Beschluss vom 26. September 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan
Landshut,
4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gonters-
weiler,
5. E., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,
6. DEUTSCHER FUSSBALL-BUND E.V. (DFB),
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und
Rechtsanwältin Andrea Meier,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.163
Nebenverfahren: BP.2019.61
- 2 -
7. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT-
BALL ASSOCIATION FIFA, vertreten durch Rechts-
anwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und
Massimo Chiasera,
Beschwerdegegner 1-7
Gegenstand Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO);
aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
- 3 -
Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfah-
rensnummer SV.15.1462 gegen Unbekannt ein Verfahren wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Geldwäscherei
(act. 11.2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Verfahren auf B., A.,
C., E. und D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und
der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (act. 11.3).
Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot-
ball Association FIFA (nachfolgend «FIFA») und der Deutsche Fussball-
Bund E.V. (nachfolgend «DFB») als Privatkläger konstituiert.
B. Mit ärztlichen Attesten vom 5. und 16. April 2019 sowie 12. Juni 2019 liess
B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass er an einer schweren […]Erkran-
kung […] leide. Er sei vernehmungs- und verhandlungsunfähig (act. 11.7,
11.8, 11.10 und 11.12).
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Bundesanwaltschaft den Par-
teien im Sinne von Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss der Unter-
suchung an und teilte mit, aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Ein-
stellung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Anklageerhe-
bung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu beabsichtigen. Den Parteien
wurden zudem die abschliessenden Vorhalte im Sinne von Art. 317 StPO zur
Stellungnahme übermittelt, und sie wurden zur Einreichung von Beweisan-
trägen eingeladen (act. 11.15).
D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein weite-
res ärztliches Attest der Klinik F. ein, wonach sich dieser dort seit dem
17. Juni 2019 in stationärer […] Untersuchung und Behandlung befinde; eine
Entlassung sei frühestens am 4. Juli 2019 möglich. Allerdings sei der tat-
sächliche Entlassungstermin ungewiss (act. 11.14). Der Verteidiger von B.
teilte mit, dass ihm B. aufgrund der gesundheitlichen Probleme derzeit nicht
zur Verfügung stehe, weshalb es auf nicht absehbare Zeit verunmöglicht sei,
das vorliegende Strafverfahren mit B. zu besprechen und Instruktionen ent-
gegenzunehmen. Die laufenden Fristen seien daher abzunehmen
(act. 11.13).
- 4 -
E. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die übri-
gen Verfahrensparteien über die Entwicklungen betreffend den Gesund-
heitszustand von B. Sie teilte sie den Parteien mit, gestützt auf Art. 30 StPO
die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu beabsichtigen (act. 11.23).
F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nahm die Bundesanwaltschaft B. die Frist zur
Stellungnahme zum abschliessenden Vorhalt vom 13. Juni 2019 (vgl. supra
lit. C) einstweilen bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung ab.
Gleichzeitig stellte sie B. diverse ergänzenden Fragen zuhanden der behan-
delnden Klinik (act. 11.16).
G. Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 liess B. die Bundesanwaltschaft über die am
4. Juli 2019 erfolgte Entlassung aus dem stationären Klinikaufenthalt infor-
mieren (act. 11.17).
H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein auf
den Fragen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (vgl. supra lit. F) ba-
sierendes Attest der Klinik F. vom 15. Juli 2019 ein. Demnach sei B. derzeit
nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw.
einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es gäbe keine (begleitenden) Mass-
nahmen, durch welche eine Befragung oder Verhandlungsteilnahme ermög-
licht werden könne. Ferner sei die Vernehmungs- und Verhandlungsunfähig-
keit von B. […] dauerhaft (act. 11.19).
I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah-
ren gegen sämtliche Beschuldigte in Bezug auf den Verdacht der Geldwä-
scherei ein (act. 11.4).
J. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Abtrennung
der gegen B. geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs
(Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) vom Verfahren SV.15.1462
und die Weiterführung des Verfahren gegen B. unter einer neu zu eröffnen-
den Verfahrensnummer (act. 11.1).
