Beschluss vom 19. August 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt-
schaft,
2. C., Leitender Staatsanwalt des Bundes, Bundes-
anwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.121
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung ge-
gen A. wegen des Verdachts des Bestechens (Art. 322ter StGB), der Vorteils-
gewährung (Art. 322quinquies StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB), der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314
i.V.m. 25 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (SV.14.0100,
pag. 01-001-0015). Das Strafverfahren bezieht sich auf den Vorwurf der akti-
ven und passiven Bestechung im Rahmen von IT-Beschaffungen bzw. IT-
Projekten beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
B. Der Verteidiger von A. verlangt mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom
17. Mai 2019 (act. 1) den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.
sowie des Leitenden Staatsanwalts C. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019
leitete B. das Gesuch von A. sowie die Verfahrensakten zum Strafverfahren
SV.14.0100 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er
beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten
des Gesuchstellers (act. 2). Bezug nehmend auf diese Stellungnahme ge-
langte A. mit Eingabe vom 13. Juni 2019 direkt an B. In seiner Eingabe be-
streitet A. die von B. gemachten Ausführungen und stellt seinerseits Verfah-
rensanträge (act. 5.1). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdekam-
mer zur Kenntnis gebracht (act. 5). Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte C.
mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten. Er verwies dabei auf die Stellung-
nahme von B. (act. 6). Mit Replik vom 24. Juni 2019 hält A. an den gestellten
Rechtsbegehren fest (act. 8). Diese wurde B. am 25. Juni 2019 zur Kenntnis
gebracht (act. 9).
C. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge-
such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Aus-
stand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
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sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu be-
gründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person
ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per-
son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Diese Person betreffend hat der Ge-
suchsteller eine persönliche Befangenheit aufgrund von Tatsachen konkret
glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017
E. 3.2). Ein Ausstandsgesuch kann grundsätzlich nur gegen die am Strafver-
fahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie gegen den Ver-
fahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwor-
tung stehenden Personen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197
vom 17. Juni 2019 E. 3.3 m.w.H.). Die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfah-
rensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vorliegend der Lei-
tende Staatsanwalt des Bundes können nur dann Adressaten eines Aus-
standsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betref-
fenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt bzw. auf dieses Einfluss genom-
men haben (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197
vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
1.3 Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs bringt der Gesuchsteller vor, es lä-
gen verschiedene Verfahrensfehler vor (Vereitelung des Akteneinsichtsrechts,
nichtprotokollierte Gespräche und Abreden zwischen der BA und einigen Ver-
fahrensbeteiligten etc.; act. 1; 8). Sinngemäss wird damit ein Ausstandsgrund
im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Staatsanwalt B. (nachfolgend
«Gesuchsgegner 1») sowie des Leitenden Staatsanwalts C. (nachfolgend
«Gesuchsgegner 2»). Der Gesuchsgegner 1 ist Verfahrensleiter des gegen
den Gesuchsteller gerichteten Strafverfahrens. Unklar und vom Gesuchsteller
nicht weiter erörtert bleibt die Frage, ob und inwiefern der Gesuchsgegner 2
überhaupt am Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mitwirkt. In den Einga-
ben des Gesuchstellers finden sich auch keinerlei Schilderungen von Tatsa-
chen, welche jenen persönlich betreffen und in dessen Person liegende Aus-
standsgründe darstellen könnten. Soweit sich das Gesuch gegen den Ge-
suchsgegner 2 richtet, ist darauf mangels Substantiierung nicht einzutreten.
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2.
2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e
StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung
handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, wel-
che in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung ange-
nommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung
solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel-
len. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver
Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist
entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang
des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts
1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt,
dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV
178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61
lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete
Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren
Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhaltung ver-
pflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die
belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu un-
tersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer
anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Allgemeine Verfahrensmass-
nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Vorein-
genommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138
IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundes-
gerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Anders verhält es sich,
wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere
Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142
E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken
können (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
2.2 Als ersten Ausstandsgrund nennt der Gesuchsteller die Verweigerung der Ak-
teneinsicht (act. 1, S. 1 f.; act. 8, S. 5). Er macht diesbezüglich geltend, die ihm
durch den Gesuchsgegner 1 zugestellte Festplatte sei für ihn ohne Nuix-Soft-
ware unleserlich und damit nutzlos (vgl. act. 5.1, S. 2). Vorher zugestellte Fest-
platten hätten keine erkennbare Datenstruktur aufgewiesen (act. 1, S. 1). Der
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Gesuchsgegner 1 lehnte am 18. April 2019 den Antrag des Gesuchstellers auf
Abgabe eines Laptops mit installierter Nuix-Software ab, bot dem Gesuchstel-
ler aber weitere Möglichkeiten zur Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der BA
in Zürich an (SV.14.0100, pag. 16-013-0404 f.). Ob mit diesem Vorgehen dem
Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 f. StPO in genügender Weise nachgekom-
men wird oder nicht bzw. ob es sich um eine blosse Frage der Modalitäten der
Gewährung des Akteneinsichtsrechts handelt, braucht im Rahmen des Aus-
standsverfahrens nicht entschieden zu werden (siehe E. 2.1). Sofern der Ge-
suchsteller sein Recht auf Akteneinsicht verletzt sieht bzw. mit den Modalitäten
dieser Akteneinsicht nicht einverstanden ist, so hätte er dies im gesetzlich vor-
gesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen gehabt.
