Beschluss vom 11. Juli 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG IN LIQUIDATION,
2. B.,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art.
322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.129-130
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die A. AG in Liquidation und B. beim Bundesamt für Polizei eine Strafanzeige
gegen mehrere Personen, Verwaltungs-und Gerichtsbehörden sowie Gesell-
schaften, darunter Richter am Bundesgericht, die Zuger Regierung, C. AG
und D., «betreffend Forderungen aus Mietverträgen mit Zuständigkeit bei der
Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht» einreichten (Verfahrensakten
Bundesanwaltschaft);
- die Bundeskriminalpolizei die Anzeige an die Bundesanwaltschaft weiterlei-
tete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft);
- die vorgenannten Anzeiger mit Eingabe vom 2. Mai 2019 an die Bundesan-
waltschaft eine weitere Strafanzeige gegen diverse Personen, Verwaltungs-
und Gerichtsbehörden sowie Gesellschaften, darunter die Schweizerische
Eidgenossenschaft, diverse Kantone und kantonale Regierungen, betreffend
«Immobilien-Verbrechen gegen die Menschlichkeit» und «Bildung und Un-
terstützung einer kriminellen Organisation» erhoben (Verfahrensakten Bun-
desanwaltschaft);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2019
die Strafanzeigen nicht anhand nahm (act. 2);
- die Anzeiger mit Eingabe vom 22. Juni 2019 Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin (act. 3) die Verfahrensakten übermittelte (act. 4);
- die Beschwerdeführer in der Folge zwei weitere Eingaben einreichten (act. 5
und 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü-
gung zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines
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Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht
erfüllt seien (act. 2 S. 2);
- sie zur Begründung ausführte, dass aus den Eingaben nicht klar hervorgehe,
gegen wen konkret sich die unzähligen, weitschweifigen und teilweise un-
verständlichen Vorhalte richten würden;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- weder den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch in
den weiteren Eingaben noch den übrigen Akten entnommen werden kann,
inwiefern die geltend gemachten Tatbestände erfüllt sein sollen, soweit es
sich beim Ausgeführten überhaupt um Straftatbestände handeln könnte;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet
hat;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird beiden Beschwerdeführern unter soli-
darischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 11. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG in Liquidation
- B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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