Beschluss vom 4. Juli 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.138-139
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eheleute A. und B. am 29. April 2019 bei der Bundesanwaltschaft gegen
den Gerichtspräsidenten des Obergerichts des Kantons […], C., Strafan-
zeige wegen «Amtsmissbrauch, vermutlich vorsätzlicher Aktenmanipulation
und Beamtenkumpelschaft» einreichten (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige mit Verfügung vom 11. Juni 2019
nicht anhand nahm und diese an die Anzeigeerstatter gleichentags per Ein-
schreiben versendete (act. 1.2);
- die Anzeigeerstatter die Nichtanhandnahmeverfügung während der bis zum
19. Juni 2019 laufenden Abholfrist bei der Post nicht entgegennahmen
(act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juni
2019 den Eheleuten A. und B. am 25. Juni 2019 per A-Post Plus erneut zu-
stellte (1.2);
- die Eheleute gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juni 2019 mit
Eingabe vom 2. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erhoben (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Er-
öffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses
ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 und
Art. 384 lit. b StPO);
- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht
abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver-
such als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien ver-
pflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür
zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche
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das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230;
138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen)
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege-
ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen
(Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die hier angefochtene Verfügung am 11. Juni 2019 an die Wohnadresse der
Beschwerdeführer per Einschreiben versendet und sie zu deren Abholung
von der Post am 12. Juni 2019 eingeladen wurden; die Nichtanhandnahme-
verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am 19. Juni 2019
an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert
wurde (act. 1.4);
- die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am
19. Juni 2019 zugestellt gilt; die Rechtsmittelfrist am 20. Juni 2019 zu laufen
begann und am 29. Juni 2019 (Samstag) bzw. am 1. Juni 2019 (Montag)
endete, weshalb die am 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde sich somit als
verspätet erweist und auf diese nicht einzutreten ist;
- in die Verfolgungszuständigkeit der Bundesanwaltschaft die in Art. 23 f. StPO
aufgeführte Straftaten fallen;
- die Beschwerdegegnerin weder für die Verfolgung der bei ihr am 29. April
2019 angezeigten Straftaten zuständig noch die Aufsichtsbehörde über kan-
tonale Strafverfolgungsbehörden ist;
- sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juni 2019 damit auch inhalt-
lich als zutreffend erweist und die Beschwerde materiell abzuweisen wäre;
- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG
und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 4. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. und B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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