Beschluss vom 12. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.119
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- dass A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Datum vom
20. Dezember 2018 (Datierung; Poststempel: 28. Dezember 2018; Ein-
gangsstempel: 31. Dezember 2018) Strafanzeige erstattete gegen B. wegen
Bilanzfälschung, ungerechtfertigter Bereicherung, Verleumdung, Rufschädi-
gung und «Unterlassung Finderlohnzahlung» (Verfahrensakten, Reiter 1);
- die BA am 17. Mai 2019 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand ge-
nommen (act. 1.1);
- hiergegen A. mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss beantragt, die BA sei zu
verpflichten, sich der Strafanzeige anzunehmen (act. 1);
- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Ver-
fahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.);
- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2019 die Strafanzeige
des Beschwerdeführers mangels genügender Substantiierung nicht anhand
nahm;
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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent-
nommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen
könnte; sich auch aus der Beschwerde diesbezüglich nichts ergibt;
- die BA demnach berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlas-
sen;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie
ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra-
rio);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von
Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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