Beschluss vom 8. Januar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Schweizerisches Bundesgericht,
Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.265
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 19. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen B.
einen Strafantrag stellte wegen Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Straf-
vereitelung im Amte, Verstösse gegen Art. 97 BGG, Prozessbetrug, Sach-
verfälschung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen
die Verfassung und die EMRK, Herbeiführen einer Notlage, Menschenver-
achtung etc., begangen im Rahmen des Verfahrens 4A_348/2019 vor Bun-
desgericht (act. 2.2);
- die Bundesanwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO
übernahm (siehe Akten BA SV.19.0859, Faszikel 1 und 2);
- sie am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht an-
hand genommen (act. 2.1);
- A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienst-
aufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» ein-
reichte (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prü-
fung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever-
fügung zu behandeln sei (act. 2.0);
- die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit
seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Be-
schwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);
- die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe
den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385
Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens,
eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung die-
ser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Be-
schwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4
und 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be-
schwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben
hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft
(lit. c);
- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1
m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar-
zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. Novem-
ber 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen
nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück-
weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab-
lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss
kam, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige nicht hinreichend
begründet, inwiefern der Beschwerdegegner 2 Straftatbestände erfüllt haben
solle, weshalb sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht er-
gebe (act. 2.1);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. November
2019 lediglich festhielt, er habe seine Strafanzeige ausführlich und hinrei-
chend begründet (act. 2);
- er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die an-
gefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine
Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1);
- sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Auf-
forderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung
mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und
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auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un-
mittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Be-
schwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2
S. 382 f.);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne wei-
teren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten
ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B., Schweizerisches Bundesgericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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