Beschluss vom 15. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Nicola Moser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei Ein-
stellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO);
Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.232
Nebenverfahren: BP.2019.83
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit B.
und dem finanziellen Zusammenbruch der «C.»-Gruppe eine umfangreiche
und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig
verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrü-
gereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachver-
halts- und Vorwurfsbereichen zusammen.
Im sog. Sachverhaltskomplex «D.» geht es um die zwischen Frühsommer
und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der E.
AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 22. Oktober
2007 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen A. wegen des Verdachts der
ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell der Verun-
treuung und des Betrugs nach Art. 138 bzw. 146 StGB. Mit Verfügung vom
22. Juni 2009 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass die Strafverfolgung
gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung even-
tuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB eröffnet und ausgedehnt worden
sei.
In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich
«Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 An-
klage gegen B. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhalts-
und Vorwurfsbereiche – darunter der Sachverhaltskomplex «D.» – förmlich
abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten
SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.; vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2019.23 vom 10. April 2019, Sachverhalt lit. A–
C).
B. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wurde A. im Zusammenhang mit dem
Sachverhaltskomplex «D.» wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
StGB schuldig gesprochen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.). Dagegen
erhob A. am 9. Februar 2018 Einsprache (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0021
f.). Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies am 3. Mai
2018 und gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten SK, pag.
68.100.001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 setzte die Strafkammer Advokat
Nicola Moser mit Wirkung ab 31. Juli 2018 als amtlichen Verteidiger von A.
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ein (Akten SK, pag. 68.911.001 ff.). Innerhalb nützlicher Frist konnte in der
Folge infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung von
A. und nachfolgender Erkrankung sowie der anschliessenden Landesabwe-
senheit des Verteidigers keine Hauptverhandlung in Anwesenheit des Be-
schuldigten A. durchgeführt werden (vgl. act. 1.1, S. 4). Am 8. August 2019
teilte die Strafkammer den Parteien mit, sie beabsichtige, das Strafverfahren
gegen A. infolge Verjährung einzustellen. Sie lud die Parteien ein, zu den
entsprechenden Folgen Stellung zu nehmen und allfällige Entschädigungs-
ansprüche zu beziffern und zu belegen (Akten SK, pag. 68.400.005). Mit Ein-
gabe vom 15. August 2019 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Kosten
des Verfahrens seien A. aufzuerlegen (Akten SK, pag. 68.510.011). Der amt-
liche Verteidiger beantragte in seiner Eingabe vom 29. August 2019, die Ver-
fahrenskosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen und er sei für seine
Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 7'625.– aus der Bundeskasse zu ent-
schädigen. Weiter seien A. aus der Bundeskasse Entschädigungen für erbe-
tene Verteidigung sowie eine Genugtuung auszurichten (Akten SK, pag.
68.521.005 ff.).
D. Am 1. Oktober 2019 erliess die Strafkammer die nachfolgende Einstellungs-
verfügung (act. 1.1):
1. Das Strafverfahren gegen A. wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft.
3. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.
4. Advokat Nicola Moser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossen-
schaft mit Fr. 7'680.– (inkl. MwSt.) entschädigt.
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien aus der Bundeskasse die folgenden Entschädigungen und
die folgende Genugtuung auszurichten:
Erbetene Verteidigung (Phase 1):
Fr. 7'000.– zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 8. Februar 2008 sowie Zins zu
5 % auf Fr. 6'500.– seit 31. März 2009.
Erbetene Verteidigung (Phase 2):
Fr. 49'056.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. April 2014
Genugtuung:
mind. Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juli 2012.
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3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuformulierung von Ziff. 3 der Verfügung vom
1. Oktober 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
den Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu belassen. Dementsprechend sei auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse.