- 5 -
K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 5. August 2019 bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung
der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sei aufzuheben (act. 1). In pro-
zessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen (BP.2019.61 act. 1).
L. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.15.1462 gegen C., E., D. und A. An-
klage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug
(act. 15.2).
M. Im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten
Schriftenwechsels beantragen E., D. und C. mit Eingaben vom 12., 13. und
23. August 2019 die Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
sowie die Gutheissung der Beschwerde (act. 6, 9 und 10). Die Bundesan-
waltschaft, B. und die FIFA beantragen demgegenüber mit Eingaben vom
14.,15. und 23. August 2019 je die Abweisung des Gesuchs um aufschie-
bende Wirkung bzw. dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit so-
wie die Abweisung der Beschwerde (act. 7, 11 und 12; BP.2019.61 10 und
11). Der DFB hat sich nicht vernehmen lassen.
N. Mit Beschwerdereplik vom 16. September 2019 hält der Beschwerdeführer
an den mit Beschwerde vom 5. August 2019 gestellten Anträgen fest
(act. 15), was den Parteien am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht
worden ist (act. 16).
O. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass
sie die zuständige österreichische Behörde am 26. August 2019 mit interna-
tionalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Einholung eines medizini-
schen Gutachtens durch die sachverständige Person zur Überprüfung der
Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. ersucht habe. Die österrei-
chischen Behörden hätten dem Sachverständigen zur Ausfertigung des Gut-
achtens eine Frist von drei Monaten angesetzt. Mit neuen Erkenntnissen
zum Gesundheitszustand von B., namentlich mit einer unabhängigen Begut-
achtung sei daher voraussichtlich nicht vor Dezember 2019 zu rechnen
(act. 17). Die Eingabe wurde den Parteien am 26. September 2019 zur
Kenntnis zugestellt (act. 18).
- 6 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerdekammer ist
für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn die Ankla-
geschrift vor der Strafkammer eingereicht worden ist (TPF 2012 17). Zur Be-
schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte
mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2
StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entschei-
de ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 ist
dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt worden (act. 1.3), sodass
sich die am 5. August 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist sodann Ausfluss
des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet Wesens-
merkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV
214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse zur Be-
schwerde wegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführten Verfahren
liegt vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017
E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine sachlichen Gründe für
eine Verfahrensabtrennung vorliegen würden. Es sei nicht erstellt, dass bei
- 7 -
B. aktuell bzw. derzeit eine dauernde Vernehmungs- und Verhandlungsun-
fähigkeit und eine zeitlich nicht absehbare Unerreichbarkeit vorliege. Die von
der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrensabtrennung verletze in einer
nicht zu tolerierenden Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (act. 1 S. 5 ff.).
2.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft
oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen
Gründen Strafverfahren vereinen oder trennen (Art. 30 StPO).
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit: Dieser bildet ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des
schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi-
dersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs-
und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der
Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss
Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die
Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte
Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt
etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit
einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung
einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des
Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom
20. Februar 2019 E. 2.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).
2.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitiger Schuld- und
Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, gesetzlich gewährleistete Parteirech-
te zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Ok-
tober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016
vom 23. Mai 2016, E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3):
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul-
digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108
StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch
das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge-
richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen
(Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4
S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, be-
stätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt ge-
führten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es
- 8 -
besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiser-
hebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen
im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1
StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abge-
trennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101
Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw.
als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten
Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu
gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt-
zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über-
wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101
Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Be-
schuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im
gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber jedoch implizit vorgesehen und hin-
zunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht
der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen
Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren,
weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen
kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 =
Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwerwiegenden pro-
zessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzun-
gen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger
Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai
2017, E. 3.4).
