Verfügung vom 5. Februar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichterin
Cornelia Cova, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Hunziker,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf-
gericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.256
- 2 -
Sachverhalt:
A. Rechtsanwältin A. war die amtliche Verteidigerin von B. Das Bezirksgericht
Zofingen sprach B. am 26. April 2018 des Raubes, des Fahrens in fahrunfä-
higem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge-
setzes für schuldig. Es verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon
9 Monate im bedingten Strafvollzug, zu einer bedingten Geldstrafe von
86 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie zu einer Busse (pag. 1 Vorinstanz,
21 Seiten). Das Bezirksgericht entschädigte die amtliche Verteidigung mit
Fr. 9'774.80.
B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen das Urteil des
Bezirksgerichts am 10. September 2018 Berufung (pag. 23), welche sie am
8. Oktober 2018 begründete (pag. 37, 6 Seiten). Sie beantragte, B. sei zu-
sätzlich für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Die amtliche Verteidigerin hielt
am 9. November 2018 dafür, die Berufung sei abzuweisen (pag. 49, 2 Sei-
ten). Es fand ein Schriftenaustausch zur Frage statt, ob sich B. noch in der
Schweiz aufhalte (pag. 59, 62, 73, 75).
Am 23. Oktober 2019 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 83). Das
Strafgericht beim Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer (nachfolgend
"Strafkammer"), verwies B. mit Urteil vom 23. Oktober 2019 für 8 Jahre des
Landes (Verfahren SST.2018.246). Die amtliche Verteidigerin reichte am
23. Oktober 2019 ihre Honorarnote über Fr. 2'595.-- ein (act. 1.3). Die Straf-
kammer entschädigte die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren
mit Fr. 2'000.-- (Dispositiv Ziff. 5.2, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduk-
tion von gut 20%.
C. Rechtsanwältin A. rief gegen ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt, sie sei
für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'274.10 zu entschädigen. Eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Die Straf-
kammer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
könne (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 21. Ok-
tober 2019 (Postaufgabe am 18.11.2019) an den gestellten Anträgen fest
(act. 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder
Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der
Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1
und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die
amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1
StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO.
Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213
E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt
mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40
E. 3.4.4).
1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei
nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die amt-
liche Verteidigerin sei keine Verfahrensbeteiligte i.S. von Art. 127 Abs. 1
StPO, die eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen-
artig an, wenn eine erfahrene Strafverteidigerin sich nicht in der Lage sehe,
ihren Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes we-
gen zu prüfen (act. 3 S. 1).
1.3 Die amtliche Verteidigerin hat ein eigenes Recht, gegen ihre Entschädigung
Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird
nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im
öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner
Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver-
weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es nicht.
Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396
Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch
nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stellvertre-
tung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollziehbar,
nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übrigens
auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschädigung,
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da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwälten zu-
spricht. Der Einwand ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin
eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftlichen
Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).
Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi-
schen der im Urteil der Strafkammer vom 23. Oktober 2019 zugesprochenen
Entschädigung von Fr. 2'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von
Fr. 2'274.10. Er beträgt somit Fr. 274.10. Bleibt der Streitwert so unter der
gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel-
richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November
2018 mit weiteren Verweisen).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein-
zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in
dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den
Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung
der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG;
SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung
nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes
festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt
der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis
auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä-
digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-
treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te-
lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für
den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
- 5 -
Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um-
fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr
einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not-
wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren
stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah-
lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss
das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt
werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts
1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009
E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge-
machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem
offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.
betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach
Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche
Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts
6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für
den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge-
richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe-
messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen
zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf-
wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf
die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein-
zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan-
walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs-
punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des
konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in-
dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal-
betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po-
sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV
453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
- 6 -
3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwältin A. vom 23. Oktober 2019 schlüsselt
ihren Aufwand von Fr. 2'595.-- auf. Sie legt ihren zeitlichen Aufwand pro Tag
dar, wobei sie ihre Tätigkeiten transparent aufführt. Sie verrechnet insge-
samt 11.75 Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen
von Fr. 60.40 (exkl. MwSt.). Prozessual fiel die Beantwortung der Berufung,
der Schriftenwechsel um den Aufenthaltsort des Beschuldigten, die Beru-
fungsverhandlung und die Haftentlassung an. Grobthematisch ging es im
Berufungsverfahren um die Landesverweisung.
Die Strafkammer begründet die Entschädigung der Verteidigerin im Urteil
vom 23. Oktober 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 5.2 S. 9 f.): Der Aufwand von
11.75 Stunden erscheine als überhöht. Angemessen und zu entschädigen
seien vielmehr 9 Stunden: 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem
Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haftentlassung; 1 Stunde für
die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah-
rensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbereitung, Durchführung und
Nachbesprechung der Berufungsverhandlung. Dazu kämen nach § 13
AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendun-
gen. Dies ergebe Fr. 2'000.--.