Die Bundesanwaltschaft teilte am 18. Oktober 2019 mit, von der Erstattung
einer Beschwerdeantwort abzusehen (act. 4). Die Strafkammer verzichtete
mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 auf Bemerkungen zur Beschwerde und
überliess der Beschwerdekammer die Akten des vorinstanzlichen Verfah-
rens (act. 5). Die beiden Eingaben wurden A. am 22. Oktober 2019 zur
Kenntnisnahme übermittelt (act. 6). Dessen Verteidiger überliess der Be-
schwerdekammer am 10. Dezember 2019 eine Honorarnote für seine Bemü-
hungen im Beschwerdeverfahren (act. 7, 7.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei-
tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20
Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Kann ein Urteil wegen fehlender
Prozessvoraussetzungen oder wegen vorhandener Prozesshindernisse de-
finitiv nicht ergehen, so stellt die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht
das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Einstellungs-
verfügung unterliegt der Beschwerde (Urteile des Bundesgerichts
6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3; 6B_333/2016 vom 30. Juni
2016 E. 1.4; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2019.19
vom 23. September 2019 m.w.H.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung
ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
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des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die
Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die im Rahmen der
Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw.
durch die Verweigerung der beantragten Genugtuung beschwert und somit
ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u.a. die Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2;
BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 1.2; BB.2016.288 vom 14. Februar 2017
E. 1.2). Auf dessen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
2. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer zusammenge-
fasst vorgeworfen, er habe als damaliger Verwaltungsrat der E. AG leichtfer-
tig sehr risikobehaftete Anlagegeschäfte getätigt, ohne den gesamten Ge-
schäftsgang und die massgeblichen Details überprüft oder verstanden zu
haben. Dadurch habe er die ihm als Verwaltungsrat obliegenden Pflichten
gemäss Art. 717 OR in zivilrechtlich relevanter Weise verletzt und sich damit
im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig verhalten (act. 1.1, S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, Art. 426 Abs. 2 StPO stelle
keine Grundlage dar, um sein Begehren um Entschädigung und Genugtuung
abzuweisen. Selbst wenn dem so wäre, erwiese sich die Abweisung als ge-
setzeswidrig, da es an den entsprechenden Voraussetzungen fehle (act. 1,
Rz. 19 ff.).
3.
3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in
der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423
Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der
beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld-
haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er-
schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie
durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein-
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leitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver-
fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haf-
tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das
die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde
(BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten
beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor-
werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169;
je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht
nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen
(BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung
des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich
strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden
(BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020
E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
3.2 Eine solche Kostenauflage lässt sich – entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers (siehe act. 1, Rz. 24) – auch gestützt auf einen Verstoss
gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR begründen
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2017 vom 29. Juni 2018
E. 2.4.3; 6B_20/2017 vom 6. September 2017 E. 7.3 und 7.4; Entscheid des
Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 E. 12.5.2).
Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie
Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller
Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Ver-
waltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die
Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesell-
schaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte
sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen
Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmit-
glieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer
- 7 -
abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer ver-
gleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach
dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen
Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverlet-
zungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden. Das Bundesge-
richt anerkennt mit der herrschenden Lehre, dass die Gerichte sich bei der
nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzu-
erlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Infor-
mationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidpro-
zess zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 24 E. 3.2
m.w.H.; BGE 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1.1 und 3.1.2).
3.3 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie
grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an-
gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaft-
lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfah-
ren entstanden sind, sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzun-
gen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die
Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen
oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung
der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, wäh-
rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Per-
son Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1473/2019 vom 13. August 2020
E. 1.1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.213 vom 6. Au-
gust 2019 E. 5.2).
4.
4.1 Zur Rüge der fehlenden Grundlage für die Abweisung des Begehrens um
Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung (siehe act. 1, Rz. 21)
kann auf die oben stehende rechtliche Erwägung verwiesen werden (siehe
E. 3.3). Tatsächlich betrifft der von der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung allein erwähnte Art. 426 Abs. 2 StPO nur die Voraussetzungen der
Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten, nicht aber der Herabsetzung oder
Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung. Die diesbezügliche
Grundlage befindet sich in Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, welcher nach dem
eben Ausgeführten inhaltlich in engem Zusammenhang mit Art. 426 Abs. 2
StPO steht. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage
- 8 -
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Beide Normen wie auch deren wechsel-
seitiges Verhältnis gemäss der amtlich publizierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts dürften zweifelsohne auch dem Verteidiger des Beschwer-
deführers bekannt sein.
