Beschluss vom 11. September 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
REPUBLIK TÜRKEI,
vertreten durch Generalkonsulin A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sistierung der Untersuchung
(Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.13
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Sachverhalt:
A. Gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2017 ist am 18. Januar 2017,
ca. 0.25 Uhr, von mehreren Anrufern gemeldet worden, dass das General-
konsulat der Republik Türkei (nachfolgend «Generalkonsulat») mit pyrotech-
nischen Gegenständen beschossen werde. Etwas später hat eine Polizei-
patrouille mitgeteilt, eine Abschussvorrichtung aufgefunden zu haben, Per-
sonen seien keine angetroffen worden (Verfahrensakten, pag. 05-00-0003).
B. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden u.a. ein im Internet veröf-
fentlichtes Bekennerschreiben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0040 ff.), ver-
schiedene Gegenstände und DNA-Spuren (vgl. Verfahrensakten, pag. 05-
00-0033 ff.) sowie Bild- und Videomaterial der Überwachungskameras des
Generalkonsulats (Verfahrensakten, pag. 05-00-0015 ff.) sichergestellt. Am
23. Januar 2017 wurde eine Auskunftsperson zur Sache einvernommen
(Verfahrensakten, pag. 05-00-0009 ff.). Eine Polizeibeamtin gab als weitere
Auskunftsperson einen schriftlichen Bericht ab (Verfahrensakten, pag. 05-
00-0013 f.).
C. Am 16. Februar 2017 rapportierte die Polizei an die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend «BA»; Verfahrensakten, pag. 05-00-0001). Demnach habe
eine unbekannte Täterschaft gegenüber dem Generalkonsulat eine Ab-
schussrampe errichtet und von dort aus mehrere pyrotechnische Gegen-
stände in Richtung des Generalkonsulats gezündet. Durch die einschlagen-
den «Böller» sei schliesslich ein Fenster des Gebäudes zerbrochen. Des
Weiteren hätten die pyrotechnischen Gegenstände an einigen Stellen der
Fassade des Gebäudes kleinere Schäden und Verschmutzungen verursacht
(Verfahrensakten, pag. 05-00-0003 f.). Im Übrigen hätten der Vizekonsul und
eine Konsulatsangestellte am 20. Januar 2017 gegenüber der Polizei darauf
hingewiesen, dass sie das Vorgefallene sehr ernst nehmen würden und sie
sich durch den Vorfall als sehr gefährdet fühlen würden. Einen Strafantrag
oder «eine Kenntnisnahme des Strafantrags» betreffend die Sachbeschädi-
gungen hätten sie zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnen wollen, sie hätten
aber darauf verwiesen, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in
Verbindung setzen werde. Bis zum Datum des Rapports sei die Polizei be-
züglich eines Strafantrags nicht kontaktiert worden (Verfahrensakten, pag.
05-00-0005). Weiter hätten sich gemäss Auskunft des Vizekonsuls während
des Vorfalls mehrere Personen im Gebäude befunden (Verfahrensakten,
pag. 05-00-0005).
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D. Gemäss Spurenbericht vom 21. Februar 2017 konnte ab einem am Tatort
vorgefundenen Holzstab eine DNA-Spur B. zugeordnet werden (Verfahrens-
akten, pag. 11-01-0011). Am 22. Mai 2017 beauftragte die BA die Polizei,
ergänzende Vorabklärungen vorzunehmen, nämlich B. als Auskunftsperson
zu befragen (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 f.). Am 26. Juni 2017 erliess
die BA einen Vorführungsbefehl (Verfahrensakten, pag. 12-01-0001 f.). Ge-
mäss Nachtragsrapport vom 4. September 2017 wurde B. am 31. August
2017 angetroffen. Sie habe sich vehement geweigert, sich zwecks Einver-
nahme in die Polizeiwache zu begeben und ausgesagt, sie würde von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. So sei sie – gemäss ent-
sprechender vorgängiger Anweisung der Staatsanwältin – umgehend ent-
lassen worden (Verfahrensakten, pag. 10-01-0010).
E. Am 10. November 2017 eröffnete die BA die Strafuntersuchung gegen Un-
bekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre-
cherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und sistierte diese.
F. Mit Beschluss BB.2017.209 vom 28. März 2018 hiess die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts die von der Republik Türkei gegen die Sistie-
rung erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene Eröffnungs- und
Sistierungsverfügung vom 10. November 2017 auf, soweit damit die Strafun-
tersuchung sistiert wurde.
