Beschluss vom 30. September 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,
Gesuchsteller
gegen
1. SCHWEIZERISCHES INSTITUT FÜR RECHTS-
VERGLEICHUNG,
2. B., c/o Schweizerisches Institut für Rechtsver-
gleichung,
Gesuchsgegner 1–2
Gegenstand Ausstand der sachverständigen Person
(Art. 183 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.173
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Sachverhalt:
A. Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer»)
ist ein Strafverfahren gegen A. hängig.
B. Mit E-Mail vom 13. und 17. Juni 2019 an das Schweizerische Institut für
Rechtsvergleichung (nachfolgend «SIR») liess die Strafkammer diesem eine
«Anfrage» zum griechischen Straf(prozess)recht zukommen (act. 5.1).
C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 an die die Strafkammer wies A. in Bezug
auf die von der Strafkammer angeordnete Abklärung beim SIR darauf hin,
dass er das SIR bereits als Hilfsperson der Verteidigung beigezogen habe.
Eine gerichtliche Beauftragung des SIR erschiene deshalb insbesondere in-
folge Vorbefassung als problematisch (act. 5.2).
D. Anlässlich eines Telefonats vom 17. Juli 2019 mit der Strafkammer teilte A.
Namen von Personen mit, die bei den von ihm in Auftrag gegebenen Abklä-
rungen des SIR mitgewirkt hätten (act. 5.3).
E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 (vorab per E-Mail) an die Strafkammer teilte
das SIR mit, dass es in B. eine Person gefunden habe, die ein Gutachten
zum griechischen Strafrecht bzw. der Verjährung des Einziehungsanspruchs
erstellen könne (act. 5.4).
F. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 (vorab per Fax), adressiert an das SIR, liess
die Strafkammer C. (vgl. Anrede), Vize-Direktor, einen Gutachterauftrag zu-
kommen (act. 5.5).
G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 liess das SIR bzw. C. der Strafkammer den
von C. unterschriebenen Gutachterauftrag zukommen. Bei dieser Gelegen-
heit wurde darauf hingewiesen, dass das SIR mit der Einsetzung des stell-
vertretenden Direktors des SIR als Experte einverstanden sei. Dies entspre-
che der gängigen Praxis, soweit das SIR nicht als solches als Expertin ein-
gesetzt werden könne. Das allfällige Gutachten werde allerdings von der in
der Vorabklärung erwähnten Person sowie vom betreffenden Direktionsmit-
glied erstellt und vom SIR verantwortet. Ausdrücklich hervorgehoben wurde,
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dass C. weder im griechischen Recht noch bezüglich der strafrechtlichen
Einziehung von Vermögenswerten besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
besitze (act. 5.6).
H. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 teilte die Strafkammer A. mit, dass sie das
SIR mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt habe, welches das Gut-
achten durch B. erstellen lasse.
I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 machte A. bei der Strafkammer «Einwände
gegen den Gutachterauftrag» geltend. Es lägen Ausstandsgründe vor, wel-
che gegen die Beauftragung des SIR bzw. von B. sprächen. Er kam zu fol-
gendem Schluss: «Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten ist der
Gutachterauftrag zu widerrufen bzw. das Institut mindestens anzuweisen,
das Gutachten durch eine andere – nicht vorbefasste – Person erstellen zu
lassen» (act. 1).
J. Am 8. August 2019 erstattete das SIR ein von C. und B. unterschriebenes
Gutachten (act. 5.11). Gleichentags liess die Strafkammer A. eine Kopie des
bei ihr vorab per E-Mail eingegangenen Gutachtens zukommen und bat ihn
vor dem Hintergrund seiner Eingabe vom 31. Juli 2019 um Mitteilung, ob er
seitens der Verfahrensleitung ein Vorgehen nach Art. 58 f. StPO wünsche
(act. 5.12).
K. Mit Schreiben vom 12. August 2019 teilte A. der Strafkammer mit, es lägen
offensichtliche Ausstandsgründe vor, weshalb nach Art. 58 f. StPO vorzuge-
hen sei (act. 2).