4.2
4.2.1 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, der Beschwerdeführer
habe im Vorverfahren selber ausgeführt, bei der Unterzeichnung des «Fidu-
ciary Agreement» vom 25. Juli 2004 – mit welchem die E. AG dazu verpflich-
tet wurde, sämtliche Aktien der D. zu einem Preis zu kaufen, der nahezu dem
gesamten Gesellschaftsvermögen der E. AG entsprach – weder entspre-
chende Papiere noch Bilanzen gesehen und ferner nichts über den Wert der
D. gewusst zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach leichtfertig sehr
risikobehaftete Anlagegeschäfte getätigt, ohne den gesamten Geschäfts-
gang und die massgeblichen Details überprüft oder verstanden zu haben.
Damit habe er die ihm als Verwaltungsrat der E. AG obliegenden Pflichten
gemäss Art. 717 OR in zivilrechtlich relevanter Weise verletzt und sich im
Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig verhalten (act. 1.1, S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, leichtfertig gehandelt zu
haben. Es sei insbesondere falsch, dass er die Papiere der D. nicht überprüft
habe (act. 1, Rz. 25 f.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des Vorverfahrens anlässlich von
drei verschiedenen Einvernahmen am 9. April 2008 (Akten SV.15.1349, pag.
13.11 0047 ff.), 20. November 2008 (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0068 ff.)
und 20. Mai 2011 (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0092 ff.) zum vorliegend
zur Diskussion stehenden Sachverhalt geäussert. Dabei erklärte er selber
allgemein zu seiner Rolle im Verwaltungsrat der E. AG, er habe mit deren
Tagesgeschäft nichts zu tun gehabt (vgl. Akten SV.15.1349, pag. 13.11
0051, 13.11 0070, 13.11 0099). Seine Zeichnungsbefugnis habe er jeweils
eingesetzt, als F. im Urlaub geweilt habe und er von G. kontaktiert worden
sei (vgl. Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0051). Er sei nur «Frühstücksdirek-
tor» gewesen, das heisse jemand, der einen Titel, jedoch nichts zu sagen
habe (vgl. Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0054, 13.11 0100). Er sei nie richtig
involviert gewesen. Er habe von vielen Sachen keine Ahnung gehabt. Für
dieses Mandat habe er keine Zeit gehabt. Er sei mit seinem Namen nur das
Aushängeschild gewesen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0100).
Zur Unterzeichnung des erwähnten «Fiduciary Agreement» vom 25. Ju-
li 2004 führte er selber aus, über den Wert der von der E. AG zu überneh-
menden D. habe er nichts gewusst, ausser das, was G. ihm gesagt habe,
- 9 -
nämlich, dass B. der D.-Gruppe sein Handelssystem verkauft hätte und dass
die E. AG auf diese Weise nun das Handelssystem kaufen würde. Er habe
keine Bilanzen gesehen, rein gar nichts. Er habe auch nichts gewusst über
den Wert der von der D. zu übernehmenden bzw. allenfalls bereits übernom-
menen Holdinggesellschaften von B. Er habe auch hierzu keine Papiere und
auch keine Bilanzen gesehen. Er habe keine Ahnung gehabt, ob die von der
E. AG zur Verfügung gestellten rund Fr. 30 Mio. ausreichen würden, um die
D. mit diesen Beteiligungen zu übernehmen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11
0056). Er habe nebst den Aussagen seines Partners keine Sicherheiten da-
für gehabt, dass die Voraussetzung des vorgängigen Erwerbs von Holding-
gesellschaften von B. durch die D. erfüllt gewesen sei (Akten SV.15.1349,
pag. 13.11 0057).
