Beschluss vom 28. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunzi-
ker und Elisa Bianchetti,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT-
BALL ASSOCIATION, vertreten durch die Rechts-
anwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und
Anne Valérie Julen Berthod,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.235
Nebenverfahren: BP.2019.84
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Sachverhalt:
A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch
den Staatsanwalt des Bundes B., die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 ge-
gen A. und gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung (Beilage 2 zu act. 6). Am
25. Januar 2016 reichten die Vertreter der Fédération Internationale de Foot-
ball Association (nachfolgend «FIFA») der Bundesanwaltschaft einen durch
den Vorsitzenden der Untersuchungskammer der FIFA Ethikkommission er-
stellten «Final Report in the Investigation of Mr A.» ein. Dessen Einreichung
stellte den Ausführungen der FIFA zufolge eine Strafanzeige dar. Als poten-
tiell geschädigte Person erklärte die FIFA, sich als Privatklägerin im Straf-
punkt zu konstituieren (act. 1.3). Gestützt auf die Strafanzeige dehnte die
Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf A. am 17. März
2016 auf weitere Sachverhalte aus, die unter dem Aspekt der ungetreuen
Geschäftsbesorgung sowie der Datenbeschädigung zu prüfen seien (Bei-
lage 4 zu act. 6). Am 23. August 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die
Abtrennung der gegen C. geführten Strafuntersuchung sowie deren Fortset-
zung unter einer neuen Verfahrensnummer. Die gegen A. geführte Strafun-
tersuchung wurde demgegenüber unter der Verfahrensnummer SV.15.1443
weitergeführt (Beilage 6 zu act. 6).
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 ersuchten die Vertreter der FIFA im Rahmen
der gegen A. geführten Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer
SV.15.1443 um Akteneinsicht (act. 1.13). Gestützt darauf teilte die Bundes-
anwaltschaft A. am 11. Juni 2019 mit, sie beabsichtige, der FIFA integrale
Akteneinsicht zu gewähren. Sie lud ihn diesbezüglich ein, ihr bis spätestens
21. Juni 2019 allfällige Einwände im Sinne des Geheimnisschutzes mitzutei-
len (Beilage 8 zu act. 6).
C. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein
von A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Sie ordnete an, Bundes-
anwalt D., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes E. und Staats-
anwalt des Bundes B. hätten im gegen A. geführten Strafverfahren in den
Ausstand zu treten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom
17. Juni 2019). Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Ein-
gabe vom 21. Juni 2019 um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersu-
chung Nr. SV.15.1443 ergangenen Amtshandlungen (act. 1.2). Gleichentags
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ersuchte A. um Abnahme der ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ange-
setzten Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen eine Akteneinsicht-
nahme durch die FIFA (Beilage 10 zu act. 6).
D. Am 3. Juli 2019 erneuerte die FIFA unter Hinweis auf den erwähnten Be-
schluss BB.2018.190 ihr Ersuchen um Akteneinsicht, namentlich auch, um
sich in Kenntnis der Sachlage zu den allfälligen prozessualen Auswirkungen
dieses Beschlusses äussern zu können (act. 1.14). Mit Eingabe vom 5. Ju-
li 2019 erneuerte A. sein Ersuchen um Abnahme der erwähnten Frist. Gleich-
zeitig protestierte er dagegen, dass der FIFA vor dem Entscheid betreffend
Aufhebung von Amtshandlungen Akteneinsicht gewährt werde (act. 1.17).
Am 18. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, die Verfah-
rensleitung sei der a.i. Staatsanwältin des Bundes F. übertragen worden
(Beilage 13 zu act. 6). Am 7. August 2019 stellte die neu eingesetzte Verfah-
rensleiterin der FIFA das Schreiben von A. vom 21. Juni 2019 mit dessen
Antrag um Aufhebung von Verfahrenshandlungen zwecks Einreichung einer
allfälligen Stellungnahme zu (Beilage 14 zu act. 6). Mit Eingabe vom 28. Au-
gust 2019 machte die FIFA geltend, sie könne sich ohne vorhergehende Ein-
sichtnahme in die Akten nicht zur Sache äussern, und ersuchte erneut um
Gewährung von Akteneinsicht (act. 1.15). Am 20. September 2019 bekräf-
tigte die Bundesanwaltschaft A. gegenüber ihre Absicht, auch der FIFA Ein-
sicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Sie ersuchte A., innerhalb von
zehn Tagen diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, an welchen er ein be-
rechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend mache. Diese Interessen seien
zudem ausreichend zu substanziieren (Beilage 16 zu act. 6). Die entspre-
chende Frist wurde in der Folge bis zum 7. Oktober 2019 erstreckt (Beilage
18 zu act. 6). In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2019 widersetzte sich A.
grundsätzlich jeglicher Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die FIFA
(act. 1.18). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 gewährte die Bundesan-
waltschaft der FIFA im Rahmen der Untersuchung Nr. SV.15.1443 (mit eini-
gen bestimmten [vorläufigen] Ausnahmen) grundsätzlich Einsicht in die Ver-
fahrensakten (act. 1.1).
E. Dagegen erhob A. am 17. Oktober 2019 Beschwerde an die Beschwerde-
kammer (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
A la forme
Déclarer le présent recours recevable.
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Sur demande d’octroi d’effet suspensif / mesures provisionnelles
Octroyer l’effet suspensif au présent recours;
Faire interdiction à la FIFA (…) et à ses mandataires de prendre connaissance et/ou d’exploi-
ter de quelque manière que ce soit le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant
en exécution de la décision du 11 octobre 2019 du Ministère public de la Confédération;
Dire que cet octroi d’effet suspensif et de mesure provisionnelle intervient à titre superprovi-
soire, jusqu’à droit définitivement jugé sur la demande d’octroi d’effet suspensif et de mesures
provisionnelles formée par le recourant.
Au fond
Principalement
Annuler la décision d’octroi à la FIFA d’un accès au dossier de la procédure SV.15.1443 ren-
due le 11 octobre 2019 par le Ministère public de la Confédération;
Ordonner à la FIFA et à ses mandataires de restituer, sans en conserver une copie, le dossier
de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 oc-
tobre 2019 du Ministère public de la Confédération;
Condamner le Ministère public de la Confédération et tout opposant aux frais et dépens de
l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Oktober 2019 wies der Präsident
der Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft an, den Vollzug der Verfü-
gung vom 11. Oktober 2019 im Verfahren SV.15.1443 bis zum Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszusetzen (act. 2).
Am 29. Oktober 2019 teilte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer
Folgendes mit (act. 3):
Unter Bezugnahme auf Ihre superprovisorische Verfügung vom 18. Oktober 2019 teilen wir
Ihnen nach der heutigen Ferienrückkehr der Unterzeichneten der guten Ordnung und Trans-
parenz halber mit, dass sowohl die FIFA als auch A. zusammen mit der Verfügung vom
11. Oktober 2019 einen USB-Stick mit den Verfahrensakten erhalten haben, die Verfügung
mithin unmittelbar vollzogen wurde.
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass die Bundesanwaltschaft betreffend das Gesuch um
aufschiebende Wirkung auf die Vernehmlassung verzichtet. (…)
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 schliesst die FIFA auf Gegenstandslosig-
keit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. auf Abweisung des Ge-
suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zudem beantragt die FIFA die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei
(act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragt die Bun-
desanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine
Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). Mit Replik vom 13. November
2019 hält A. an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Die Replik wurde
der Bundesanwaltschaft und der FIFA am 14. November 2019 zur Kenntnis
gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und
Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019
E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer-
den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess-
lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aber auch im Zeitpunkt der Ent-
scheidfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise ist auf eine Be-
- 6 -
schwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inte-
resses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung we-
gen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil
des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.).
