Beschluss vom 3. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.208
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Datum vom 14. August 2019 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Luzern (nachfolgend «OStA LU») gegen B., C. und D., alle Bundesrich-
ter I. sozialrechtliche Abteilung, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB) einreichte (vgl. act. 1.8);
- die OStA LU die Anzeige mit Schreiben vom 19. August 2019 zuständigkeits-
halber an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiterleitete (vgl.
act. 1.8);
- die BA die Strafanzeige mit Verfügung vom 27. August 2019 nicht anhand
nahm und diese an den Anzeigeerstatter gleichentags per Einschreiben ver-
sandte (act. 1.8);
- gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die betreffende
Sendung am 28. August 2019 zur Abholung gemeldet wurde; der Empfänger
am 1. September 2019 die Abholfrist verlängern liess; die Sendung am
25. September 2019 am Schalter zugestellt wurde (act. 2);
- A. mit als «Beschwerde gg. Nichtanhandnahmeverfügung v. 27. August
2019 sowie Strafanzeige gg. Bundesanwaltschaft wg. Amtsmissbrauch so-
wie Revision Urteil vom 3. September 2019, BGer 1. sozialrechtliche Abt.»
betitelter Eingabe vom 25. September 2019 (Posteingang: 27. September
2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung be-
ginnt (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);
- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO);
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- ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung
die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlängert
(ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 85 StPO N. 9 in fine;
BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 85 StPO
N. 6; je mit Hinweisen; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.56
vom 4. Dezember 2014);
- vorliegend der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Nichtanhandnahme-
verfügung rechnen musste, nachdem er die Strafanzeige eingereicht hatte;
demnach die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend als am
4. September 2019 erfolgt gilt;
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses
ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1
StPO); die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kan-
tonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO);
- demnach die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem
siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin am 5. September 2019
zu laufen begann, am 14. September 2019 (Samstag) bzw. 16. September
2019 (Montag) ablief und durch den Rückbehalteauftrag des Beschwerde-
führers nicht verlängert wurde;
- sich die am 25. September 2019 erhobene Beschwerde somit als verspätet
erweist;
- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und auf sie
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl.
Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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- in Bezug auf die Erklärung des Beschwerdeführers, um «Revision Urteil vom
3. September 2019, BGer 1. sozialrechtliche Abt.» zu ersuchen, dem Bun-
desgericht mit diesem Beschluss ein Exemplar der Eingabe vom 25. Sep-
tember 2019 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist;
- in Bezug auf die Erklärung des Beschwerdeführers, «Strafanzeige gg. Bun-
desanwaltschaft wg. Amtsmissbrauch» zu erstatten, der Bundesanwalt-
schaft mit diesem Beschluss ein Exemplar der Eingabe vom 25. September
2019 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B.
- D.
- C.
- Bundesgericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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