G. sei ihm hinterher gereist und habe ihm die Verträge vorgelegt. Diese seien
gemäss G. von Anwälten, darunter H., ausgefertigt worden. Er habe H. an-
gerufen. Dieser habe ihm gesagt, die Verträge seien in Ordnung und er
könne sie unterschreiben (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0055 f.). H. habe
alle seine Bedenken entkräftet (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0072). Er sei
bei der Unterzeichnung nicht unter Druck gesetzt worden, aber es habe ein
Zeitdruck bestanden (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0058, 13.11 0102). Von
der Absicht, dieses Geschäft abzuschliessen, habe er einen Tag vor dem
Treffen mit G. in München erfahren (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0100). G.
sei mit gewissen Papieren nach München gekommen. Sie hätten die Unter-
lagen im Flughafen angeschaut. Das Ganze habe nicht sehr lange gedauert
(Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0069 f.). Er habe das Fiduciary Agreement
fünf Minuten vor sich gehabt, bevor er es unterschrieben habe. G. habe es
ihm vorgelegt, er habe es durchgelesen und sogleich unterschrieben (Akten
SV.15.1349, pag. 13.11 0072). Er habe sich nicht vergewissert, ob im Ver-
trag stehe, dass die E. AG die Handelssysteme von B. kaufe. Wenn sein
Partner vor ihm sitze währenddem er lese und ihn dabei immer darauf hin-
weise, die anderen hätten dies und jenes geprüft, dann könne er sich einfach
nicht konzentrieren und einen in englischer Sprache abgefassten Vertrag
vertieft studieren (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0072 f.). Er glaube, den In-
halt des Fiduciary Agreement – wenn auch nicht wortwörtlich – verstanden
zu haben, bevor er dieses unterzeichnet habe (Akten SV.15.1349, pag.
13.11 0058). Er habe erst erfahren, wo das Geld der E. AG bisher angelegt
gewesen sei, als ihm die Papiere vorgelegt worden seien. Vorher habe er
das nicht gewusst (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0053). Die Ertragslage auf
dem investierten Kapital sei ihm nicht bekannt gewesen (Akten SV.15.1349,
pag. 13.11 0057).
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Er habe sich gefragt, wie werthaltig die ganze Sache sei. H. habe ihm bei-
spielsweise gesagt, die Liegenschaften in Basel seien schuldenfrei und wür-
den quasi zur weiteren Sicherheit dienen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11
0055, 13.11 0070). In Basel habe er nur die von B. bewohnte Liegenschaft
gekannt. Ebenfalls dazu gezählt habe er die von B. zuvor bewohnte Liegen-
schaft in Z. Er habe nur diese beiden Liegenschaften gekannt. Ob es noch
andere gab, habe er nicht gewusst (Akten SV.15.1349, pag. 13.11 0070). Er
habe G. gefragt, ob die ganze Sache im Lichte des Aktionärsbindungsver-
trags überhaupt zulässig sei. G. habe ihm die Geschichte erläutert. Letztlich
habe er ihm als sein Partner vertraut und unterzeichnet (Akten SV.15.1349,
pag. 13.11 0070). Weitere Kontakte und Besprechungen im Zusammenhang
mit diesem Geschäft habe er nicht getätigt. Nur dieses eine Telefonat mit H.,
welches er von München aus geführt habe. H. habe er nicht gekannt (Akten
SV.15.1349, pag. 13.11 0101). Er selber habe keine Prüfung unternommen,
um den substanziellen Wert der zu übernehmenden D. festzustellen. Dafür
habe es auch keine Zeit gegeben. Er habe auch keine Prüfung unternom-
men, um die Werthaltigkeit der von B. in den beabsichtigten Deal einzubrin-
genden Holdinggesellschaften zu überprüfen (Akten SV.15.1349, pag. 13.11
0102).
