C. und D. zur Behandlung der Ausstandsgesuche zustellte (act. 2).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht über Ausstandsge-
suche einer Partei zu entscheiden hat, wenn einzelne Mitglieder des Beru-
fungsgerichts betroffen sind;
- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts über Ausstandsgesuche einer Partei zu
entscheiden hat, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betrof-
fen ist;
- die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nur in speziell
gelagerten Fällen zur Anwendung gelangt, z. B. wenn die gesamte Rechts-
mittelinstanz wegen ausserordentlicher Umstände ausgeschaltet oder gera-
dezu lahmgelegt wäre oder wenn sich, namentlich bei kleineren Gerichten,
aufgrund knapper Personalressourcen kein Spruchkörper mehr bilden liesse
(Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3; vgl. Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2018.103 vom 14. Juni 2018 E. 2.4);
- das Obergericht des Kantons Solothurn als Gesamtgericht oder in Dreierbe-
setzung tagt (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des
Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]); es aus seiner
Mitte dreigliedrige Kammern bestellt (§ 24 Abs. 1 GO/SO); die Strafkammer
die Strafsachen beurteilt, die gemäss StPO sowie JStPO mit den Rechtsmit-
teln der Berufung oder der Revision an das Berufungsgericht weitergezogen
werden können (§ 31 GO/SO); Mitglieder einer Kammer, die verhindert oder
zu entlasten sind, durch andere Mitglieder des Obergerichts oder durch Er-
satzmitglieder ersetzt werden; in der Regel nicht mehr als ein Ersatzmitglied
beigezogen werden soll (§ 10 des Geschäftsreglements des Obergerichts
des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom
11. September 1998 [BGS 125.71]);
- das Obergericht des Kantons Solothurn gemäss § 23 Abs. 1 GO/SO 9–12
Richterstellen umfasst; der Kantonsrat die Oberrichter wählt (§ 23 Abs. 1bis
Satz 1 GO/SO); der Kantonsrat höchstens 5 Ersatzrichter wählt; weitere Er-
satzrichter die Ersatzrichter der Verwaltungs- und Versicherungsgerichts
sind (§ 23 Abs. 2 GO/SO); ausserordentliche Ersatzrichter die Amtsgerichts-
präsidenten sind (§ 23 Abs. 3 GO/SO);
- vorliegend der Ausstand des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines
Mitglieds der Strafkammer verlangt ist; nicht ersichtlich ist, inwiefern das
Obergericht des Kantons Solothurn ausserstande wäre, auch ohne diese
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drei Richter einen gültigen Spruchkörper zu bilden; es mithin an der Zustän-
digkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO fehlt; auf das
Ausstandsgesuch folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer
nicht einzutreten ist; das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht
des Kantons Solothurn weiterzuleiten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
zu verzichten ist;
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und erkennt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Solo-
thurn weitergeleitet.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer (unter separater Rücksen-
dung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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