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die zu Gunsten der Be-
schwerdegegnerin 2 gewährte Akteneinsicht. In ihrer Eingabe vom 29. Ok-
tober 2019 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass beide Parteien zu-
sammen mit der angefochtenen Verfügung einen USB-Stick mit den Verfah-
rensakten erhalten haben. Die angefochtene Verfügung wurde damit unmit-
telbar vollzogen (act. 3). Das aktuelle und praktische Interesse an der Be-
schwerdeführung war somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
nicht mehr gegeben. Ausnahmsweise ist aus den nachfolgenden Gründen
dennoch auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Die vom Beschwer-
deführer aufgeworfene Frage (siehe E. 2.1) kann sich unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen. Zudem liegt deren Beantwor-
tung durchaus im öffentlichen Interesse. Die rechtzeitige Überprüfung im vor-
liegenden Fall wurde durch die Beschwerdegegnerin 1 dadurch vereitelt,
dass sie die angefochtene Verfügung unmittelbar vollzogen hat. Die Vorge-
hensweise der Beschwerdegegnerin 1 erstaunt insbesondere deshalb, weil
der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr-
fach gegen eine Einsichtnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 in die Ver-
fahrensakten ausgesprochen hat (vgl. u.a. act. 1.17 und 1.18). Mit dem un-
mittelbaren Vollzug der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegeg-
nerin 1 den Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt und dessen
Beschwerderecht – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der ange-
fochtenen Verfügung – praktisch seines Inhalts entleert. Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten trotz
fehlendem aktuellem und praktischem Interesse an der Beschwerdeführung
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bis-
herigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2
verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Be-
schluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die
Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen
zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbe-
sondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin.
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Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf sei-
nen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei
zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt
werde.
2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wie-
derholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat,
sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent-
scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für
Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund be-
stand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten,
beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshand-
lungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4
m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118
vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).
Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und
Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfah-
rensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin
eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der ent-
sprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das
Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung
von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren
Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien
des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Ok-
tober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60
StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein
Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).
2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf
Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit
der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkun-
gen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der
Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu
KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60
Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstands-
gesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2).
- 8 -
Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der
Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes
Interesse an der Beschwerdeführung entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers (siehe act. 8, Rz. 2.4) nicht nur auf Seiten derjenigen Partei,
welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen
verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen
Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Ver-
fahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstands-
grund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten
nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2 StPO). Die bundesge-
richtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich
zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen
einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum
und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen
kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die
Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern
alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden
sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018
Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und
C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen
rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das
rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d
StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und
Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungs-
rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das
Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor-
gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1
m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall
als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über
die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen ange-
hört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, welcher verlangt, dass zuerst über die
Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden wird;
- 9 -
siehe act. 1, Rz. 17 und 24). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer
ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als
Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betref-
fend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes
Interesse auf.
2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich
zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen ent-
sprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso we-
nig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form
dargetan. Seine bloss pauschalen Hinweise auf einen Anspruch auf Pri-
vatsphäre (act. 1, Rz. 19; act. 8, Rz. 2) stehen einer Akteneinsicht durch die
Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Letztere hat eine Einsichtnahme in
die Verfahrensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte
Interessen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren
scheint (act. 1, Rz. 9 f., 26; act. 8, Rz. 2.4).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
4. Die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge, mit welchen
dieser die bereits erfolgte Einsichtnahme in die Akten durch die Beschwer-
degegnerin 2 durch vorsorgliche Massnahme rückgängig machen wollte
(act. 1, Rz. 20), werden mit diesem Entscheid gegenstandslos. Das Neben-
verfahren betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu bereits oben ste-
hende E. 1.3) bzw. vorsorgliche Massnahmen ist damit als erledigt abzu-
schreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
- 10 -
6.
6.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber
dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung
für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und
12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die
von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 4.1). Die Ver-
treter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwerde-
verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14.80 Stunden geltend. Diesbe-
züglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt
drei verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeant-
wort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Gewisse Tätigkeiten wie
Aktenstudium sowie die Durchsicht des durch den einen Rechtsanwalt erar-
beiteten Entwurfs einer Beschwerdeantwort sind denn auch mehrfach in
Rechnung gestellt worden. Weiter ist der erwähnte, zeitlich aber nicht näher
bezifferte Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung ausserge-
wöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF
2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197
vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).
6.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend
gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in ei-
nem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten
(E. 6.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerde-
gegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädi-
gung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnah-
men wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
Bellinzona, 28. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen
Berthod
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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