L. Am 13. August 2019 lud die Strafkammer sowohl das SIR als auch B. ein,
zu den Schreiben von A. vom 31. Juli und 12. August 2019 Stellung zu neh-
men (act. 5.13). Das SIR nahm mit Schreiben vom 14. August 2019 an die
Strafkammer Stellung (act. 3). Mit Schreiben vom 15. August 2019 an die
Strafkammer gab das SIR die Stellungnahme von B. wieder (act. 4).
M. Mit Schreiben vom 19. August 2019 unterbreitete die Strafkammer die Sache
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (act. 5). Mit
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Replik vom 28. August 2019 ersucht A. um Gutheissung des gestellten Aus-
standsgesuchs (act. 9). Mit Schreiben vom 2. September 2019 wurde die
Gesuchsreplik dem SIR, B. und der Strafkammer zur Kenntnis gebracht
(act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analo-
ger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von
Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; vgl. zuletzt u.a. Ur-
teile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2;
1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichts-
barkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer zuständig
zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige
(vgl. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2017.91 vom 18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne
Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands-
grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub-
haft zu machen. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO ist auch bei Aus-
standsgesuchen gegen forensische Experten anwendbar (Urteile des Bun-
desgerichts 1B_278/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1; 1B_141/2017 vom
10. Oktober 2017 E. 5.7; 1B_362/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.1;
1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine
Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen ha-
ben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuch-
steller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen auf-
grund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in
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aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren
Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert
werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliess-
lich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer
Strafbehörde tätigen Person» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 3.2).
2.2.2 Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann auf das Ausstandsgesuch
von vornherein nicht eingetreten werden, soweit es sich gegen das SIR rich-
tet, weil es sich nicht auf einzelne Mitglieder des SIR bezieht.
2.2.3 Soweit sich das Ausstandgesuch gegen B. richtet, ist dieses grundsätzlich
zulässig.
2.3
2.3.1 Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den
nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls
verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs
bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstands-
gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist
es dagegen verspätet (Urteil 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit
Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu
verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015
E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019
vom 17. April 2019 E. 3.2).
2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass A. über die
Tätigkeit von B. mit Schreiben vom 25. Juli 2019 unterrichtet wurde. Mit
Schreiben vom 31. Juli 2019 machte A. Ausstandsgründe gegen B. geltend,
ohne jedoch explizit den Ausstand von B. zu verlangen. Mit Schreiben vom
12. August 2019 verlangte A. ein Vorgehen nach Art. 58 f. StPO. Angesichts
der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Verwirkung des Rechts,
den Ausstand zu verlangen, ist indes bereits das Schreiben vom 31. Juli
2019 als Ausstandgesuch zu betrachten. Dieses erfolgte somit rechtzeitig.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch gegen das Schweizeri-
sche Institut für Rechtsvergleichung nicht einzutreten. Auf das Ausstandsge-
such gegen B. ist einzutreten.
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3.
3.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO
(Art. 183 Abs. 3 StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person
namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbeson-
dere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sach-
verständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen
Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Recht-
sprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unpar-
teilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1; 126 III
249 E. 3c; je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ
bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich
der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen
ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE
127 I 196 E. 2b; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_343/2016
vom 3. Oktober 2016 E. 2.3 m.w.H.).
3.2 Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un-
parteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können
in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Na-
tur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Ver-
fahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326
E. 5.1 mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sach-
verständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegeben-
heiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 141
IV 178 E. 3.2.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016
E. 2.4).
3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, der Sachverständige sei vorbefasst bzw. be-
fangen (Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b und f StPO). Einmal, weil er in
einem griechischen Verfahren im vorliegenden Sachzusammenhang als
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Verteidiger tätig gewesen sei. Aber auch, weil er in einem griechischen Ver-
fahren in anderem Sachzusammenhang als Gegenanwalt des Verteidigers
des Gesuchstellers handle.
3.4
3.4.1 Eine gleiche Sache i.S.v. Art. 56 lit. b StPO ist anzunehmen bei Identität der
betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden
Streitfragen (BGE 133 I 89 E. 3.2; 122 IV 235 E. 2d; Urteile des Bundesge-
richts 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.3.1; 1B_409/2016 vom 3. Januar
2017 E. 3.1; 1B_348/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3; 1B_362/2015 vom
10. Dezember 2015 E. 3.2.1; 1B_161/2014 vom 8. August 2014 E. 2.4).
3.4.2 Gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers kann nicht angenommen
werden, der Sachverständige sei in der gleichen Sache in einer anderen
Stellung tätig gewesen. Art. 56 lit. b StPO, welcher ausdrücklich eine Tätig-
keit in der gleichen Sache voraussetzt, fällt somit als Ausstandsgrund ausser
Betracht.
