Beschluss vom 28. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.275
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung
gegen das Kriegsmaterialgesetz (KGM) führt;
- mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 7. Oktober 2019 die
Bundesanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit der Vornahme der Haus-
durchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung
von Personen und Gegenständen sowie der vorläufigen Sicherstellung all-
fälliger Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände am Wohnort von
A., beauftragte (act. 1.3);
- der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl am 13. November 2019
durch die Kantonspolizei Zürich unter Beisein von A. vollzogen worden ist
(act. 1.2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 25. November 2019 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung des Durchsu-
chungs- und Sicherstellungsbefehls vom 7. Oktober 2019 sowie die unver-
zügliche Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. No-
vember 2019 sichergestellten Gegenstände beantragt (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech-
tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO);
- das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem
ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesge-
richts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);
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- die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch
bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem ak-
tuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der An-
ordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34
E. 2.2);
- eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase
sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten
Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);
- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechts-
schutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013
E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2);
- etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungs-
verfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme
geprüft werden kann;
- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fred Hofer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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