Beschluss vom 4. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO); Verfahrens-
handlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); amtliche Ver-
teidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.195
Nebenverfahren: BP.2019.72
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit dem 12. Februar 2016 unter anderem gegen A.
eine Strafuntersuchung führt wegen Verdachts der Unterstützung einer kri-
minellen Organisation (Art. 260ter StGB) und des Verdachts des Verstosses
gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-
Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122)
führt (Verfahrensakten Urk. 01-01-0001);
- in diesem Zusammenhang am 20. August 2019 die Schlusseinvernahme von
A. durchgeführt worden ist (Verfahrensakten Urk. 13-01-0706 ff.);
- anlässlich dieser Schlusseinvernahme A. von der Bundesanwaltschaft eine
Frist bis zum 3. September 2019 angesetzt worden ist, um allfällige Beweis-
anträge zustellen (Verfahrensakten Urk. 13-01-0739);
- A. mit einer vom 31. August 2019 datierten Eingabe an die Bundesanwalt-
schaft gelangte und beantragte, (1.) es sei eine rechtliche Subsumtion der
ihm vorgeworfenen Sachverhalte vorzunehmen bzw. diese formell mitzutei-
len und im Anschluss daran der Verteidigung eine angemessene Frist zur
Nennung von allfälligen Beweisanträgen zu setzen; (2.) eventualiter sei die
am 20. August 2019 angesetzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis
zum 21. Oktober 2019 zu erstrecken (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. September 2019 A. mitteilte,
dass der in Ziffer 1 gestellte Antrag abgewiesen werde und dem Eventualan-
trag insoweit entsprochen werde, als die Frist bis 13. September 2019 ver-
längert werde; die Fristverlängerung letztmalig sei (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft sich in ihrem Schreiben auf eine Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 2. September 2019 bezieht; sich bei den Akten jedoch
kein Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2019, sondern
nur das obenerwähnte vom 31. August 2019 befindet; es mithin davon aus-
zugehen ist, das Antwortschreiben der Bundesanwaltschaft vom 3. Septem-
ber 2019 beziehe sich auf die Eingabe von A. vom 31. August 2019;
- A. mit Eingabe vom 10. September 2019 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 3. September 2019 bezüglich der Verweigerung
der beantragten, erstmaligen Fristerstreckung bis 21. Oktober 2019 sei auf-
zuheben und die Bundesanwaltschaft sei aufzufordern, die rechtliche Sub-
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sumtion der von ihr im Rahmen der Schlusseinvernahme von A. vom 20. Au-
gust 2019 präsentierten Teilsachverhalte vorzunehmen und anschliessend
eine angemessene Frist von mindestens acht Wochen für die Nennung von
Beweisergänzungsanträgen anzusetzen; eventualiter die Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 3. September 2019 aufzuheben und der von A. be-
antragten Fristverlängerung bis 21. Oktober 2019 vollumfänglich zu entspre-
chen sei (act. 1);
- der damalige Referent im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben
vom 12. September 2019 die dem Vertreter des Beschwerdeführers von der
Bundesanwaltschaft angesetzte Frist zur Einreichung von Beweisanträgen
bis zum 12. September 2019 gestützt auf Art. 388 StPO einstweilen abnahm
(act. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019
die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. September 2019 an seinen in der
Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerdekammer die Eintretensvoraussetzungen von Beschwerden
von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (JdT 2012 IV 5 N. 199);
- wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, sie
einen Strafbefehl erlässt oder den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schrift-
lich den bevorstehenden Abschluss ankündigt und ihnen mitteilt, ob sie An-
klage erheben oder das Verfahren einstellen will; sie gleichzeitig den Par-
teien eine Frist ansetzt, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO);
- Mitteilungen nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht anfechtbar sind (Art. 318
Abs. 3 StPO);
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- es sich bei der von der Staatsanwaltschaft anzusetzenden Frist im Sinne von
Art. 318 Abs. 1 StPO nicht um eine gesetzliche Frist handelt, weshalb diese
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstreckt werden kann (Art. 92 StPO);
- vorliegend die Bundesanwaltschaft die auf den 3. September 2019 ange-
setzte Frist, um allfällige Beweisanträge zu stellen, mit Schreiben vom
2. September 2019 bis zum 13. September 2019 (letztmals) erstreckt hat
(act. 1.2);
- weder gegen die Ansetzung einer Frist in Anwendung von Art. 318
Abs. 1 StPO noch gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Erstreckung
einer nach Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzten Frist Beschwerde erhoben wer-
den kann (TPF 2011 60);
- damit auf die Beschwerde, die sich gegen die von der Bundesanwaltschaft
lediglich teilweise gewährte Erstreckung einer im Rahmen von Art. 318
Abs. 1 StPO angesetzten Frist richtet, nicht einzutreten ist;
- die vom damaligen Referenten mit Schreiben vom 12. September 2019 an-
geordnete einstweilige Massnahme (Fristabnahme) damit gegenstandslos
geworden ist; sich diese Massnahme zum damaligen Zeitpunkt deshalb auf-
drängte, weil sich alleine gestützt auf die Beschwerde und deren Beilagen
der entscheidrelevante Sachverhalt nicht ermitteln liess und daher zunächst
die vorinstanzlichen Verfahrensakten und die Beschwerdeantwort eingeholt
werden mussten;
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung durch seinen amtlichen Verteidiger ersucht (BP.2019.72 act. 1); dieses
Gesuch ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie dargelegt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom
9. Mai 2012 E. 2.3.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtli-
chen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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