3.5
3.5.1 Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid aus dem Jahre 1990 fest, dass
ein als Richter amtender Anwalt befangen erscheine, wenn zu einer Partei
ein noch offenes Mandat besteht oder er für eine Partei in dem Sinne mehr-
mals anwaltlich tätig wurde, dass zwischen ihnen eine Art Dauerbeziehung
besteht. Dies gelte unabhängig davon, ob das Mandat in einem Sachzusam-
menhang mit dem zu beurteilenden Streitgegenstand stehe oder nicht. Zu
bedenken sei, dass ein Anwalt auch ausserhalb seines Mandats versucht
sein könne, in einer Weise zu handeln, die seinen Klienten ihm gegenüber
weiterhin wohlgesinnt sein lasse (BGE 116 Ia 485 E. 3b).
In BGE 135 I 14 ging das Bundesgericht nach Auseinandersetzung mit der
neueren Lehre und Rechtsprechung einschliesslich jener des EGMR noch
einen Schritt weiter. Es erkannte, dass ein als Richter bzw. Schiedsrichter
amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem
anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertre-
ten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertre-
tungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. be-
stand (BGE 135 I 14 E. 4.1–4.3). Es erwog dazu, in Fällen, in denen der
Richter in anderen Verfahren zwar nicht die Prozesspartei selbst, sondern
deren Gegenpartei vertritt oder vertrat, bestehe insofern ein Anschein der
Befangenheit, als die Prozesspartei objektiv gesehen befürchten könne, der
Richter könnte nicht zu ihren Gunsten entscheiden wollen, weil sie im ande-
ren Verfahren Gegenpartei seines Mandanten sei. Daran ändere nichts,
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dass von einem Anwalt, der als (nebenamtlicher) Richter oder als Schieds-
richter tätig sei, erwartet werden können sollte, dass er in einem zu beurtei-
lenden Fall beiden Prozessparteien gleichermassen Gerechtigkeit widerfah-
ren lässt, unabhängig davon, dass er in einem anderen Verfahren als Anwalt
gegen eine der Prozessparteien auftritt oder auftrat. Das Bundesgericht wies
dazu auf die Erfahrungstatsache hin, dass eine Prozesspartei ihre negativen
Gefühle gegenüber der Gegenpartei oft auf deren anwaltlichen Vertreter
überträgt, da dieser die Gegenpartei in der Auseinandersetzung mit ihr un-
terstützt. Für viele Parteien gelte der Anwalt der Gegenpartei ebenso als
Gegner wie die Gegenpartei selbst, umso mehr, als er als der eigentliche
Stratege im Prozess wahrgenommen werde. Es sei deshalb nachvollzieh-
bar, dass eine Partei von einem Richter, der sie in einem anderen Verfahren
als Vertreter der dortigen Gegenpartei bekämpft(e) und sie – aus ihrer Sicht
– möglicherweise um ihr Recht bringen wird oder gebracht hat, nicht erwar-
tet, er werde ihr plötzlich völlig unbefangen gegenübertreten (E. 4.3; vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 406 E. 5.3). In solchen Fällen geht das Bundesgericht
ungeachtet der weiteren konkreten Umstände von einem Anschein der Be-
fangenheit aus (BGE 138 I 406 E. 5.4.1).
3.5.2 Gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers ist zunächst einmal nicht da-
von auszugehen, dass der Sachverständige in einem anderen Verfahren
eine der Parteien des vorliegenden Strafverfahrens vertritt oder kurz vorher
vertreten hat. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass in einem anderen
Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Par-
teien des vorliegenden Strafverfahrens besteht bzw. bestand. Es liegt mithin
keine Konstellation im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor, in dem un-
geachtet der weiteren konkreten Umstände von einem Anschein der Befan-
genheit auszugehen wäre.