G. Mit Eingabe vom 4. April 2018 an die BA erklärte die Republik Türkei, sich
am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Verfahrensakten,
pag. 15-02-0005 ff.).
H. Am 14. November 2018 wurde B. angehalten und gleichentags von der Po-
lizei befragt. Während der Einvernahme machte sie – wie bereits vorgängig
angekündigt – keinerlei Aussagen (Verfahrensakten pag. 10-01-0069 ff.).
I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die BA das Verfahren erneut
(act. 1.1)
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J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 gelangte die Republik Türkei, vertreten
durch Generalkonsulin A., an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (act. 1). Sie beantragt, die Sistierungsverfügung vom 8. Januar 2019
sei aufzuheben und die BA zu weiteren Untersuchungshandlungen anzuhal-
ten.
K. Eingeladen zur Beschwerdeantwort reichte die BA am 31. Januar 2019 die
Verfahrensakten ein, verzichtete auf weitergehende Erläuterungen und ver-
wies stattdessen auf die Ausführungen in der Sistierungsverfügung vom
8. Januar 2019 (act. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar
2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be-
schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben, mithin durch die Sistierungsverfügung beschwert sind
(Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Republik Türkei hat sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren
konstituiert. Sie ist als Geschädigte durch die Sistierungsverfügung be-
schwert, weil grundsätzlich ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall defi-
nitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 23; vgl. DEMARMELS, Die
Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f.
StPO], 2018, S. 134; vgl. auch – die beschuldigte Person betreffend – Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.124 vom 6. Februar 2015 E. 1.3).
Sie ist mithin zur Beschwerde legitimiert.
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Die Beschwerde wurde zudem innert der Frist von zehn Tagen seit Zustel-
lung der Sistierungsverfügung eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein ordentliches und
vollkommenes Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochte-
nen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt
demnach über volle Kognition (statt vieler: STEPHENSON/THIRIET, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 15).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung des Verfahrens damit,
dass umfassend Spuren gesichert und ausgewertet worden seien, wobei le-
diglich eine DNA-Spur, welche einem Holzstab einer der abgefeuerten Ra-
keten angehaftet habe, einer Person, nämlich B., habe zugeordnet werden
können. Der Fundort der DNA reiche indes nicht aus, um gegen B. einen
hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Demzufolge sei sie als Auskunfts-
person einvernommen worden, wobei sie von ihrem Aussageverweigerungs-
recht Gebrauch gemacht habe. Es habe sich gezeigt, dass sie weder gewillt
sei Aussagen zu machen noch Hinweise auf die mögliche Täterschaft zu
liefern. Ferner seien keine weiteren Ermittlungsansätze zur Eruierung der
Täterschaft ersichtlich und die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei,
seien erhoben worden. Das Verfahren sei im Ergebnis wegen unbekannter
Täterschaft zu sistieren.
3.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat
und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1
StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren
einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten
hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen
der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage
(Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich
wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorüber-
gehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor
der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu
befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie
eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der
Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni-
gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Straf-
verfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von
einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen.
Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum
Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; 119 II 386 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts
1B_406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2; 1B_329/2017 vom 11. September
2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni
2013 E. 2.3; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung damit, dass die Täter-
schaft unbekannt sei. Diese Begründung ist aus folgenden Erwägungen nicht
nachvollziehbar:
3.3.2 Als Tatverdacht wird eine auf Beweisen oder Indizien beruhende Möglichkeit
oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat, bezeich-
net (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 309 StPO N. 22). Der Ver-
dacht muss objektiv begründbar sein und sich auf eine konkrete Straftat und
eine konkrete Person richten, wobei die Person nicht namentlich bekannt
sein muss (OMLIN, a.a.O., Art. 309 StPO N. 28). Vorliegend stellt sich die
Frage, wie die bereits vorhandenen Beweise oder Indizien zu bewerten sind.
3.3.3 Nach bisherigen Erkenntnissen wurde am Leitstab der abgefeuerten Rakete
eine DNA-Spur sichergestellt, die B. zugeordnet wird. Dieser Umstand allein
weist zunächst lediglich darauf hin, dass B. zu einem im Vorfeld der Tat lie-
genden Zeitpunkt irgendwie in Kontakt mit der Rakete gekommen sein sollte.
Relativ unwahrscheinlich, aber zumindest in Betracht zu ziehen, ist dabei
auch die Möglichkeit eines sogenannten sekundären DNA-Transfers (vgl. IM-
HASLY, in: Pellin [Hrsg.], Straftat, Schaulust, Spurensuche, 2011, S.113 f.).
