Beschluss vom 7. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B. LIMITED,
beide c/o Prudentia Law,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.223-224
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Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2019 ging bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eine
als "Anmeldung in einem Strafverfahren und Überprüfung der Aktivitäten
eines Schweizer Bürgers" bezeichnete Strafanzeige von A. für sich und B. Li-
mited ein. Die Strafanzeige richtete sich gegen C. und die Personen, in deren
Auftrag er gehandelt habe. Die Strafanzeige und ihre Beilagen schildern was
folgt:
A. habe von 1996 bis 2014 das russische Grossunternehmen D. (sowie ein
Tochterunternehmen) und ihre zwei Hauptaktionäre in der ganzen Welt in
Steuerstreitigkeiten gegen den russischen Staat vertreten und eine beispiel-
lose Entschädigung aus dem Haushalt der Russischen Föderation erzielt.
Daraufhin hätte er sich mit dem Unternehmen D. und ihren Hauptaktionären
darauf geeinigt, dass er als Belohnung 1 Prozent der D.-Aktien im Wert von
rund USD 50 Mio. sowie USD 13 Mio. erhalte. Die Vereinbarung sei trotz
seiner beharrlichen Bemühungen nicht schriftlich fixiert worden. Es sei ihm
mitgeteilt worden, dass die Absprache über Offshore-Gesellschaften ausge-
führt werde.
Dazu sei für ihn die B. Limited in Belize gegründet worden, mit dem Direktor
C. des Unternehmens E. und einem Firmenkonto bei der Bank F. in Liech-
tenstein. In den Jahren 2013–2014 seien auf dem Konto Zahlungen von rund
USD 5 Mio. eingegangen, die er als Dividenden bezogen habe. Ende 2014
habe er dann in Zürich erfahren müssen, dass die ihm unbekannten Off-
shore-Gesellschaften G. Ltd. und H. Corporation die Zahlungen geleistet
hätten und sie gestützt auf von C. unterzeichnete Darlehensverträge erfolgt
seien. C. habe erklärt, diese Darlehen dienten nur als Papiere für die Über-
weisungen, ohne effektiv Verpflichtungen für B. Limited zu begründen. Un-
ternehmen D. habe es im selben Jahr abgelehnt, ihre weiteren Verpflichtun-
gen aus der Vereinbarung zu erfüllen, da A. diese nicht nachweisen könne.
A. habe dazu beim High Court of London eine Klage eingereicht. Die G. Ltd.
und die H. Corporation hätten ihre Darlehen zurückgefordert.
A. bringt vor, es sei versucht worden, ihm 5.5 Mio. zu stehlen, über Missma-
nagement, Fälschung von Dokumenten und weiteres. Er zeigt sich sodann
überzeugt, dass ein Verstoss gegen Geldwäschereibestimmungen vorliege.
B. A. berichtet, im Jahr 2015 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich eingereicht zu haben. Gemäss eingereichter Be-
schwerde seines Anwaltes vom 5. März 2018 hat die Zürcher Staatsanwalt-
schaft am 19. Februar 2018 eine Nichtanhandnahme-Verfügung erlassen
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(B-4/2015/10023595). Das Obergericht des Kantons Zürich habe die Be-
schwerde seines Anwalts am 25. März 2019 abgewiesen (UE180079-
O/U/BUT).
C. Die BA nahm die Strafanzeige vom 21. Juni 2019 am 26. September 2019
nicht anhand, da ihr keine Aufsichtsfunktion über kantonale Behörden zu-
komme, deren Entscheide sie auch nicht überprüfen könne. Aus der Straf-
anzeige ergebe sich weiter kein Tatverdacht, der die Eröffnung einer Straf-
untersuchung rechtfertigen würde (act. 1.1).
D. Dagegen gelangten A. und die B. Limited am 7. Oktober 2019 mit Be-
schwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Sie rügen, es handle sich um
Straftaten in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Die spezifischen Ar-
gumente der Anzeige seien weder geprüft noch bewertet worden. Ergän-
zende Ermittlungen habe die BA unterlassen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Nichtanhandnahme-Verfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei
der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Par-
tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105
Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1
lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück-
lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ih-
ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). An die
Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Ver-
fahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
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Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess-
lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO)
und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, durch Vermögensdelikte geschädigt wor-
den zu sein. Sie sind demnach beschwerdelegitimiert. Sie haben weiter am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Beschwerde frist- und
formgerecht erhoben. Auf ihre Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In-
formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie
sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt
(Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Vo-
raussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch
mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur
Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ne-
gativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grund-
satz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder
einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass
der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 310 N. 8).
Die Beschwerdeführer schildern ihre Einschätzung eines wirtschaftlichen
Sachverhalts. Zentrale Punkte – die nachträgliche mündliche Vereinbarung
einer Entschädigung; die Vorkommnisse um die Offshore-Gesellschaft – und
Zusammenhänge bleiben mehrdeutig. Beim heutigen Stand geht aus der
Schilderung der Beschwerdeführer kein genügender Anfangstatverdacht ge-
gen bestimmte Personen hervor. Der Sachverhalt erfordert vielmehr eine
vorgängige zivilrechtliche Beurteilung und Klärung.
2.2 Die Nichtanhandnahme der BA ist auch aus weiteren Gründen zu schützen:
Zum einen trifft es zu, dass die BA nicht die Entscheide kantonaler Behörden
überprüfen kann und daher die Verfügung der Zürcher Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2018 gar nicht auf die Zuständigkeit oder Korrektheit kon-
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trollieren könnte. Geht es vorliegend um den gleichen Sachverhalt und feh-
len neue wesentliche Beweismittel oder Tatsachen, so vermöchte die BA das
von der Zürcher Justiz nicht an die Hand genommene Verfahren auch nicht
wiederaufzunehmen (vgl. Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 StPO).
Der vorliegende Sachverhalt fällt zum anderen nicht unter eine zwingende
Bundeszuständigkeit (Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskom-
petenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbre-
chens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient
zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des
Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstraf-
rechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der
Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II S. 1544 ff.). Ob Taten
nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil
im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, son-
dern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Kompo-
nente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit
im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130
IV 68 E. 2.2 S. 71). Diese Dimensionen sind offensichtlich nicht erreicht.
2.3 Zusammengefasst liegt auch in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio
pro duriore" (vgl. obige Erwägung 2.1) offensichtlich kein Sachverhalt vor,
welcher der BA die Eröffnung einer Strafuntersuchung erlaubt. Sie hat die
Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobe-
nen Rügen gehen mehrfach fehl. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten solidarisch zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari-
scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 8. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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