3.6
3.6.1 Der Gesuchsteller macht zusammenfassend einmal geltend, der Sachver-
ständige sei bereits als Verteidiger eines Beschuldigten in einem erstinstanz-
lichen griechischen Verfahren tätig geworden, das mit dem vorliegenden
Strafverfahren in Zusammenhang stehe. Es sei für den Sachverständigen
aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Gutachterauftrag offensichtlich ge-
wesen, dass es um ein und denselben Sachverhalt gehe (act. 1 S. 1 f.;
act. 9). Der Sachverständige bestätigt diese Vorbringen im Wesentlichen. Er
habe einen Beschuldigten im betreffenden griechischen Verfahren vertreten.
Dieser sei schuldig gesprochen worden. Der Beschuldigte habe Berufung
eingelegt. Im Berufungsverfahren habe er den Beschuldigten indes nicht ver-
treten (act. 4).
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3.6.2 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Anschein der Befan-
genheit als begründet erachtet, wenn der Anwalt als nebenamtlicher Richter
in einem Verfahren mitwirkt, in dem sich die gleichen Rechtsfragen stellen
wie in einem andern, noch hängigen parallelen Verfahren, in welchem er als
Anwalt eine Drittperson vertritt (vgl. BGE 128 V 82 E. 3d; 124 I 121 E. 3c;
BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 47). Es soll vermie-
den werden, dass der Richter in einer Weise über eine Streitfrage entschei-
det, die seine anwaltliche Stellung im Parallelverfahren verbessern kann
(BGE 133 I 1 E. 6.4.3).
3.6.3 Gestützt auf die Vorbringen ist nicht davon auszugehen, der Sachverstän-
dige vertrete als Anwalt eine Drittperson in einem andern, noch hängigen
Verfahren, in dem sich gleichen Rechtsfragen stellen, wie im vorliegenden
Strafverfahren. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass der Sachverstän-
dige versucht sein könnte, seine anwaltliche Stellung in einem Parallelver-
fahren zu verbessern. Der Gesuchsteller nennt in dieser Hinsicht keine wei-
teren konkreten Umstände, welche den Sachverständigen als befangen er-
scheinen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.
3.7
3.7.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, der Sachverständige vertrete in ei-
nem nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang stehen-
den Verfahren rund um den früheren CEO der Bank D. (E.) einige Mitbe-
schuldigte in Straf- und Zivilverfahren in Griechenland, während der Vertei-
diger des Gesuchstellers die Bank D. bzw. die Nachfolgeorganisation (in den
Schweizer Verfahren) gegen E. und Mitbeteiligte vertrete. Der Sachverstän-
dige handle in jenem Verfahren somit als Gegenanwalt des Verteidigers des
Gesuchstellers, was ebenfalls einen Ausstandsgrund darstellen könne
(act. 1 S. 2; act. 9). Der Sachverständige bestätigt im Wesentlichen, dass er
im laufenden Verfahren gegen E. u.a. verschiedene Mitbeschuldigte von E.
vertrete (act. 4).
3.7.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO kann auch das Verhältnis zwischen einem Richter
und einem Parteivertreter zum Anschein der Befangenheit führen. Von ei-
nem auf das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter zurückzufüh-
renden Ausstandsgrund ist indes nur bei Vorliegen spezieller Umstände und
mit Zurückhaltung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012
vom 19. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 38
Fn. 150).
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3.7.3 Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit des Sachverständigen allein aus
dem Umstand ab, dass sich sein Verteidiger und der Sachverständige in ei-
nem andern, nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang
stehenden Verfahren, als Parteivertreter gegenüberstünden. Gleichermas-
sen wie im Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteivertreter ist
in der Regel davon auszugehen, dass die Kontakte zwischen Parteivertre-
tern professionell geführt und unterschiedliche Standpunkte mit der notwen-
digen Sachlichkeit vorgetragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4). Sie allein liessen den als Sachver-
ständigen tätigen Anwalt nicht als befangen erscheinen. Der Gesuchsteller
nennt in dieser Hinsicht keine weiteren konkreten Umstände, welche den
Sachverständigen als befangen erscheinen lassen könnten. Solche sind
auch nicht ersichtlich.
3.8 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch gegen B. als unbe-
gründet. Es ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Schweizerische Institut für Rechtsver-
gleichung wird nicht eingetreten.
2. Das Ausstandsgesuch gegen B. wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Kunz
- Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
- B., c/o Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
- Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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