Beschluss vom 24. Oktober 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.237
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 25. August 2019 A. unter anderem bei der Bundesanwalt-
schaft soweit ersichtlich Anzeige gegen die B. Rechtsschutz, die B.-Versiche-
rungen, die C.-Versicherungen und die D. Rechtsschutz wegen «Umgehung
der Strafverfolgung und wegen Rassismus, Diebstahl von Rechts- und Men-
schenrechten und Ausübung von wirtschaftlichem Terrorismus, Aufgrund ihrer
Beziehungen zu den Nachrichtendiensten, einschliesslich der israelischen
und schweizerischen Nachrichtendienste, in Solidarität mit jüdischen Gemein-
den im In- und Ausland» erstattete (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);
- nach Ansicht von A. die C.-Versicherungen die jüdische Gemeinschaft gegen
ihn und seine Kinder aufgehetzt und seine Rentenansprüche abgelehnt hät-
ten; die B.-Versicherungen und die B. Rechtsschutz aufgrund ihrer feindlichen
und rassistischen Haltung ihm und seinen Kindern gegenüber Zahlungen ab-
gelehnt hätten; die D. Rechtsschutz sich geweigert habe, einen Anwalt zur
Verteidigung seiner Rechte gegen wiederholte Angriffe der Schweizer Polizei
und des Geheimdienstes zur Verfügung zu stellen;
- A. zudem einen Antrag auf Entschädigung von CHF 55 Mio. von Schweizer
Banken und israelischen jüdischen Banken in der Schweiz stellte wegen der
Verbrechen, die von den Schweizer Behörden, der Botschaft Israels in Bern
und dem israelischen Mossad gegen ihn und seine Kinder begangen worden
seien;
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 7. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme
der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtan-
handnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2
StPO).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichanhandnahmeverfügung vom 7. Okto-
ber 2019 mangels Bundeszuständigkeit und mangels hinreichenden Tatver-
dachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun-
gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt
entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen
könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich
relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben
zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;
- sodann auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Bundeszuständigkeit
(Art. 23 und 24 StPO) zu bejahen wäre;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache ver-
fügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet
hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tra-
gen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest-
zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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