Beschluss vom 17. September 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.277
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 22. August 2018 gelangte A. an die Aufsichtsbehörde
über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») und erhob Strafan-
zeige und Aufsichtsbeschwerde gegen die ausserordentliche Staatsanwältin
des Bundes, B., sowie Strafanzeige und ein Ausstandsbegehren gegen den
ehemaligen Präsidenten der AB-BA, C., jeweils wegen des Verdachts der
Begünstigung und des Amtsmissbrauchs (Verfahrensakten Urk. 01 03 003
ff.).
Hintergrund dieser Strafanzeige sei eine bereits am 28. Februar 2017 gegen
die Staatsanwältin des Bundes, D., von A. erhobene Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und weiterer Delikte sowie der
Umstand, dass C. zur Klärung des gegen D. vorgebrachten Tatverdachts die
Berner Staatsanwältin B. zur ausserordentlichen Staatsanwältin des Bundes
ernannt habe. B. sei nämlich ihrem Auftrag in keiner Weise nachgekommen,
sondern habe ihre Aufgabe ausschliesslich in der Protektion respektive Be-
günstigung ihrer Kollegin D. und der Schonung der Bundesanwaltschaft ge-
sehen. Diesen Verdacht erfasse auch C., der B. genau im Hinblick auf eine
Obstruktion des Verfahrens ausgewählt und auch instruiert haben müsse.
Es gehe dabei um Anstiftung oder Mittäterschaft, ebenfalls hinsichtlich der
Begünstigung von D. und Konsorten sowie um Amtsmissbrauch.
B. Mit Datum vom 20. November 2019 verfügte der ausserordentliche Staats-
anwalt des Bundes, E., die Nichtanhandnahme der Strafsache (Verfahrens-
akten Urk. 01 06 001 ff. = act. 1.2).
C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es sei festzu-
stellen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2019 be-
züglich C. nichtig sei. Die Akten des C. betreffenden Verfahrens seien den
zuständigen Kommissionen des Eidgenössischen Parlaments zur Behand-
lung zu überweisen (act. 1 S. 2).
D. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift-
lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385
Abs. 1 StPO).
1.2. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde genau anzuge-
ben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a
StPO), legt er mit seinen Beschwerdebegehren den Beschwerdegegenstand
fest. Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich nur die Fragen zu beurteilen,
die ihr mit der Beschwerde unterbreitet werden (Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016, E. 3.2; 6B_207/2014 vom 2. Feb-
ruar 2015, E. 5.2; jeweils m.w.H.).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei, so-
weit sie C. betreffe, infolge fehlender Zuständigkeit nichtig. Für die Behand-
lung von Strafanzeigen gegen vom Eidgenössischen Parlament gewählte
Beamte und Magistratspersonen seien die zwei Kommissionen der Räte des
Eidgenössischen Parlaments zuständig. Diese hätten zunächst über die Im-
munität eines Beschuldigten zu entschieden und allenfalls die Ermächtigung
der Bundesanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen.
Die Bundesanwaltschaft dürfe daher erst dann tätig werden und sich mit ei-
ner gegen eine Magistratsperson erhobenen Strafanzeige befassen, wenn
die Immunität aufgehoben und eine entsprechende Ermächtigung zur Straf-
verfolgung erteilt worden sei respektive vorliege (act. 1 S. 2 ff.).
1.3.2 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be-
deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex
tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Grundsätzlich ist
die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes
wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgesellt wer-
den (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Letzteres gilt selbst dann, wenn auf die Be-
schwerde, die sich gegen die nichtige Verfügung richtet, nicht einzutreten ist
- 4 -
(wegen fehlender Legitimation oder verpasster Frist; Urteile des Bundesge-
richts 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.4; 5A_998/2014 vom 14. Ap-
ril 2015 E. 2.1.2). Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn-
bar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit
nicht ernsthaft gefährdet wird. Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel
kein Nichtigkeitsgrund. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt
demgegenüber zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (Urteil des Bundesge-
richts 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.2). Ist eine Nichtanhandnahmever-
fügung nichtig, kann diese aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung nicht An-
fechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Diesfalls ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, jedoch die Nichtigkeit im Dispositiv festzuhalten.
Vorliegend ist damit die geltend gemachte Nichtigkeit der Nichtanhan-
nahmeverfügung vom 20. November 2019 unabhängig von der Frage nach
der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von
durch die Bundesversammlung gewählten Behördenmitgliedern und
Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf
ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der
zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Der Immunitäts-
schutz gilt auch für Handlungen, die während der Amtszeit begangen worden
sind, selbst wenn die Person zum Zeitpunkt der Strafverfolgung aus dem
Amt ausgeschieden ist. Bei Art. 14 VG handelt es sich um eine Regelung,
die mit Art. 7 Abs. 2 StPO insofern inhaltlich übereinstimmt, als der Bund
(wie dies die Kantone tun dürfen) die Zulassung zur Strafverfolgung seiner
Behördenmitglieder und Magistratspersonen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen Behörde abhängig machen kann. Dringlichkeitssitua-
tionen vorbehalten, muss die Ermächtigung vor Beginn der Strafverfolgung
eingeholt werden; sie ist eine (positive) Prozessvoraussetzung (BGE 139 IV
161 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.1).
Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO darf ein Vorverfahren erst eingeleitet werden,
wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Das Vorverfahren besteht gemäss
Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der
Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Fehlt die Prozessvoraussetzung der
Ermächtigung zur Strafverfolgung, darf kein Strafverfahren durchgeführt
werden (vgl. zum Ganzen TPF 2012 30 E. 1.1 f.). Einer Nichtanhand-
- 5 -
nahmeverfügung steht ein Fehlen dieser Prozessvoraussetzung aber nicht
entgegen. Verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme, wird
nämlich kein Strafverfahren durchgeführt. Eine solche ist denn unter
anderem gerade auch dann zu erlassen, wenn die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daraus folgt, dass das
Fehlen einer Prozessvoraussetzung dem Erlass einer Nichtanhandnahme-
verfügung eben nicht entgegensteht.
2.2 Mit Art. 14 VG sollen Mitglieder einer Bundesbehörde und
Magistratspersonen vor mutwilliger, ungerechtfertigter Strafverfolgung
geschützt und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe
sichergestellt werden (vgl. RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 2 Aufl.
2014, N. 74 zu Art. 7). Das Strafverfahren soll daher erst durchgeführt
werden, wenn eine (höhere) Behörde – vorliegend die zuständigen
Kommissionen beider Räte – vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
Alsdann kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen. Der
förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt
kraft ausdrücklicher bundesgerichtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO)
in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Auch daraus
muss folgen, dass eine fehlende Ermächtigung bei entsprechender
Voraussetzung zwar einer Eröffnung einer Strafuntersuchung entgegen-
steht, nicht aber einer Nicht-Eröffnung, d.h. einer Nichtanhandnahme-
verfügung. Mit einer solchen wird der Zweck des Ermächtigungserfordernis-
ses gerade nicht verletzt.
2.3 Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss Art. 14 VG
hindert damit den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen
Nichtanhandnahmeverfügung vor bzw. ohne Ermächtigung i.S. von Art. 14
VG nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand
die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig,
dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine
Ermächtigung dazu nachzusuchen (vgl. auch Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2019.177-181 vom 4. Dezember 2019). Beurteilt die Be-
schwerdeinstanz eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung
erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahme
der Strafsache. Erst bzw. nur, wenn sie eine Beschwerde als begründet
erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, ist vor weiteren
Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu befinden.
2.4 Die oben dargestellte Rechtsauffassung mag nicht unumstritten sein. Sie
entspricht indessen der ständigen Praxis und dies zwingend aufgrund der
Praxis der für die Immunitätsaufhebung zuständigen Kommissionen. Diese
- 6 -
treten nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden auf ein Gesuch um
Immunitätsaufhebung nur dann überhaupt ein, wenn es von einer
zuständigen Strafverfolgungsbehörde nach entsprechenden Vorermitt-
lungen gestellt wird (BBl 2019 S. 2777). Mit anderen Worten setzen die
zuständigen Kommissionen des Parlaments gerade voraus, dass sich eine
Strafverfolgungsbehörde vorgängig mit der Sache befasst und ein Gesuch
nur dann stellt, wenn sie eine Strafuntersuchung eröffnen will. Ob die
angezeigte Person diese Rechtsauffassung teilt oder nicht, ist irrelevant.
2.5 In der Strafanzeige vom 22. August 2018 werden strafbare Handlungen
geschildert, die C. in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit als damaliger
Präsident der AB-BA begangen haben soll. Die Mitglieder der AB-BA werden
von der vereinigten Bundesversammlung gewählt (Art. 23 Abs. 1 StBOG),
weshalb sie vor strafrechtlicher Verfolgung Immunität im Sinne von Art. 14
Abs. 1 VG geniessen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die
zuständigen Kommissionen beider Räte vor Erlass der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2019 nicht um
Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von Art. 14 VG ersucht hat. Wie
supra unter E. 2.3 dargelegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin gestützt auf den ihr vorliegenden Aktenstand zum
Schluss gekommen ist, die in der Anzeige geschilderten Handlungen von C.
erfüllten keinen Straftatbestand, und sie deshalb ohne vorgängiges
Ersuchen einer Ermächtigung direkt die Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen hat. Ein derartiges Vorgehen steht – wie bereits ausgeführt – im
Einklang mit dem Schutzzweck von Art. 14 VG und führt daher nicht dazu,
dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2019 nichtig oder
sonst (formell) fehlerhaft (und somit anfechtbar) ist.
Eine andere Frage ist, ob die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen C.
zur Recht verfügt worden ist. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter
nachgegangen zu werden, da sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit der
strittigen Nichtanhandnahmeverfügung in keiner Weise auseinandersetzt.
3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher
Höhe.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- C., alt Bundesrichter, Schweizerisches Bundesgericht
- E., a.o. Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy