Beschluss vom 25. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. Erbengemeinschaft A., bestehend aus B., C., D.
und E.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schin-
delholz,
Beschwerdeführer
gegen
F.,
Beschwerdegegner
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Zivilklage (Art. 122 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2019.193, BB.2019.194
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom
30. September 2016 und 30. März 2017 F. wegen gewerbsmässigen Be-
trugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforde-
rung der Geschädigten A. und B. gegen den Beschuldigten auf den Zivilweg
verwies sowie ihren Antrag auf Parteientschädigung abschlägig beschied
(Dispositiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2);
- das Bundesgericht eine von F. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde mit
Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
- es hingegen mit Urteil 6B_143/2018 vom 23. November 2018 die von der
Erbengemeinschaft des in der Zwischenzeit verstorbenen A. und von seiner
Witwe B. gegen das Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde guthiess,
das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführer betreffenden Zivil-
punkt aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zu-
rückwies;
- F. am 5. März 2019 während hängigem Rückweisungsverfahren verstarb;
- die Erbschaft von F. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und
das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon-
kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche
Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete;
- die Strafkammer mit Beschluss SK.2018.70 vom 28. August 2019 die Zivil-
forderung der Erbengemeinschaft A. und von B. auf den Zivilweg verwies
(act. 1.A);
- die Erbengemeinschaft A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Septem-
ber 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten
(act. 1);
- sie sinngemäss beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben
und die Angelegenheit zum Entscheid über die Zivilklage an die Strafkammer
zurückzuweisen (act. 1, S. 15).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist gegen Verfügungen,
Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- mit dem angefochtenen Beschluss die Zivilforderung der Beschwerdeführer
auf den Zivilweg verwiesen wurde und die Vorinstanz damit keine materielle
Beurteilung der Klage vornahm (GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls-
und im abgekürzten Verfahren, 2016, S. 62 mit Hinweis);
- der angefochtene Beschluss demnach kein der Berufung unterliegendes Ur-
teil darstellt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO);
- die alleinige Überprüfung der Verweisung auf den Zivilweg durch die Be-
schwerde möglich ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, 2011, N. 156);
- die im Strafverfahren erhobene Zivilklage (sog. Adhäsionsklage) bzw. der
Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, für
den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln
gelten (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N. 9);
- es beim Adhäsionsprozess neben den allgemeinen Prozessvoraussetzun-
gen wie der Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (DOLGE, a.a.O.,
Art. 122 StPO N. 17 und 79) auch die besondere Prozessvoraussetzung der
Beschuldigtenstellung der beklagten Partei gibt (DOLGE, a.a.O., Art. 122
StPO N. 18) und sich die Klage dementsprechend stets gegen die beschul-
digte Person richten muss (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 58 f.);
- ein materieller Entscheid des Gerichts über die Zivilklage unzulässig ist,
wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (DOLGE, a.a.O., Art. 126 StPO
N. 6), und in diesem Fall auf die Zivilklage nicht einzutreten bzw. diese auf
den Zivilweg zu verweisen ist (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 21 und
Art. 126 StPO N. 29);
- die Rechts- und Parteifähigkeit des Beschwerdegegners mit dessen Tod en-
dete (ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozess-
ordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2019,
S. 69);
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- der Rechtsnachfolger der beschuldigten Person nicht adhäsionsweise be-
langt werden kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122
StPO N. 2);
- die StPO Regelungen explizit nur für eine Rechtsnachfolge für die Privatklä-
gerschaft allgemein (Art. 121 StPO) und für die beschuldigte Person in einem
allfälligen Rechtsmittelverfahren (Art. 382 Abs. 3 StPO) vorsieht, entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführer (so in act. 1, S. 10 f.) nicht aber für
den hier vorliegenden Fall einer Rechtsnachfolge der beschuldigten Person
im Adhäsionsverfahren vor der ersten Instanz;
- aufgrund des Umstands, dass die StPO keine allgemeine Regelung für die
Rechtsnachfolge für die beschuldigte Person vorsieht, sondern diese in
Art. 382 Abs. 3 StPO nur punktuell regelt, zu schliessen ist, dass die Rege-
lung der StPO mit Bezug auf die Rechtsnachfolge für die beschuldigte Per-
son abschliessend ist;
- es der Privatklägerschaft im Falle des Versterbens der beschuldigten Person
freisteht, die Klage gegen deren Rechtsnachfolger in einem separaten Zivil-
verfahren weiterzuführen (LIEBER, a.a.O.);
- angesichts des oben Ausgeführten entgegen den Vorbringen der Beschwer-
deführer (act. 1, S. 10 f.) für einen Rückgriff auf Bestimmungen des Zivil-
rechts bzw. des Zivilverfahrensrechts kein Raum bleibt;
- sich der angefochtene Beschluss nach dem Gesagten als rechtmässig und
die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweisen,
weshalb Letztere ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 73
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 3 und 4);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz
- Bundesstrafgericht
- Bundesanwaltschaft
- Konkursamt Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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