4.2.3 Mit Blick auf den Sorgfaltsmassstab von Art. 717 Abs. 1 OR kann das vom
Beschwerdeführer selber geschilderte Verhalten in seiner Rolle als damali-
ger Verwaltungsrat der E. AG offensichtlich nicht als Erfüllung seiner Aufga-
ben mit aller Sorgfalt und als Wahrung der Interessen der Gesellschaft in
guten Treuen bezeichnet werden. Abgesehen von einem einfachen Telefo-
nat mit H. hat der Beschwerdeführer keinerlei eigene Abklärungen zur Be-
gründung und zum Inhalt des ihm vorgelegten Fiduciary Agreement unter-
nommen. So hatte er bzw. nahm er sich kaum Zeit, den Inhalt des Vertrags-
werks zu studieren und beispielsweise zu verifizieren, ob dessen Inhalt auch
tatsächlich dem ihm von G. und H. geschilderten Geschäftszweck entsprach.
Er habe das Vertragsdokument lediglich fünf Minuten vor sich gehabt, bevor
er unterschrieben habe. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch die unse-
riöse Art und Weise der Ausübung seines Mandats als Verwaltungsrat (er
selbst bezeichnete sich als «Frühstücksdirektor») grundsätzlich kaum Kennt-
nisse vom Geschäftsgang und der Situation der E. AG hatte. Der Beschwer-
deführer verfügte demnach über keine für den Entscheid angemessene In-
formationsbasis; und dies – nota bene – bei einem Geschäft, bei welchem
praktisch das gesamte Gesellschaftsvermögen der E. AG im Umfang von
rund Fr. 30 Mio. zur Übernahme der D. investiert wurde. Es ist auch offen-
sichtlich, dass gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers zur Einlei-
tung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geführt hat. Seine diesbe-
züglichen Einwände (siehe act. 1, Rz. 27 und 29) erweisen sich ebenfalls als
- 11 -
unbegründet. Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung einer Entschä-
digung bzw. einer Genugtuung trotz Einstellung des gegen den Beschwer-
deführer gerichteten Strafverfahrens ist nach dem Gesagten im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Zu deren Begründung stützte sich die Vorinstanz zu-
dem ausschliesslich auf Art. 717 Abs. 1 OR und damit auf eine Norm aus
dem Zivilrecht, weshalb sich auch der sinngemäss erhobene Einwand des
Beschwerdeführers, es handle sich um eine versteckte strafrechtliche Verur-
teilung (siehe act. 1, Rz. 28) als unbegründet erweist.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersuchen. Sein Verteidiger bringt hierzu vor, die Vorinstanz habe ihn
mit Verfügung vom 10. September 2018 als amtlichen Verteidiger eingesetzt.
Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung seien nach wie vor ge-
geben (act. 1, Rz. 31).
6.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Straf-
verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren
separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Ur-
teile des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2;
1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 6.2). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
(anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die
amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Inte-
ressen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Vertei-
digung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aus-
sichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai
2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als
die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139
f.; 140 V 521 E. 9.1).
- 12 -
6.3 Anhand des oben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in gewissen Teilen ganz an der Sache vorbeigehen. Teil-
weise widersprechen sie zudem den Akten bzw. den eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren. Gerade mit diesen – auch von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten – eigenen Aussa-
gen setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde kaum aus-
einander. Vielmehr begnügt er sich u.a. auf einen Verweis auf frühere Ein-
gaben (act. 1.2, 1.3, 1.7), wo er bereits geltend machte, er sei mit dem Tele-
fonat mit H. und Rückfragen an G. seinen Sorgfaltspflichten als Verwaltungs-
rat voll und ganz nachgekommen. Die Beschwerde muss aus diesen Grün-
den als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verteidigung im Beschwerdever-
fahren ist – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdefüh-
rers – aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.
Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers
Rechnung getragen werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtli-
che Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Nicola Moser
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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