Verfügung vom 5. Februar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichterin
Cornelia Cova, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwältin
Fabienne Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf-
gericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.209
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht
Lenzburg sprach B. am 6. Dezember 2018 schuldig des versuchten Raubes,
der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Widerhandlung ge-
gen das Personenbeförderungsgesetz. Es verurteilte ihn zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen à Fr. 10.-- sowie zu einer Busse. B. wurde zudem für 5 Jahre des
Landes verwiesen.
B. Dagegen liess B. am 12. April 2019 Berufung erklären. Er beantragte, er sei
zu einer Freiheitsstrafe von 9 statt 14 Monaten zu verurteilen und dass auf
eine Landesverweisung zu verzichten sei. Eventualiter sei die Landesver-
weisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Er
begründete seine Berufung am 3. Juni 2019 (pag. 51, 7 Seiten). Zugleich
stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Aargau war mit dem Haftentlassungsgesuch einverstanden, wandte
sich am 6. Juni 2019 aber gegen die Berufung von B. (pag. 72). B. wurde mit
Verfügung vom 12. Juni 2019 aus der Haft entlassen (pag. 63). Die Beru-
fungsverhandlung fand am 12. September 2019 statt (pag. 77, 91).
C. Das Strafgericht beim Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer (nach-
folgend "Strafkammer"), bestätigte mit Urteil vom 12. September 2019 (Ver-
fahren SST.2019.86) die Verurteilung von B. durch das Bezirksgericht Lenz-
burg. Der amtliche Verteidiger beantragte in seiner Honorarnote vom
12. September 2019 eine Entschädigung von Fr. 4'024.95. Die Strafkammer
entschädigte ihn für seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.--
(Dispositiv Ziff. 5.2, 1. Absatz). Die Reduktion betrug rund 50%.
D. Dagegen rief Rechtsanwalt A. die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts an. Er beantragt, er sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'768.85 zu
entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen (act. 1 S. 2). Die Strafkammer beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf über-
haupt eingetreten werden könne (act. 3). Rechtsanwalt A. hält in seiner Be-
schwerdereplik vom 21. Oktober 2019 an den gestellten Anträgen fest
(act. 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder
Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der
Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1
und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die
amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1
StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO.
Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4;
139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der
Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei
nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Der
amtliche Verteidiger sei kein Verfahrensbeteiligter i.S. von Art. 127 Abs. 1
StPO, der eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen-
artig an, wenn ein erfahrener Strafverteidiger sich nicht in der Lage sehe,
seinen Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes
wegen zu prüfen (act. 3 S. 1).
1.3 Der amtliche Verteidiger hat ein eigenes Recht, gegen seine Entschädigung
Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird
nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im
öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner
Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver-
weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es auch
nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m.
Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stell-
vertretung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollzieh-
bar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übri-
gens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschä-
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digung, da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwäl-
ten zuspricht. Der Einwand ist unbegründet.
1.4 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger
eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftli-
chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei-
zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).
Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi-
schen der im Urteil der Strafkammer vom 12. September 2019 zugesproche-
nen Entschädigung von Fr. 2'000.-- und der in der Beschwerde beantragten
von Fr. 3'768.85. Er beträgt somit Fr. 1'768.85. Bleibt der Streitwert so unter
der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Ein-
zelrichterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November
2018 mit weiteren Verweisen).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein-
zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in
dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den
Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung
der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG;
SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung
nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes
festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt
der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis
auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä-
digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-
treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te-
lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für
den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
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Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um-
fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr
einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not-
wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren
stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah-
lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss
das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt
werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts
1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009
E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge-
machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem
offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.
betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach
Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche
Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts
6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für
den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge-
richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe-
messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen
zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf-
wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf
die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein-
zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan-
walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs-
punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des
konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in-
dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal-
betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po-
sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV
453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
- 6 -
3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 12. September 2019 schlüsselt
seinen Aufwand von Fr. 4'024.95 auf (act. 1.3). Er legt seinen zeitlichen Auf-
wand pro Tag dar und gibt dazu jeweils einige und zum Teil zahlreiche Stich-
worte. Er verrechnet insgesamt 18.25 Stunden. Dazu kommen nicht einzeln
ausgewiesene Auslagen von Fr. 147.40 (exkl. MwSt.). Diese Art der Abrech-
nung erlaubt nicht genau zu verstehen, wieviel Zeit welcher Tätigkeit – Ak-
tenstudium, Kontakt mit Klientschaft durch Schreiben / Telefonate, Rechts-
schriften und Rechtsstudium – gewidmet wurde. Prozessual fiel die Erklä-
rung und Begründung der Berufung, die Berufungsverhandlung und die Haft-
entlassung an. Grobthematisch ging es im Berufungsverfahren um die Straf-
zumessung und die Landesverweisung.
Die Strafkammer begründet die Entschädigung des Verteidigers im Urteil
vom 12. September 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 4.2 S. 17 f.): Der amtliche
Verteidiger sei aus dem erstinstanzlichen Verfahren mit den tatsächlichen
und rechtlichen Fragen wohlvertraut. Er sei für dieses denn auch mit
Fr. 7'093.10 entschädigt worden. Das Berufungsverfahren habe sich auf die
Strafzumessung und die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS
beschränkt. Angesichts dessen sei die Kostennote des Verteidigers vom
12. September 2019 klar überhöht. Nicht bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren abgegolten und angemessen erscheine nicht ein Aufwand von 18.25,
sondern von 9 Stunden: 2 Stunden für die Berufungserklärung sowie Kon-
takte mit dem Beschuldigten; 3 Stunden für die Berufungsbegründung;
1 Stunde für übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen;
3 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Anreise und
kurze Nachbesprechung. Dazu kämen nach §13 AnwT/AG pauschalisiert
und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendungen. Dies ergebe die an-
gemessene Entschädigung von Fr. 2'000.--.
3.3 Der Verteidiger legt in der Beschwerde gegen seine Entschädigung im Urteil
vom 12. September 2019 dar, wie lange er zusammengefasst für jede Tätig-
keit aufgewendet habe. Er weist auch die Auslagen einzeln aus. Die Straf-
kammer habe ihre Kürzungen nicht sachgerecht begründet. Die detaillierte
Kostennote rechne in 5-Minuten-Schritten ab. Weder habe die Strafkammer
begründet, welcher Aufwand objektiv nicht geboten sei noch die Kriterien
genannt, nach denen sie dies beurteile. Die Entschädigung werde mit Gut-
dünken begründet. Dies verletze das rechtliche Gehör des Verteidigers. Er
legt weiter dar, dass und wie seine einzelnen Aufwendungen gerechtfertigt
seien. Er erklärt zur Reduktion seiner Entschädigungsforderung (vorliegend:
Fr. 3'768.85; bei Vorinstanz: Fr. 4'024.95), dass er den Aufwand für die Ver-
handlung geschätzt hatte und effektiv statt 5 nur 3 ½ Stunden angefallen
seien (mithin 1 ½ weniger; act. 1).
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Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, die sich stellenden
Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex. Zum Thema der Landesverweisung, das auch für den Beschwer-
deführer im Vordergrund stehe, gebe es zahlreiche Leitentscheide und Ur-
teile des Bundesgerichts. Sodann sei in weiten Teilen dasselbe wie im Vor-
verfahren geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen einer pauschalen
Bemessung des angemessenen Zeitaufwands lägen vor. Die dabei berück-
sichtigten Stundenangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen und
dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr ver-
füge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Spargründe spiel-
ten keine Rolle (act. 3 Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019).
3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan-
zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges,
das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist
den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten
(vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40
E. 3.4.3).
Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend
davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest-
setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten-
note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz
auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla-
gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des
Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013
vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten
Schritt von einer überhöhten Honorarnote des amtlichen Verteidigers aus:
• Vertrautheit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen
Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren;
• Verweis auf die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren;
• Die Berufung betreffe nur wenige und obendrein nicht besonders
komplexe Punkte und Themata;
• Es sei das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht worden.
- 8 -
Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent-
schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei-
terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote
überhöht sei. Es werden weiter Themen, Umfang und Komplexität der Beru-
fung genannt. Diese beeinflussen zwar den Aufwand, zeigen aber nicht die
konkreten Entscheidungskriterien auf. Die Begründung bleibt abstrakt und
substanzarm, mithin generisch. Es ist kein offensichtliches Missverhältnis
zwischen beantragter und angemessener Entschädigung dargetan, welches
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1)
eine pauschale Honorarfestsetzung erlaubte.
3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten
Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret
mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur-
teil der Strafkammer seien 9 Stunden (anstelle von 18.25h) angemessen:
2 Stunden für die Berufungserklärung sowie Kontakte mit dem Beschuldig-
ten; 3 Stunden für die Berufungsbegründung; 1 Stunde für übrige Aufwen-
dungen mit verfahrensleitenden Verfügungen; 3 Stunden für die Teilnahme
an der Berufungsverhandlung inkl. Anreise und kurze Nachbesprechung. Die
dabei berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an vergleichbaren
Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im
Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Spar-
gründe spielten keine Rolle.
Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre-
ten Verhältnissen. Es wird nicht klar, welcher Aufwand sachfremd oder über-
trieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen sollen. Die Be-
messung der Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Be-
gründung nicht zuverlässig überprüft werden. Sollten die vier Begründungs-
punkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vorstehende Erwägungen 3.5, 3.2)
auch in die Bemessung der Pauschale eingeflossen sein, so wäre dies zu-
mindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidigung vor der Vorinstanz er-
spart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der
Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt
aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor der Strafkam-
mer. Offenbar wurde hier zusätzlich eine schriftliche Begründung der Beru-
fung verlangt und aus der reinen Kenntnis des Falles schreibt diese sich nicht
selbst. Die Verteidigung muss sich vielmehr mit der Begründung der unteren
Instanz sowie den Vorbringen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen
und ihr Plädoyer vorbereiten. Dem Rechtsmittelsystem der "double instance"
ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz auch gleiche Rechtsfragen
nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für einen Weiterzug ans Bun-
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desgericht, müssen). Massgeblich für die Entschädigung der amtlichen Ver-
teidigung durch die Strafkammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen
den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen.
3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh-
bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein-
zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt
von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu-
setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen
der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese
als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be-
schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss-
verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den
Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den
Fall einzuarbeiten.
3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von
Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu
befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1;
BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.203; BB.2019.118;
BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne
dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be-
lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert
wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen
der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen
Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf
wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die
Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend
bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli-
chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden.
Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung
der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs-
sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT
AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss
§ 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent-
sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt-
lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird.
Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich
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nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es
bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu
Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis
(vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil
führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen-
dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in
der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III
167 E. 2.3).
Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine
Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein-
zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge-
richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht-
lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher-
sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent-
schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.
3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1
S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse
über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter
Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg
orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.).
Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür-
digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274;
Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2,
nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög-
licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I
265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil
des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan-
zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die
auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen-
dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011
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E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über
die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden,
was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der
Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen
Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine
aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a
S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann
angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der
Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen,
praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt.
In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An-
wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent-
schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile
des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2;
2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b,
in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall
einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun-
gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008
vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh-
barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä-
digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f.
vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor-
hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und
Grundlagen orientieren.
Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon-
kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar
sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und
bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem
konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch
grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist
grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich
(vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom-
mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann
nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über-
spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver-
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schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein-
zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten
ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo-
sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver-
fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever-
fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische
Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be-
ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut-
heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-
malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus-
nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver-
trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg-
lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren
vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195
E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht
geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono-
rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele
Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti-
gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269;
BB.2019.256; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5;
BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August
2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange-
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fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an-
gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137
V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis-
positiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss
aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau,
Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä-
digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat am
21. Oktober 2019 eine Honorarnote eingereicht. Die geltend gemachten
10 Stunden Bemühungen sind ausgewiesen und angemessen. (vgl. Art. 10
und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren; BStKR, SR 173.713.162). Der Stundenansatz beträgt vorliegend
Fr. 230--. Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu ver-
pflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren antragsge-
mäss eine Prozessentschädigung von Fr. 2'230.05.-- (inkl. Barauslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des Urteils
vom 12. September 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkam-
mer, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu-
rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be-
rufungsverfahren SST.2019.86 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'230.05.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Fabienne Brunner
- Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer, unter Beilage
eines Doppels der Beschwerdereplik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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