3.3 Die Verteidigerin legt in der Beschwerde gegen ihre Entschädigung im Urteil
vom 23. Oktober 2019 dar, wie lange sie zusammengefasst für jede Tätigkeit
aufgewendet habe. Die Strafkammer habe ihre Kürzungen nicht sachgerecht
begründet und sei nicht auf ihre Kostennote eingegangen. Die detaillierte
Kostennote rechne in 5-Minuten-Schritten ab. Weder habe die Strafkammer
begründet, welcher Aufwand objektiv nicht geboten sei noch die Kriterien
genannt, nach denen sie dies beurteile. Die Entschädigung werde mit Gut-
dünken begründet. Dies verletze das rechtliche Gehör der Verteidigerin. Sie
legt weiter dar, dass und wie ihre einzelnen Aufwendungen gerechtfertigt
seien und weist darauf hin, das Berufungsverfahren habe doch rund
1 ½ Jahre gedauert. Sie erklärt zur Reduktion der Entschädigungsforderung
(vorliegend: Fr. 2'274.10; bei Vorinstanz: Fr. 2'595.--), dass sie den Aufwand
für die Verhandlung geschätzt hatte und effektiv statt 5 nur 3 ½ Stunden
angefallen seien, mithin 10.25 Stunden statt der in der Honorarnote ge-
schätzten 11.75 Stunden.
Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019
aus, die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht besonders komplex. Das Thema der Landesverweisung bei
EU-Bürgern, das auch für die Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, sei
im Laufe des Berufungsverfahren vom Bundesgericht geklärt worden. So-
dann sei in weiten Teilen dasselbe wie im Vorverfahren geltend gemacht
worden. Die Voraussetzungen einer pauschalen Bemessung des angemes-
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senen Zeitaufwands lägen vor. Aus der Aufstellung des angemessenen
Stundenaufwandes ergebe sich, in welchen Punkten sich die Differenz er-
gebe. Die dabei berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an ver-
gleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund
300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfah-
rungswert. Spargründe spielten keine Rolle. Die Strafkammer weist auch auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen
aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits-
gefühl verstossen.
3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan-
zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges,
das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist
den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten
(vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40
E. 3.4.3).
Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend
davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest-
setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten-
note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz
auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla-
gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des
Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013
vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.5 Die Strafkammer geht in ihrem Urteil ohne weitere Begründung von einer
überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus. Wie sie dazu in der
Vernehmlassung ausführt, lägen die Voraussetzungen einer pauschalen Be-
messung des angemessenen Zeitaufwands vor. Angemessen und zu ent-
schädigen seien 9 Stunden (anstelle von 11.75h): 1 Stunde Besprechungen
und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haft-
entlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen
Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbe-
reitung, Durchführung und Nachbereitung der Berufungsverhandlung. Die
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berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen
und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr
verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert.
Die Strafkammer tut kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantrag-
ter und angemessener Entschädigung dar, welches im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono-
rarfestsetzung erlaubte.
3.6 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh-
bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein-
zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt
von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu-
setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen
der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese
als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be-
schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss-
verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den
Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den
Fall einzuarbeiten.
3.7 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von
Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu
befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1;
BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118;
BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne
dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be-
lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert
wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen
der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen
Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf
wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die
Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend
bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli-
chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden.
Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung
der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs-
sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT
- 9 -
AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss
§ 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent-
sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt-
lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird.
Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich
nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es
bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu
Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis
(vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil
führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen-
dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in
der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III
167 E. 2.3).
Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine
Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in
Einzelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem
rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine
vorhersehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene
Entschädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.
3.8 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1
S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse
über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter
Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg
orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.).
Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür-
digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274;
Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2,
nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög-
licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I
265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil
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des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan-
zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die
auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen-
dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011
E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über
die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden,
was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der
Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen
Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine
aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a
S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann
angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der
Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen,
praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt.
In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An-
wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent-
schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile
des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2;
2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b,
in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall
einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun-
gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008
vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
3.9 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh-
barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä-
digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f.
vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor-
hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und
Grundlagen orientieren.
Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon-
kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar
sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und
bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem
konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch
grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist
grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich
- 11 -
(vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom-
mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann
nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über-
spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver-
schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein-
zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten
ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo-
sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver-
fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever-
fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische
Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be-
ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut-
heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-
malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus-
nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver-
trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg-
lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren
vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195
E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht
geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono-
rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele
Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti-
gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269;
- 12 -
BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5;
BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. Au-
gust 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das
angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa-
tion angezeigt, so obsiegt die amtliche Verteidigerin vollumfänglich (vgl. nur
BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen
und Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsge-
mäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aar-
gau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Die obsiegende amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf eine Prozessent-
schädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat
keine Honorarnote einreichen lassen. Vorliegend erscheint eine pauschale
Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR,
SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu
verpflichten, Rechtsanwältin A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be-
zahlen.
- 13 -
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des Urteils
vom 23. Oktober 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer,
wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu-
rückgewiesen, damit es über das Honorar der amtlichen Verteidigerin im Be-
rufungsverfahren SST.2018.246 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwältin A. eine
Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Hunziker
- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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