3.3.4 Weiter gilt es den Modus Operandi zu berücksichtigen. Dem Modus Ope-
randi als erlerntes und wiederholtes Verhalten bei Straftaten kommt als An-
knüpfungspunkt bei der Ermittlung eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. zum
Ganzen: DOUGLAS/DOUGLAS, Criminal Investigative Concepts in Crime
Scene Analysis, in: Crime Classification Manual, 3. Aufl. 2013, S. 21 ff.,
23 f.). Die case linkage (Verknüpfung verschiedener Taten) aufgrund eines
identischen Modus Operandi ist ein anerkanntes Prinzip der Kriminalistik
(vgl. etwa PICOZZI/ZAPPALÀ, FBI: le origini del profiling, in: Picozzi/Zappalà,
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Criminal profiling, 2002, S. 103 ff, 112 f.; CARILLO, Tecnica dell’investigazi-
one, 2014, S. 138 und 144) und ist u.a. bei der Recherche von ungelösten
Fällen von Bedeutung (VINCIGUERRA/ROSSI, Principi di Criminologia, 3. Aufl.
2011, S. 153).
Der Modus Operandi des Angriffs auf das türkische Generalkonsulat ist in-
sofern mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat im
September 2002 vergleichbar, als frei verkäufliches Feuerwerk gegen das
Gebäude eines Konsulats nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wurde. Für
den Angriff gegen das spanische Generalkonsulat im September 2002 wurde
gerichtsnotorisch B. rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des Bundesstrafge-
richts SK.2011.1 vom 8. November 2011 E. 3.2 sowie etwa NZZ, Nr. 262
vom 9. November 2011, S. 17).
3.3.5 Die Auswahl des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom
18. Januar 2017 sowie das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen
Internetportalen veröffentlichte Bekennerschreiben (Verfahrensakten,
pag. 05-00-0040) weist auf einen politischen Hintergrund der Tat hin. B. ist
als Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz beziehungsweise Zü-
richs bekannt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. Novem-
ber 2011 E. 2.5.5). Dieser Umstand lässt Rückschlüsse auf ein mögliches
Motiv von B. zu.
3.3.6 Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson machte B. von ihrem
Recht Gebrauch, zu schweigen. Die bestehenden Verdachtsmomente ge-
gen B. konnten aber nicht ausgeräumt werden. Ebenso wenig konnte ein
Alibi von B. für die fraglichen Zeiträume in Erfahrung gebracht werden.
3.3.7 In der Summe vermögen die dargelegten Aspekte einen hinreichenden Tat-
verdacht gegenüber B. zu begründen. Es bestehen erhebliche und konkrete
Hinweise, dass B. im Zusammenhang mit dem Angriff gegen das türkische
Generalkonsulat in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2017 irgendwie
involviert sein kann und sich damit strafbar gemacht haben könnte. Die Vo-
raussetzungen für eine Sistierung aus dem Grund, dass die Täterschaft un-
bekannt sei, sind daher nicht erfüllt.
3.4 Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdegegnerin
das Vorliegen neuer Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt erhofft, ohne
weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Besteht keine Aussicht,
dass das Strafverfahren in absehbarer Zeit gefördert werden kann, so darf
dieses nicht sistiert, sondern es muss zum Abschluss gebracht werden (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005,
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§ 78 N. 13; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003
E. 2.3 = Pra 2003 Nr. 207; Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
470 11 11/ILM vom 26. April 2011 E. 2.2 f.). Ein Untätigbleiben widerspricht
dem in Art. 5 StPO ausdrücklich statuierten Beschleunigungsgebot. Im vor-
liegenden Verfahren ist von der Beschwerdegegnerin zu erwarten, dass sie
das Verfahren entweder weiterführt und dabei weitere Beweise erhebt oder
aber das Verfahren abschliesst, sei es durch Einstellung, Anklage oder Straf-
befehl.
Hierzu ist anzumerken, dass sich der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten hat. Da-
nach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun-
gen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Straf-
befehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur-
teilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; vgl. dazu auch
OPPLIGER/BOUVARD, In dubio pro duriore – Anklage à contrecœur, forumpo-
enale 2019, S. 40 ff.).
3.5 Nach dem Gesagten liegt kein Fall von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO vor, wes-
halb sich die Beschwerde als begründet erweist und gutzuheissen ist. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben
(vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.–
zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Sistierungsverfügung
wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalkonsulin A.
- Bundesanwaltschaft (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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