2.3 In einem zweiten Punkt rügt der Gesuchsteller, es habe zwischen der BA und
einigen Verfahrensbeteiligten informelle (Telefon-)Gespräche gegeben, die
nicht protokolliert worden seien (act. 1, S. 2; act. 8, S. 5). Zur Konkretisierung
dieses Vorwurfs erwähnt der Gesuchsteller lediglich drei verschiedene Schrei-
ben anderer im gleichen Strafverfahrenskomplex involvierter Rechtsanwälte
(act. 1, S. 2). Das Schreiben von Rechtsanwalt D. vom 26. April 2019 (ange-
führt in act. 1, S. 2; SV.14.0100, pag. 03-000-0091) nimmt in keiner Weise Be-
zug auf informelle (Telefon-)Gespräche zwischen ihm oder anderen Anwälten
und der BA und lässt solche auch nicht vermuten. Im Schreiben von Rechts-
anwalt E. vom 28. September 2015 (angeführt in act. 8, S. 3; SV.14.0100, pag.
04-001-0001) führt der Verfasser aus, er habe mit dem Vorgänger des Ge-
suchsgegners 1 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens diskutiert. In-
wiefern sich aus diesen Ausführungen eine Befangenheit in der Person des
Gesuchsgegners 1 ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Schreiben des
Rechtsanwalts F. vom 11. März 2019 (angeführt in act. 1, S. 2; SV.14.0100,
pag. 16-007-0082) nimmt dieser Bezug auf die Parteimitteilung nach Art. 318
StPO vom 1. März 2019 und auf ein Telefongespräch mit dem Gesuchsgegner
1 vom 8. März 2019 und bestätigt, sein Klient werde keine Entschädigungsan-
sprüche nach Art. 429 StPO stellen, sofern von einer Kostenauflage zu seinen
Lasten abgesehen werde. Ein solches, offensichtlich auf Initiative des Rechts-
anwalts geführtes Telefongespräch bedarf nicht zwingend einer Protokollie-
rung. Wünschbar wäre allerdings ein Vermerk mittels Aktennotiz. Die Kosten-
und Entschädigungsfolgen eines Strafverfahrens richten sich nach den
Art. 422 ff. StPO, werden von Amtes wegen bestimmt und sind nicht Gegen-
stand von Verhandlungen der Parteien. Entsprechenden Anträgen und Aus-
führungen des Rechtsanwalts fehlt es an jeglicher Relevanz für den Ausgang
des Verfahrens, insbesondere mit Bezug auf den Gesuchsteller. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich das entsprechende Gespräch auf das Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller ausgewirkt haben soll. Die vom Gesuchsteller konk-
ret erhobenen Vorwürfe vermögen auch in diesem Punkt keinen Anschein der
Befangenheit zu begründen.
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Was das angeblich nicht protokollierte Gespräch der Bundeskriminalpolizei mit
G. (vgl. hierzu act. 8, S. 2) betrifft, so erfolgte dieses offensichtlich im Rahmen
eines Auftrags der BA an die Polizei zur Vorabklärung vor einer Einvernahme
nach Art. 312 Abs. 1 StPO und nicht zur Durchführung einer Einvernahme
nach Art. 312 Abs. 2 StPO (siehe ausdrücklich in SV.14.0100, pag. 10-001-
0262). Das Ergebnis einer dabei erfolgten mündlichen Befragung von G. wurde
in einem schriftlichen Bericht der Polizei zu Handen der BA festgehalten (vgl.
hierzu Art. 307 Abs. 3 StPO). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern
sich aus diesen Ausführungen eine Befangenheit in der Person des Gesuchs-
gegners 1 bzw. ein durch diesen begangener Verfahrensfehler ergeben soll.
2.4 Der Gesuchsteller übt darüber hinaus weitere Kritik an die Adresse des Ge-
suchsgegners 1 bzw. der BA pauschal. Diese betrifft Abschlüsse des Strafver-
fahrens mittels Einstellungsverfügungen bzw. Strafbefehlen gegenüber ande-
ren Beschuldigten oder aber auch angeblich nicht vorgenommene Abklärun-
gen. Sämtliche dieser Ausführungen erweisen sich jedoch als vage (siehe ins-
besondere act. 1, S. 4 und die dort aufgeworfenen Fragen). Was genau dem
Gesuchsgegner 1 diesbezüglich konkret vorgeworfen wird und inwiefern sich
daraus dessen Befangenheit ableiten soll, kann den Ausführungen des Ge-
suchstellers nicht entnommen werden.
3. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1
abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes
C. wird nicht eingetreten.
2. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an:
- Rechtsanwalt Ivo Harb
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
- C., Leitender Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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