2.4 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Abtrennungsverfügung vom
23. Juli 2019 das Vorliegen von sachlichen Gründen wie folgt: Gemäss fünf
von B. eingereichten Zeugnissen zweier unterschiedlicher medizinischer
Fachpersonen bestehe eine Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit
von B. ohne Aussicht auf Besserung. […]. Mangels verfügbarer Therapien
sowie wirksamer Begleitmassnahmen sei B. […] dauerhaft nicht in der Lage,
einer Befragung im Rahmen des Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsver-
handlung zu folgen. Gestützt auf die von B. eingereichten Zeugnisse würden
daher derzeit auch ohne Vorliegen einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen
Begutachtung gewichtige Beweiselemente vorliegen, wonach B. dauerhaft
bzw. zumindest während längerer Zeit […] nicht in der Lage sei, Verfahrens-
handlungen zu folgen und von seinen Teilnahmerechten […] Gebrauch zu
machen. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls weiterer gutachterlicher
Abklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob das Verfahren gegen B. auf-
grund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungsunfähigkeit zu sistieren
oder einzustellen sei. Insbesondere ein Einstellungsentscheid könne durch-
aus auch aufgrund einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung
- 9 -
von B. ergehen. An dieser Einschätzung ändere sich grundsätzlich auch
nichts durch die öffentlichen Auftritte von B., da solche mit den Anforderun-
gen eines Strafverfahrens an den Beschuldigten in keiner Art und Weise ver-
gleichbar seien. Wegen des Auslandwohnsitzes von B. sei jedoch eine sol-
che Begutachtung rechtshilfeweise bei den österreichischen Behörden zu
beantragen. Da die Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen würden, die Straf-
verfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfe im April
2019 (recte 2020) verjähre und die Untersuchung mit Ausnahme des schrift-
lichen Schlussvorhalts als abgeschlossen zu betrachten sei, sei das Verfah-
ren gegen B. abzutrennen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu
tragen.
2.5 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann gemäss dargelegter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund gemäss
Art. 30 StPO darstellen, Strafverfahren zu trennen. Vorliegend bescheinigen
zwei voneinander unabhängige Ärzte, nämlich der behandelnde Arzt von B.
für Allgemeinmedizin («Dr. G.») und Prof. Dr. med. H. der Klinik F. (vgl. Ein-
gabe von B. vom 14. August 2019; act. 7 S. 3 ff.), dass B. derzeit nicht ver-
nehmungs- und verhandlungsfähig sei. Auch wenn dem Umstand Rechnung
zu tragen ist, dass gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien-
ten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bestehen vorliegend entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gründe, die grundsätzliche Be-
weiskraft der Arztzeugnisse in Frage zu stellen. Auch die öffentlichen Auf-
tritte von B. im Juli 2019 stehen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den
von den Ärzten bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit.
Denn ein Strafverfahren stellt zweifellos andere Anforderungen an den (vor-
liegend publikumsgewohnten) Beschuldigten als ein öffentlicher Auftritt. Vor-
liegend durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres für die Abklärung, ob
sachliche Gründe vorliegen, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen, auf
die von B. eingereichten Arztzeugnisse ohne Einholung eines Sachverstän-
digengutachtens abstellen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang gestellte Antrag auf amtsärztliche Begutachtung von B. zur Abklä-
rung der sachlichen Gründe ist damit abzuweisen.
Gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse kann mithin davon ausgegan-
gen werden, B. sei derzeit vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Die Ver-
nehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. muss gemäss Ausführungen
der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen weiter und
vertieft abgeklärt werden, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrit-
ten wird. Dass eine derartige, weitere (gutachterliche) Abklärung das Straf-
- 10 -
verfahren insbesondere wegen des Auslandwohnsitzes von B. zeitlich ver-
zögert, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Vor dem
Hintergrund der bevorstehenden Verfolgungsverjährung im April 2020 ist un-
ter diesen Umständen eine Abtrennung des Verfahrens gegen B. vom Ver-
fahren SV.15.1462 sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfahren ist auch bei
einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5/1.6; Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; BB.2016.10 vom 27. Mai
2016 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat im ganzen Vorverfahren bis zur
Abtrennung des Verfahrens von B. die beschuldigten B., C., A., E. und D. als
Mittäter bzw. A. als Teilnehmer behandelt. Dabei wurde B. gemäss nicht be-
strittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 partei-
öffentlich einvernommen. Zudem führte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai
2019 eine schriftliche Einvernahme von B. durch, nach dem er aus gesund-
heitlichen Gründen bereits nicht mehr habe mündlich einvernommen werden
können. Den Parteien sei im Rahmen dieser Einvernahme die Möglichkeit
gewährt worden, B. schriftliche Fragen zu stellen, wovon der Beschwerde-
führer jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer macht
geltend, sein Teilnahmerecht an der Einvernahme von B. vom 23. März 2017
sei nicht gewahrt worden, denn die Einvernahme von B. habe zeitgleich mit
der Einvernahme einer Auskunftsperson (I.) stattgefunden. Er sei deshalb
nicht nach Bern gereist (act. 1 S. 11). Den Akten ist zu entnehmen, dass am
23. März 2017 zum Schutz vor Kollusion sowie aus organisatorischen Grün-
den zeitgleich und getrennt zwei Befragungen von B. (als beschuldigte Per-
son) und I. (als Auskunftsperson) stattgefunden haben. Der Beschuldigte
habe sich entschieden, an keiner der beiden Einvernahmen persönlich teil-
zunehmen, sei aber an beiden Einvernahmen anwaltlich vertreten gewesen,
namentlich durch Rechtsanwalt Isenring an der Einvernahme von B. und
durch Rechtsanwältin J. an der Einvernahme von I. (act. 11.31 S. 23). Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Teilnahmerecht der be-
schuldigten Person an Einvernahmen gewahrt, solange zumindest die Ver-
teidigung teilnehmen konnte und lediglich die beschuldigte Person verhindert
war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019
E. 2.2.1). Inwiefern somit die Parteirechte des Beschwerdeführers im Vor-
verfahren nicht gewahrt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen des
Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer könnte B. sodann als Aus-
kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO gehört werden (sofern er als-
dann vernehmungs- und verhandlungsfähig sein sollte). Im Übrigen sind pro-
zessuale Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten
Verfahren hinzunehmen.
- 11 -
Keine Stütze findet schliesslich der replicando erhobene Einwand, es habe
im Lichte des dermassen weitfortgeschrittenen Verfahrens kein Bedarf be-
standen, das Verfahren gegen B. abzutrennen. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, es seien keine Einvernahmen mehr angestanden, die die Verhand-
lungs- und Vernehmungsfähigkeit von B. vorausgesetzt hätten, damit er von
seinen Teilnahmerechten hätte Gebrauch machen können (act. 15 S. 6 ff.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin B. die Frist zur
Stellungnahme zum abschliessenden Vorbehalt am 13. Juni 2019 bis auf
Weiteres abgenommen hat (act. 11.16). Mithin steht der schriftliche Schluss-
vorhalt (Art. 318 StPO) von B. gerade noch aus.
Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Abtrennung des Verfah-
rens gegen B. vom Strafverfahren SV.15.1462 ist damit nicht zu beanstan-
den. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ist mit Anklageerhebung im Verfahren SV.15.1462 bzw. spätestens mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Es ist ent-
sprechend abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR).
6. Die FIFA und B. (zumindest sinngemäss) haben im Beschwerdeverfahren
Anträge gestellt, mit denen sie vollumfänglich durchgedrungen sind. Wer als
Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung
(BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni
2016 E. 2.3). Weder die FIFA noch B. haben eine Kostennote eingereicht,
sodass die Parteientschädigung je auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (pau-
schal, inkl. allfällige MwSt; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der
Beschwerdegegnerin 7 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'000.-- zu be-
zahlen.
Bellinzona, 27. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Rechtsanwalt Nathan Landshut
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Rechtsanwalt Beat Luginbühl
- Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier
- Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie, brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy