Beschluss vom 28. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meier,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.21
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Sachverhalt:
A. Das Schaden- und Strafrechtszentrum der Schweizerischen Bundesbah-
nen SBB übersandte der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Schrei-
ben vom 18. September 2018 eine Strafanzeige. Sie betraf einen Vorfall vom
25. August 2018 während einer nächtlichen Billetkontrolle zwischen Bäch
und Lachen/SZ. B. wurde in der Strafanzeige beschuldigt, die SBB-Mitarbei-
terin A. mit einem Messer bedroht zu haben. Mit der Anzeige konstituierte
sich A. als Privatklägerin.
B. Am 3. Oktober 2018 rief die Staatsanwältin des Bundes C. das Strafrechts-
zentrum der SBB an. Als Folge dieses Gesprächs stellte Rechtsanwalt D.
am 18. Oktober 2018 ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin des
Bundes C. (act. 1). Darin wird der angebliche Inhalt des Telefongespräches
vom 3. Oktober 2018 wiedergegeben. Die Staatsanwältin habe lediglich
nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz bereits entschieden, dass
keine strafbare Handlung begangen worden und das Verfahren nicht an die
Hand zu nehmen sei. Diese verfrühte Festlegung begründe den Anschein
ihrer Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO, weshalb die
Staatsanwältin des Bundes C. in den Ausstand zu treten habe. Die BA leitete
das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
weiter (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
C. Am 4. Oktober 2018 erteilte die BA der Kantonspolizei Schwyz den Auftrag,
im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens die Namen der vor Ort
anwesenden Funktionäre der Transportpolizei zu ermitteln, die polizeiliche
Befragung als Zeugen des Zugbegleiters E. sowie der Transportpolizei und
die polizeiliche Befragung als geschädigte Person (Privatklägerin) von A.
Darüber war ein Rapport zu verfassen. Dem Auftrag beigelegt war eine Ko-
pie der vollständigen Verfahrensakten. Die BA hielt im genannten Auftrags-
schreiben vom 4. Oktober 2018 weiter fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein
hinreichender Tatverdacht die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen
würde.
D. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss
BB.2018.181 vom 14. November 2018 auf das Ausstandsgesuch wegen
Verspätung nicht ein. Das Gesuch wäre sodann bei materieller Beurteilung
abzuweisen gewesen: Die Staatsanwältin hatte sich nicht definitiv zur vorge-
sehenen Abschlussart der Strafuntersuchung geäussert und ebenso wenig
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ein Ermittlungsergebnis unter Verzicht auf weitere Ermittlungen vorweg ge-
nommen. Ihren einmaligen Äusserungen, wenn auch ungeschickt vorgetra-
gen, kam offensichtlich nicht das Gewicht von Ausstandsgründen zu
(BB.2018.181 E. 2.4).
E. Die Kantonspolizei Schwyz, Kriminalpolizei, rapportierte am 22. Januar 2019
an die BA bezüglich des Auftrags vom 4. Oktober 2018 (vgl. obige litera C).
F. Die BA nahm das Verfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2019 nicht an die
Hand.
G. Dagegen reichte A. am 8. Februar 2019 Beschwerde ein (act. 1), mit den
Anträgen:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2019
(Strafsache SV.18.0963) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuwei-
sen, die Strafsache umgehend anhand zu nehmen respektive eine Strafuntersu-
chung zu eröffnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin resp. des Staates.
Am 15. Februar 2019 verzichtete die BA auf eine Beschwerdeantwort und
reichte die Verfahrensakten ein. B. machte keine Eingabe.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte
Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin
teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist,
wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115
Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017
vom 16. Oktober 2017 E. 2). An die Konstituierung der Privatklägerschaft
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sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu
stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
1.2 Nicht umstritten sind die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde. Bei
Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sind auch
die Rechtsgüter der einzelnen Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, so-
weit gegen sie konkret Gewalt ausgeübt wird (HEIMGARTNER, Basler Kom-
mentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 385 N. 29). Art. 285 StGB dient nicht
nur dem Schutz der staatlichen Funktionen, sondern schützt sekundär auch
die Amtspersonen selber. Die Beschwerdeführerin kann somit grundsätzlich
geschädigt und zur Beschwerde legitimiert sein. Sie hat sich auch als Privat-
klägerin konstituiert.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Ent-
scheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind
ebenfalls erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012 E. 1). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BA habe das Verfahren nicht eröffnet,
indes sehr wohl Untersuchungshandlungen vorgenommen. In der Nichtan-
handnahmeverfügung seien Beweismittel umfassend thematisiert und ge-
würdigt worden. Dieses Vorgehen heble die Parteirechte (Akteneinsicht,
Teilnahme- und Beweisantragsrechte) aus und sei unzulässig (act. 1 S. 4).
Sie legt im Übrigen dar, wie und dass die Würdigung der BA zu einem fal-
schen Ergebnis gekommen sei.
2.2 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter-
suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Un-
tersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren
ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
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Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über
eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus
dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5
Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch
die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat-
bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicher-
heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend
darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshand-
lungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung,
dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Straf-
verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1;
137 IV 219 E. 7 und 137 IV 285 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts
6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.1).
2.3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen sel-
ber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO). Sowohl Art. 309 Abs. 2 StPO als auch
Art. 312 Abs. 1 StPO verwenden den Begriff der "ergänzenden Ermittlungen"
der Polizei vor oder nach Eröffnung der Untersuchung. Als solche sind Be-
weiserhebungen zu verstehen, denen keine wesentliche Bedeutung für das
Strafverfahren zukommt. So sind z.B. Schlüsselzeugen immer von der
Staatsanwaltschaft zu befragen. Die Beweiserhebungen der Polizei klären in
der Regel Nebenumstände der Tat oder solche, die für die rechtliche Beur-
teilung des Sachverhaltes nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Keine Delegation darf erfolgen, wenn die Glaubwürdigkeit der Aussage we-
sentlich ist (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 312 N. 3a–4b). Einvernahmen sol-
len nicht ohne Not delegiert werden (OMLIN, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2013, Art. 309 N. 17).
Während Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Strafuntersu-
chung von einem hinreichenden und damit konkreten Tatverdacht spricht,
setzt Art. 309 Abs. 2 StPO für eine Delegation an die Polizei voraus, dass
aus den Akten "der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht". Dass der Gesetz-
geber eine Differenzierung hinsichtlich der Anforderung des Tatverdachtes
vornehmen wollte, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Art. 309 Abs. 2
StPO setzt demnach voraus, dass aus den polizeilichen Berichten und Straf-
anzeigen kein hinreichender bzw. konkreter Tatverdacht hervorgeht (BÜRGE,
Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 142 f.).
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2.4 In der Strafanzeige vom 4./11. September 2018 schildert die beschwerde-
führende SBB-Kontrolleurin, dass der Beschuldigte am 25. August 2018,
01.50 Uhr, in der ersten Klasse ohne Klassenwechsel und Nachtzuschlag
unterwegs gewesen sei. Auf diese Dokumente angesprochen, habe er drauf-
los geschimpft, dass die "Scheiss SBB wieder Arbeit gefunden" habe, er je-
den Tag fahre und müde sei. Sie habe ihn gebeten, den Beleg mit der Un-
terschrift zu bestätigen und einen Schritt auf ihn zu gemacht. Plötzlich habe
er ein spitzes langes Messer gepackt und es aus der Hülle genommen. Er
habe eine Stossbewegung in ihre Richtung ausgeführt mit den Worten, ob
er mit dem Messer unterschreiben solle? Danach habe er einen langen Stock
geholt (Schreiner Bleistift) und gefragt, ob er damit unterschreiben solle? Die
Kontrolleurin habe sich daraufhin in Sicherheit gebracht, weil sie Angst um
ihr Leben gehabt habe. Ein ZVV-Sicherheits-Mitarbeiter sowie ihr Kollege
hätten den Fall übernommen.
2.5 Die BA nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sich der Sachverhalt nach
den Aussagen der Zeugen nicht so zugetragen habe, wie er von der Be-
schwerdeführerin schriftlich und mündlich geltend gemacht worden sei. Es
habe keine Stich- oder Stossbewegung stattgefunden und überhaupt keine
bedrohliche Lage bestanden. Die kleinen Divergenzen in den Zeugenaussa-
gen seien durch ihre Rollen und Standorte bedingt und würden aufzeigen,
dass sie ihre Aussagen nicht abgesprochen hätten. Demgegenüber seien
die Aussagen der Beschwerdeführerin vier Monate nach dem Vorfall weitaus
detaillierter ausgefallen als noch in der schriftlichen Anzeige. Auch wollte die
Beschwerdeführerin keine Anzeichen von Alkohol wahrgenommen haben,
anders als die Zeugen, obwohl sie dem Beschuldigten am nächsten stand.
Die Kantonspolizei Schwyz habe mit dem Beschuldigten einen Atemalkohol-
test durchgeführt, welcher 0.35 mg/l ergeben habe. Die Videosequenzen
würden den Vorfall schliesslich aus einer optimalen Position zeigen, liessen
jedoch keine Stich- oder Stossbewegungen erkennen.
2.6 Die BA führt in der Einstellungsverfügung im Einzelnen aus, das gemäss
Anzeige spitze lange Messer habe eine Klingenlänge von 6 cm. In ihrer po-
lizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2019 habe die Kontrolleurin es als
Dolch erkannt. A. habe angegeben, zum Gemütszustand des Beschuldigten
keine Angaben machen zu können. Er sei nicht alkoholisiert gewesen, habe
nicht nach Alkohol gerochen und normal gesprochen. Gemäss der Kantons-
polizei Schwyz, in der besagten Nacht um 02.04 Uhr an den Bahnhof Lachen
ausgerückt, hätten die weiteren anwesenden Personen (der Zugbegleiter E.
sowie zwei Mitarbeiter der Transportpolizei) den Vorfall deutlich anders ge-
schildert.
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Der zweite Kontrolleur, E., habe ausgesagt: Der Beschuldigte sei im Zug
nicht mehr ganz bei der Sache und auch eingedöst gewesen. Es sei für viele
Personen ungewohnt, das Formular auf dem Gerät mit dem Finger unter-
schreiben zu müssen. Der Beschuldigte habe wohl nicht recht verstanden,
worum es gehen würde, weshalb er den erstbesten Gegenstand aus seiner
Tasche genommen habe. Hierbei habe es sich um ein kleines Messer ge-
handelt. Nach seiner Frage, ob er damit unterschreiben solle, habe er das
Messer umgehend wieder in die Tasche gesteckt und den nächstbesten Ge-
genstand aus der Tasche genommen. Der Beschuldigte sei zu keiner Zeit
verbal oder mit Gestik bedrohlich erschienen. Er habe vielmehr den Eindruck
gehabt, dass der Beschuldigte das Messer aus Versehen aus der Tasche
genommen und selbst darüber erschrocken sei. Er sei angetrunken gewesen
und habe nicht alles realisiert. Der Beschuldigte sei anstandslos bis nach
Lachen mitgekommen und habe alle Kontrollen der Polizei willig über sich
ergehen lassen.
Der Mitarbeiter der Transportpolizei, F., habe am 14. November 2018 vor der
Polizei ausgesagt, nach Aufforderung zur Unterschrift habe der Beschuldigte
ein Messer hervorgenommen und damit etwas herumgefuchtelt, sprich es
von links nach rechts bewegt und gefragt, ob er damit unterschreiben solle.
Er denke nicht, dass der Beschuldigte der Kontrolleurin habe schaden wol-
len. Er sei alkoholisiert gewesen und habe sich dumm verhalten, aber nie-
manden verletzen wollen. Er habe das Messer vermutlich absichtlich aus der
Tasche genommen, um damit einen dummen Spruch zu machen, aber er
habe bestimmt niemanden bedrohen wollen. Aus seiner Sicht sei dies viel
Tumult um Nichts.
Der zweite Mitarbeiter der Transportpolizei, G., sei nicht direkt am Ort der
Kontrolle gewesen. Der Beschuldigte sei angetrunken gewesen und habe
dumm reagiert. Er sei aber der Meinung, dass er nicht auf die Kontrolleurin
habe losgehen wollen.
Der Beschuldigte bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar
2019, im Rahmen der Kontrolle das Messer hervorgenommen zu haben. Das
sei aber keine Absicht gewesen, er habe eigentlich den Bleistift aus der Ta-
sche nehmen wollen. Er sei selber erschrocken und habe wohl aus Aufre-
gung etwas umhergefuchtelt. Er gab weiter an, an jenem Abend in einer Bar
in Wädenswil ca. zehn Biere à 0.33l und zwei Schnäpse getrunken zu haben.
Er hätte dies nicht tun dürfen, da er aufgrund einer Erkrankung täglich Medi-
kamente einnehmen müsse, welche sich nicht mit Alkohol vertragen würden.
Er sei unglaublich müde gewesen von der Arbeit. Die Kontrolle habe ihn voll-
kommen überfordert.
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2.7 Der in der Strafanzeige geschilderte Tatverdacht richtet sich gegen eine kon-
krete Person und auf eine konkrete Straftat. Die detaillierten Anschuldigun-
gen sind ebenso wenig völlig unglaubhaft oder ohne jeden Zweifel unbegrün-
det. Der Auftrag der BA an die Polizei zielt nicht auf eine erste Abklärung der
Grundlagen dazu, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei (vgl. LANDS-
HUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 13, 24–28; OMLIN, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2013, Art. 309 N. 27–32; BÜRGE, a.a.O., S. 53, 97, 116–122, 130).
Vielmehr besteht bereits ein hinreichender (Anfangs-)Tatverdacht: Das Zü-
cken eines Messers bei einer Billetkontrolle könnte Funktionären gedroht
oder sie bedroht haben. Damit wäre die Strafuntersuchung spätestens am
4. Oktober 2018 formell zu eröffnen gewesen. In der Untersuchung klärt die
Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab,
dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO).
Tatsächlich ist es aber materiell zu einer Untersuchungseröffnung gekom-
men. Das zeigen auch die der Polizei aufgetragenen Untersuchungshand-
lungen selbst: Ausdrücklich ordnete die BA Zeugeneinvernahmen sowie die
Einvernahme der Privatklägerin durch die Kantonspolizei Schwyz an (Auf-
trag vom 4. Oktober 2018). Dies sind Parteirollen und Aufträge des Untersu-
chungsverfahrens (vgl. Art. 142 Abs. 2 i.V.m. Art. 179 Abs. 2 StPO; BGE 141
IV 20 E. 1.1.4 Vorladung als Zwangsmassnahme; BGE 139 IV 25 E. 4.3;
BÜRGE, a.a.O., S. 137 f. bezüglich fehlender formeller Möglichkeit staatsan-
waltschaftlicher "Vorabklärungen"). Es ist demgegenüber widersprüchlich,
wenn die BA in einer Nichtanhandnahmeverfügung eingehend einzelne Be-
weismittel, insbesondere Aussagen (vgl. obige Erwägungen 2.5, 2.6), wür-
digt und abwägt – wogegen eine Nichtanhandnahme überhaupt nur zulässig
gewesen wäre bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt.
2.8 Vorliegend ging die BA also von einem polizeilichen Auftrag nach Art. 309
Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 307 Abs. 2 StPO) aus, während stattdessen ein sol-
cher im Rahmen der staatsanwaltlichen Untersuchung nach Art. 312 Abs. 1
StPO vorlag. Die Abgrenzung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vom
staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich bedeutsam für
die Parteirechte. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist keine Teilnahme
an anderen Beweiserhebungen als den eigenen Einvernahmen (Art. 147
Abs. 1 StPO e contrario) vorgesehen, kein Akteneinsichtsrecht (Art. 101
Abs. 1 StPO), kein Recht auf Stellungnahme bei Eingaben (Art. 109 Abs. 2
StPO), ebenso wenig wie eine allfällige notwendige Verteidigung (Art. 131
Abs. 2 StPO; OMLIN, a.a.O., Art. 309 N. 13). Hingegen haben bei Einvernah-
men, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, die
Verfahrensbeteiligten die Rechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die
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Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Falls die Staatsan-
waltschaft Einvernahmen (vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung)
an die Polizei delegiert, gelten die Bestimmungen von Art. 147 Abs. 1 StPO
betreffend Teilnahmerechte (so BGE 139 IV E. 5.4.3). Die BA gewährte
diese durch ihr Vorgehen nicht. Die Parteirechte sind weiter für den Unter-
suchungsgang bedeutsam: Gerade in der vorliegenden Konstellation sind
Stellungnahmen und v.a. Gegenüberstellungen (wie auch Einvernahmen un-
ter Aussage- und Wahrheitspflicht) möglicherweise für die Ermittlung der ma-
teriellen Wahrheit hilfreich.
Demnach hat die BA vorliegend eine Strafuntersuchung materiell eröffnet
und hätte dies auch formell tun müssen. Sie hat die Untersuchung sodann
geschlossen, ohne Parteirechte zu gewähren. Demnach ist die Nichtanhand-
nahmeverfügung vom 31. Januar 2019 fehlerhaft ergangen und daher auf-
zuheben. Weisungen an die BA sind nach dem Gesagten nicht erforderlich.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon
ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom
14. Mai 2014 E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6B_438/2013
vom 18. Juli 2013 E. 2.4).
3.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin
vollumfänglich. Der Beschwerdegegner 2 hat sich am vorliegenden Verfah-
ren nicht beteiligt, weshalb er nicht unterliegt und nicht kostenpflichtig wird.
Damit sind vorliegend keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423
Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- (act. 5) vollumfänglich zurückzuerstatten.
3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der
Bundesanwaltschaft vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 28. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Meier
- B.
- Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).
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